Hallo,
ein Minijobber, hat vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 in unserer Firma gearbeitet. Im September, der letzte Monat vor Kündigung, soll er für die restlichen Arbeitsstunden/Überstunden vergütet werden und würde damit weiter über der 450 Euro Grenze liegen (allerdings noch unter der Jahresgrenze von 5400 Euro, was vermutlich irrelevant ist, da er ja nicht bis Ende des Jahres gearbeitet hat). Würde man diesen letzten Monat dann als "nicht vorhersehbar und gelegentlich" einstufen, wenn die Kündigung so nicht absehbar war? Zuvor lag der Verdienst jeden Monat regelmäßig bei knapp 450 Euro.
Vielen Dank für ein Feedback!
Hallo,
in Ihrem Fall müssen Sie die 5.400,00 € anteilig für das Jahr kürzen. D. h. Ihr Minijobber darf nicht über 4.050,00 € kommen.
Bei der Überschreitung müssen Sie aufpassen. Der Minijobber darf zwar bis zu 3 mal im Jahr die 450,00 € im Monat überschreiten, muss aber die Jahresgrenze von 5.400,00 € einhalten. D. h. bei einer Überschreitung muss der Minijobber in einem anderen Monat unter 450,00 € verdienen, damit die Jahresgrenze eingehalten wird.
Lt. Ihrem beschrieben Fall würde ich mal behaupten, dass der Arbeitnehmer nicht genug Luft hat sodass eine Auszahlung zur sv-pflicht führen würde.
Vielen Dank erst mal für die schnelle Antwort.
Grundsätzlich bestünde aber noch die Flexibilität, die Reststunden auf mehrere Monate, über den September hinaus, zu verteilen, und ihn dann erst abzumelden, richtig?
Das wäre dann die Praktiker Lösung.
Wenn die erlaubt ist, dann umso besser!
Hallo Floreana,
erlaubt??? Eher nicht. Aber was man nicht weiß....
Ich würde auf alle Fälle schauen, dass der AN keinen anderen Minijob hat, ansonsten gibt es eine Prüfung der Minijob Zentrale mit Mehrfachbeschäftigung und falls da die 450,00€ überschritten sind, wird der AN SV pflichtig.
Liebe Grüße
Carmen Liebich