Hallo liebe Community,
ich habe wieder mal einen Sonderfall:
Mandant gibt seinen Betrieb auf, hat dem Mitarbeiter zum 31.01.2025 gekündigt und bis zum Ende ohne weitere Vereinbarungen freigestellt.
Der Mitarbeiter hat Mitte November bei einem neuen Arbeitgeber angefangen.
Ein RA sagt, darf er eigentlich nicht, ist aber so passiert.
Der Mandant will weiter nichts machen, hat bei der Kammer aber erfahren, dass er ab Mitte November keinen Lohn mehr zahlen muss.
So soll es abgerechnet werden; der Mandant meint, Ende der Beschäftigung bleibt der 31.01.2025.
Klappt das in LODAS mit der Abrechnung, wenn ich für Dezember und Januar keine Stunden erfasse?
Im Voraus vielen Dank und freundliche Grüße
Heike Drews
Aus Sicht der Arbeitslosenverwaltung - und letztlich auch aus seiner eigenen - hat der Angestellte richtig gehandelt. Denn wenn er erst einmal als arbeitslos gilt, wird er es deutlich schwerer haben, etwas Neues zu finden. Der alte Arbeitgeber, der sein Unternehmen wohl schließt und nicht etwa an einen Übernehmer verkauft, dürfte weder Probleme damit haben, daß der Mitarbeiter ihm Konkurrenz macht, noch Interesse daran, daß der letztendlich in die Sozialhilfe rutscht (wie das jetzige Bürgergeld nächstes Jahr heißt, weiß ja noch keiner).
Insofern wäre ich sowohl skeptisch gegenüber der Auskunft des Anwalts, als auch der Kammer. Wenn es im Vertrag ein Konkurrenzverbot geben sollte, dann würde das vermutlich in Anbetracht der konkreten Situation nichtig, weil unbegründet. Es gibt ja anscheinend gar keine Interessen des Arbeitgebers mehr, die gegen die des Angestellten an fortdauerndem Lebensunterhalt in die Waagschale geworfen werden könnten. Zweitens: Wenn dazu nichts im Vertrag geregelt ist, wieso sollte man dann nicht bis zum Vertragsende Lohn schulden?
Zitat: "Der Arbeitgeber kann eine unwiderrufliche Freistellung auch mit einer Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes verbinden. Dies muss er sich allerdings explizit vorbehalten."
Quelle: RA Fink, Hamburg https://www.die-kuendigungsschutzkanzlei.de/blog/freistellung-nach-kuendigung-oder-aufhebungsvertrag/
(unter "Zusatz- oder Nebentätigkeiten")
Und zu der Frage: Eine unbezahlte Freistellung (Urlaub) würde wohl in aller Regel nicht dadurch abgebildet, daß man in den geleisteten Stunden nichts einträgt.
Danke für die (mehr arbeitsrechtliche) Antwort.
Ich finde es auch gut, dass der Arbetinehmer einen neuen Job gefunden hat, leider hat der Arbeitgeber den Vorbehalt nicht in die Kündigung geschrieben.
Mir ging es mehr darum, welches Datum ich als Ende der Beschäftigung erfassen muss.
Haben Sie doch oben geschrieben: gekündigt zum 31. Januar 2025?
Nun geht es eben darum, dem Arbeitnehmer die nach der Gewerbeordnung geschuldeten Abrechnungsunterlagen zukommen zu lassen. Denn falls Sie im Dezember und Januar gar nichts abrechnen, wird da womöglich kein Lohnzettel erstellt, obwohl der Vertrag noch fortbesteht. Und abgesehen davon, daß die Kassen ihre Meinung zu der Frage "Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung" geändert haben, fragt sich der Arbeitnehmer demnächst womöglich, wer weshalb auf welcher Steuerklasse abrechnet.
@heikeb schrieb:..., leider hat der Arbeitgeber den Vorbehalt nicht in die Kündigung geschrieben.
