Hallo an alle,
habe ein kleines Problemchen bei der Lohnabrechnung und bin mir nicht 100% sicher.
Ein Mitarbeiter ist im laufenden Monat verstorben und hat noch Resturlaubstage. Wie erfolgt die Urlaubsabgeltung hierfür?
Danke im Voraus
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich muss in diesem Fall rechtlich geklärt werden, ob die Auszahlung der Urlaubsabgeltung einen Hinterbliebenen/Erben gehen soll.
Wenn ja, können Sie in LODAS eine neue Personalnummer für den Erben anlegen. Dabei ist über die Lohnsteuerabzugsmerkmal des Hinterbliebenen abzurechnen. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Dokumentennummer 5300444 "Rechtsnachfolger - Lexikon Lohn und Personal".
Viele Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Wetstein,
ich habe letztes Jahr auf einer Arbeitsrechtschulung staunend etwas Neues in dieser Hinsicht gelernt.
Bisher habe ich die Urlaubsabgeltung als SV-freien, aber Steuerpflichtigen Bezug über die ELStAM-Daten des Erben abgerechnet. Kurz neuen Mitarbeiter angelegt, angemeldet, ausgezahlt, abgemeldet.
Aber seit dem 22.01.2019 ist die Urlaubsabgeltung als SV-pflichtiger Einmalbezug über den Verstorbenen abzurechnen. Haufe erklärt das ganz gut hier:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers_78_349574.html
Das werde ich hoffentlich nie wieder anwenden müssen. Aber wenn, dann wie oben beschrieben.
Viele Grüße
Hallo,
der Beitrag hier ist zwar schon etwas älter, aber vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Urlaubsabgeltung für Verstorbenen:
Wenn ich den Beitrag in Haufe richtig verstehe, ist die ELSTAM Meldung für den Erben vorzunehmen. Dieser muss also als Arbeitnehmer eingerichtet werden und die Urlaubsabgeltung wird über den Erben versteuert.
Die Verbeitragung der Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung erfolgt aber beim Verstorbenen?
Wie funktioniert das abrechnungstechnisch?
Bin etwas verwirrt.
Moin,
beim Verstorbenen rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur sv-pflichtig ist (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto). Dies hat zur Folge, dass sich bei dieser Abrechnung eine Überzahlung in Höhe des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung ergibt. Gleichzeitig wird die SV-Meldung korrekt übermittelt.
Bei dem Erben rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur steuerpflichtig ist (keine SV-Pflicht, aber gehört zum Gesamtbrutto). Die Überzahlung aus der Abrechnung des Verstorbenen kürzen Sie dann über eine individuelle Netto-Abzugsart beim Erben, so dass der Auszahlungsbetrag an den Erben dann wieder stimmt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Lieber Herr Lutz,
vielen Dank (mal wieder) für die promte und kompetente Antwort!
@Uwe_Lutz schrieb:Moin,
beim Verstorbenen rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur sv-pflichtig ist (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto). Dies hat zur Folge, dass sich bei dieser Abrechnung eine Überzahlung in Höhe des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung ergibt. Gleichzeitig wird die SV-Meldung korrekt übermittelt.
Bei dem Erben rechnen Sie die Urlaubsabgeltung mit einer Lohnart ab, die nur steuerpflichtig ist (keine SV-Pflicht, aber gehört zum Gesamtbrutto). Die Überzahlung aus der Abrechnung des Verstorbenen kürzen Sie dann über eine individuelle Netto-Abzugsart beim Erben, so dass der Auszahlungsbetrag an den Erben dann wieder stimmt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
dank Ihrer Ausführung bin ich mit dieser besonderen Abrechnung ein großes Stück weitergekommen. Sollte bei der Kennzeichnung Arbeitgeber, beim Erben, Haupt- oder Nebenarbeitgeber gewählt werden? Oder kann "keine Angabe" bleiben?
Beste Grüße Greese
@greese schrieb:Hallo Herr Lutz,
dank Ihrer Ausführung bin ich mit dieser besonderen Abrechnung ein großes Stück weitergekommen. Sollte bei der Kennzeichnung Arbeitgeber, beim Erben, Haupt- oder Nebenarbeitgeber gewählt werden? Oder kann "keine Angabe" bleiben?
