Hallo,
ich habe einen Pfändungsbeschluss über einen Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt für einen Mitarbeiter bekommen.
Ich sehe bei den Pfändungen keine Einstellung dazu..
Gibt es eine Möglichkeit es direkt bei den Mitarbeiter zu hinterlegen?
Viele Grüße
Hi Mepe,
Vielleicht ist das Gehalt so niedrig, das die Pfändung nicht greift.
Den Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers ist doch nicht hoch.
Oder ist die Steuerrückzahlung vom Finanzamt gemeint. Da hat aber der Arbeitgeber nichts mit zu tun.
LG
Sabine
Hallo,
vermutlich handelt es sich hierbei um eine Steuernachforderung vom Finanzamt gegenüber des Mitarbeiters aufgrund seiner Einkommenssteuererklärung. Wenn dies der Fall ist, dann hinterlegen Sie den vom Finanzamt eingereichten Pfändungsbeschluss als gewöhnliche Pfändung in den Mitarbeiterstammdaten.
Eine Einstellung, dass es sich hierbei um eine Pfändung aus dem Lohnsteuerjahresausgleich handelt, gibt es in Lohn und Gehalt nicht.
Informationen darüber, wie Sie Pfändungen abrechnen können, finden Sie in unserem Dokument 9219389 – Pfändung / Lohnpfändung, Unterhaltspfändung.
Moin,
ich nehme mal an, dass hier eher der Anspruch auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber mit der Dezember-Abrechnung gepfändet worden ist.
Hierbei liegt m.E. keine Lohnpfändung vor, so dass die Pfändungsfreibeträge nicht gelten, d.h. der hierbei erstattete Betrag ist voll pfändbar.
Diese Pfändung kann m.E. im Programm leider nicht hinterlegt werden. Der Abzug muss manuell überwacht und erfasst werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für diese Info. Wo erfasse ich denn diese Zahlung an den Gläubiger in den Pfändungswerten? Kann ich irgendwo eine "Sondertilgung" eintragen? Bitte hier gerne eine Info zu LODAS.
Vielen Dank!
Viele Grüße
Elke Römer
Moin,
das ist länger her, dass ich so etwas selbst abgerechnet habe...
Ich bin mir nicht sicher, ob es ausreicht, wenn Sie den Betrag des LStJA als zusätzlichen Abzug über die Bewegungsdaten erfassen (über die Nettoabzugsart der Pfändung). Es kann aber sein, dass so der Restbetrag nicht korrekt angepasst wird.
Bitte daher auf jeden Fall mittels Probeabrechnung prüfen!
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
ich bin hierzu immer noch eine Antwort schuldig.
Die Eingabe in den Bewegungsdaten mit dem entsprechenden Nettoabzug der Pfändung hat einwandfrei geklappt. Die Restforderung wurde entsprechend gekürzt.
Nochmals vielen Dank!
Viele Grüße
Elke Römer