Sie hätten ihn doch dazu nicht beraten sollen oder dürfen? Als lohnabrechnender Dienstleister werden Sie sich wohl an den Auftrag des Mandanten halten. Auch wenn Sie sich kaum darauf freuen, daß Sie den Fall im ersten oder zweiten Quartal noch einmal anfassen dürfen, falls der Arbeitnehmer Klage erhebt.
Als Steuerberaterin beachte ich selbstverständlich meine berufsrechtlichen Vorschriften.
Im Zweifel halte ich mich dann gerade nicht an den Auftrag des Mandanten und lehne jegliche Rechtsberatung ab.
Dann mal noch eine Wortmeldung:
Zitat: "Achtung! Eine Freistellung unterscheidet sich von anderen Gründen, wonach der Arbeitnehmer nicht mehr zu Arbeit erschienen muss. Dies kann am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise auch noch ausstehender Urlaub sein. Bei einer Freistellung ist es hingegen so, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht befreit, gleichzeitig jedoch gemäß §616 BGB weiterhin eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht."
und
Zitat: "Zu beachten ist, dass die Freistellung, also die Entbindung von der Pflicht zur Arbeit, keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Der Zeitpunkt des Beschäftigungsendes bleibt weiterhin derjenige, der in der Kündigung oder im Aufhebungsvertrag enthalten ist. Das bedeutet in der Regel auch, dass solange die Phase der Freistellung noch läuft, keiner Konkurrenztätigkeit nachgegangen werden darf."
Quelle: WBS legal (Prof. Christian Solmecke, Köln) https://www.wbs.legal/arbeitsrecht/kuendigung/freistellung-nach-kuendigung/
Wobei bekanntlich Verboten von einschlägigen Erwerbs- bzw. auch nur Nebentätigkeiten Grenzen gesetzt sind, die im nicht gerade häufigen Fall der Betriebsaufgabe beim Freistellenden überschritten sein dürften.
Es kann ja jeder selbst schauen, ob sich noch irgendwo eine relevante Wortmeldung finden ließe, die die arbeitsrechtliche Expertise der Kammer unterstützte. Wenn danach also klar würde, wie die Vorstellungen des Mandanten umgesetzt werden sollen, ergibt sich wohl auch die in LODAS: https://apps.datev.de/help-center/documents/1003993 (Überblick der Fehlzeitengründe)
@heikeb schrieb:
..............Der Mitarbeiter hat Mitte November bei einem neuen Arbeitgeber angefangen.
Ein RA sagt, darf er eigentlich nicht, ist aber so passiert.
Der Mandant will weiter nichts machen, hat bei der Kammer aber erfahren, dass er ab Mitte November keinen Lohn mehr zahlen muss..................
Eine neue Teil- oder Vollzeitbeschäftigung während der Freistellung beendet definitiv die Freistellung. Also Beschäftigungsende Mittel November. Aber rechtlich prüfen lassen.
"Rechtlich prüfen lassen"
Warum? Sollte da jemand Langeweile oder zu viel Geld haben? Man muß sich auch mal fragen, welcher Beratungsaufwand sich bei dem hier in Rede stehenden Gehalt für zweieinhalb Monate lohnt. Zumal weder Solmecke noch Fink auf eine solche Konsequenz hinweisen, wo die Konstellation nicht nur nicht gerade fernliegend, sondern der Betreffende zur Suche nach einer Anschlußbeschäftigung gesetzlich verpflichtet wäre.
Dabei stellt niemand aus Gewohnheit ein. Wenn der Mann etwas findet, dann doch nur dort, wo Druck auf dem Kessel ist. Und sich die Frage nach dem frühestmöglichen Antrittszeitpunkt geradezu aufdrängt.
@dtx schrieb:"Rechtlich prüfen lassen"
Wenn der Mandant entscheidet, ist das doch "rechtlich" geprüft. Bitte nur keinen Stress, wo keiner ist. Danke.