Beste Grüße Greese
Bei der Urlaubsabgeltung wird dies ja über die ELStAM des Erben abgerechnet. Es muss also -je nachdem, ob der Erbe eine Hauptbeschäftigung hat oder nicht- eine entsprechende Anmeldung gemacht werden.
Wenn dieser also anderweitig arbeitet - Nebenbeschäftigung.
Wenn dieser nicht anderweitig arbeitet - Hauptbeschäftigung.
Vielen Dank für diese ausführliche Anleitung.
Nun stelle ich mir die Frage, wie geht man mit dem Lohnkonto des Verstorbenen um, da es ja im "Minus" endet? Die Abrechnung des Verstorbenen weist ja eine Überzahlung aus. Die ja, so habe ich es verstanden, beim Erben als Nettoabzug erscheint/erfasst wird.
@Chance schrieb:Vielen Dank für diese ausführliche Anleitung.
Nun stelle ich mir die Frage, wie geht man mit dem Lohnkonto des Verstorbenen um, da es ja im "Minus" endet? Die Abrechnung des Verstorbenen weist ja eine Überzahlung aus. Die ja, so habe ich es verstanden, beim Erben als Nettoabzug erscheint/erfasst wird.
Wenn Sie dies auch in der Lohnabrechnung "glattziehen" wollen, erfassen Sie beim Verstorbenen in gleicher Höhe einen Nettobezug. So gleichen sich dann auch der Bezug beim Verstorbenen und der Abzug beim Erben in der Buchführung aus.
Guten Morgen,
wie sieht es aus, wenn der Verstorbene bereits im Krankengeldbezug war und keine SV-Tage im Sterbejahr hat.
Muss ich die Urlaubsabgeltung dann trotzdem auch beim Verstorbenen abrechnen?
Vielen Dank im Voraus!
Da in dem Fall keine SV-Meldung mehr zu erstellen ist, sehe ich für eine Abrechnung über die PNr des Verstorbenen keinen Grund.
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Institution.
Hallo Herr Lutz,
wenn ich die Lohnart sv-pflichtig Einmalbezug (keine Steuerpflicht, kein Gesamtbrutto) nehme, habe ich einen Hinweis im Protokoll : Im Buchungsbeleg sind bei dieser Personalnummer Differenzen aufgetreten.
Muss ich da noch was machen für die Buchhaltung. Laut meinen Verständnis muss die Buchhaltung diesen Buchungssatz löschen oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank im Voraus.
@Personal2020 schrieb:
Muss ich da noch was machen für die Buchhaltung. Laut meinen Verständnis muss die Buchhaltung diesen Buchungssatz löschen oder sehe ich das falsch?
Ich kann das jetzt aus eigener Erfahrung nicht sagen, da wir die Buchungslisten anders erstellen. Aber ich würde aus reiner Logik auch sagen, dass der Betrag nicht mit gebucht werden darf, da der Bruttobetrag keine Kosten sind, sondern ja lediglich Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherung darstellt.
Hallo,
zur Buchungsdifferenz hatte ich mit mal das hier abgespeichert: Eingabefeld Zusammenrechnung Einkommen Pfändung in... - DATEV-Community - 62915
Da wurde das Konto 9800 vorgeschlagen, vielleicht ist das hier auch das richtige.
Hallo Lutz,
wenn ich noch Entgelt zum abrechnen habe, muss ich die "Überzahlung" aus der SV der Urlaubsabgeltung auch ausgleichen, oder kann ich die vom Entgelt abziehen lassen?
VG
@Senzill22 schrieb:Hallo Lutz,
wenn ich noch Entgelt zum abrechnen habe, muss ich die "Überzahlung" aus der SV der Urlaubsabgeltung auch ausgleichen, oder kann ich die vom Entgelt abziehen lassen?
VG
Auszugleich ist letztlich das, was bei der Abrechnung des Verstorbenen als Überzahlung herauskommt.
Ok super danke für die schnelle Antwort 👌