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Nebenverdienstbescheinigung nach § 313 SGB III

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letzte Antwort am 25.04.2023 15:52:04 von jacquelinemanewaldt
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jacquelinemanewaldt
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Liebe Mitglieder,

 

ich möchte die Nebenverdienstbescheinigung elektronisch über Datev L + G an das Amt melden.

Ich habe eine geringfügig beschäftigte, die monatlich 450,00 Euro dazuverdient.

 

Die Daten werden ja automatisch erfasst. 

Bei geringfügig Beschäftigten darf aber der Bruttolohn nicht eingetragen werden. Der Nettolohn ist richtig. 

 

Wo kann ich schlüsseln, dass der Bruttolohn nicht eingetragen wird?

 

Wenn ich die Bescheinigung manuell anlege, steht bei dem Bruttolohn auch nichts drin.

 

 

Vielen Dank

 

 

Uwe_Lutz
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@jacquelinemanewaldt  schrieb:

 

Bei geringfügig Beschäftigten darf aber der Bruttolohn nicht eingetragen werden.

 

 


Wo steht das? Wie kommen Sie darauf?

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jacquelinemanewaldt
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Auf dem Vordruck der Agentur ist eine Kennziffer 1.

 

Als Erläuterung dazu steht, dass der Bruttolohn bei geringfügig Beschäftigten nicht anzugeben ist.

 

Das Arbeitsamt rechnet das Nebeneinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld anders ab.

 

 

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Uwe_Lutz
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Das finde ich merkwürdig. Ich habe bei der Kennziffer 1) bei den alten Formularen als Erläuterung beim Feld Brutto stehen:

 

Anzugeben sind alle Einnahmen, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erarbeitet wurden (auch vermögenswirksame Leistungen); dazu gehört auch der Wert von Sachbezügen (Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV). Wird ein (Brutto-)Arbeitsentgelt erzielt, das innerhalb der Gleitzone (400,01 € bis 800,00 € mtl.) liegt, ist das nach der besonderen Formel ermittelte Gleitzonenentgelt zu bescheinigen.

Von Minijobs ist da nicht die Rede...

 

Und auf den neuen Formularen der BA (Bescheinigung über Nebeneinkommen bei Bezug von Arbeitslosengeld (arbeitsagentur.de)) gibt es zu dem Feld gar keine Erläuterungen mehr.

 

 

Ich habe bisher immer Brutto- und Nettobetrag bescheinigt (ggf. in gleicher Höhe) und noch nie eine Rückfrage/Beanstandung der BA gehabt.

 

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jacquelinemanewaldt
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Ich habe ihr Formular angeklickt. Und da steht:

 

D. Angaben zum erzielten Einkommen
Bitte geben sie die Höhe des Nebeneinkommens (ohne Einmalzahlungen) der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers an.

Hinweis:
Anzugeben sind alle Einnahmen, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erarbeitet
wurden (auch vermögenswirksame Leistungen); dazu gehört auch der Wert von Sachbezügen (Arbeitsentgelt im Sinne

des § 14 SGB IV). Wird ein (Brutto-)Arbeitsentgelt erzielt, das innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist das nach der

besonderen Formel ermittelte Entgelt aus dem Übergangsbereich zu bescheinigen. Das Bruttoentgelt für geringfügig 
entlohnte Beschäftigungen ist nicht anzugeben.

 

Das durchschnittliche Nebeneinkommen aus der der geringfügigen Beschäftigung, welchen vor der Arbeitslosigkeit bezogen wurde, das auch weiterhin hinzuverdient werden, also nicht nur die 165,00 Euro plus Werbungskosten.

 

So erkennt das Amt wahrscheinlich, dass es Nebeneinkommen aus einer  geringfügigen Beschäftigung ist.

 

Ich habe es schon einmal bei einer Arbeitnehmerin gehabt. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@jacquelinemanewaldt  schrieb:

Ich habe ihr Formular angeklickt. Und da steht:

 

 Das Bruttoentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist nicht anzugeben.

 

 


Oha, tatsächlich 😯 - dann habe ich das ja immer falsch gemeldet 😳

 

 

 

 

Keine Ahnung, ob und wie man das dann bei den BEA-Meldungen erfassen kann.

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pogo
Experte
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Macht man die Bescheinigung per sv.net, findet sich kein Hinweis, dass das Brutto bei geringfügigen Beschäftigungen nicht anzugeben ist. Scheint also nicht so entscheidend zu sein.

 

Da man im Formular aber Auskunft über die Krankenversicherungspflicht gibt, bzw. bei sv.net den Beitragsgruppenschlüssel angibt, sollte klar sein, ob es eine geringfügige Beschäftigung ist oder nicht.

jacquelinemanewaldt
Beginner
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Naja, der Arbeitnehmer ärgert sich schon, wenn das Arbeitslosengeld zu viel gekürzt wird. 

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letzte Antwort am 25.04.2023 15:52:04 von jacquelinemanewaldt
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