Ich habe in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß stehen, dass auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich gepfändet wird.
Grundsätzlich stellt der Lohnsteuerjahresausgleich kein Arbeitseinkommen nach § 850 ff ZPO
dar. Er kann aber dennoch im Rahmen einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners
gepfändet werden, wenn dies im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet wurde.
Da es sich nicht um Arbeitseinkommen handelt und der Lohnsteuerjahresausgleich keinen
Pfändungsschutzbestimmungen unterliegt, kann er vollumfänglich gepfändet werden.
Ich habe in einem anderen Lohnprogramm gesehen, dass man ein Merkmal Lohnsteuer-Jahresausgleich
berücksichtigen auswählen kann.
In Lodas finde ich da nichts. Kann ich den pfändbaren Betrag nur manuell über den fixen Abzusbetrag eingeben?
Hallo,
in LODAS gibt es keinen Haken, mit dem man den Lohnsteuer-Jahresausgleich als vollumfänglich pfändbar ausweisen kann.
Das veränderte Steuerbrutto hat jedoch auch bereits Auswirkungen auf den pfändbaren Betrag.
Gerne schauen wir uns den Fall mit Ihnen nochmals gemeinsam an
Wenden Sie sich über unsere anderen Servicekanäle an uns.
Gibt es hierzu keine Anleitung, diese Regelungen kommen immer mal wieder vor? kein Lexinfo/DATEVHilfecenter dokument? immer nur über Servicekontakt? wäre auf jeden Fall wünschenswert.
Hallo Community,
vielen Dank für den Verbesserungsvorschlag.
Gerne gebe ich Ihren Wunsch nach einem Dokument zu diesem Thema weiter.
Hallo an Frau Simmerlein / Datev,
auch ich habe nun den Fall, dass der LST-Jahresausgleich bei der Pfändung explizit als pfändbar ausgewiesen/gefordert wird.
Gibt es zwischenzeitlich ein entsprechendes Datev-Dokument, um das in Lodas MA-bezogen einzustellen?
Ich konnte bei heutiger Recherche hierzu leider noch nichts finden.
Vielen Dank und beste Grüße
Guten Tag,
ich vermute, da wird sich nichts geändert haben innerhalb der LODAS-Anwendung.
Ich habe vergleichbare Fälle und bin froh, dass mir von den betroffenen Mitarbeitern Schreiben vorliegen, wonach sie bei ihrem Arbeitgeber beantragen, gem. § 42 Abs. 1 EStG den Lohnsteuerjahresausgleich nicht vorzunehmen. Selbstverständlich tragen diese Anträge ein Datum, das vor dem Datum des PfÜB liegt ....
Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist meines Wissens die Abrechnung gar nicht so wild: Eine erste Probeabrechnung lässt erkennen, wie hoch der Betrag das Lohnsteuerjahresausgleichs ist. Dieser Betrag wird dann als Nettoabzug manuell erfasst und per individueller Überweisung an den Gläubiger(-vertreter) gezahlt.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich gebe Ihr Dokumentenfeedback gern noch einmal weiter.