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Pfändung und Minusstunden im LODAS

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letzte Antwort am 10.12.2024 15:05:12 von lohnexperte
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OTSB
Beginner
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Hallo Community,

 

ich habe einen Mitarbeiter, dem nach Austritt nun 77 Minusstunden abgezogen werden sollen. Er hat eine laufende Unterhaltspfändung, welche durch den Abzug der Minusstunden nicht berührt werden soll, sondern der Abzug soll vom unpfändbaren Teil erfolgen. 

 

Ich habe absolut keine Ahnung, wie ich das im LODAS abbilden soll. Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Außerdem ist die Unterhaltspfändung im Abrechnungsmonat abgeschlossen und macht Platz für alle weiteren laufenden Pfändungen. Das Programm zieht aber keine weitere Pfändung ab, obwohl diese angelegt sind. Was mache ich hier falsch?

 

Vielen Dank für die Rückmeldungen!

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 7
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Hallo @OTSB ,

 

um das mal sortieren zu können:

 

Im Austrittsmonat fallen sowohl die letztmalige Abrechnung der Unterhaltspfändung, die Abrechnung nachrückender Pfändungen und der Abzug von Minusstunden zusammen?

 

Ich bin der Meinung, dass der Abzug der Minusstunden zumindest arbeitsrechtlich nicht zulässig sein dürfte, da eine Aufrechnung von gegenseitigen Ansprüchen nur in dem Maße zulässig ist, wie die Pfändnungsfreigrenzen nicht unterschritten werden. Und die Pfändungsfreigrenze wird in Ihrem Fall doch bestimmt schon erreicht durch die vorliegenden Pfändungen ...

 

In Ihrem Falle würde ich eine Probeabrechnung machen OHNE Minusstunden, so dass Sie sehen, was OHNE die Minusstunden an Gläubiger und Mitarbeiter auszuzahlen ist.

 

Im Rahmen einer zweiten Probeabrechnung (ohne Pfändungen, mit Minusstunden) würde ich den Nettobetrag ermitteln, der auf die Minusstunden entfällt. Diesen Betrag würde ich in der eigentlichen Lohnabrechnung als Nettoabzug einbehalten mit einer Nettobe-/Abzugsart.

 

Klappt das?

 

Viele Grüße

OTSB
Beginner
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Nachricht 3 von 7
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Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

Nach meiner Recherche dürfen wir aufgrund des geführten Arbeitszeitkontos die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen, da es sich bei dem Gehalt um eine Vorschussleistung handelt, und

 

"Nach der vom BAG fortgeführten Rechtsprechung des RG sind
Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen
(BAGE 2, 322, 324 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB). Der für Sie pfändbare Teil
bestimmt sich somit nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für
seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen
sind."

 

Logisch gesehen dürfen ja die Gläubiger nicht darunter leiden, dass der Arbeitnehmer so viele Minusstunden gemacht hat. Sie bekommen meiner Auffassung nach den gleichen pfändbaren Betrag wie in den Vormonaten. Die Minusstunden würde ich danach beim Brutto-Netto-Abzug berücksichtigen, wie Sie vorgeschlagen haben.

 

Mein Problem ist aber, wie ich dem Programm sage, dass es vom ungekürzten Gehalt pfänden darf.

 

Und das zweite Problem steht noch im Raum, wieso es nicht die nächste Pfändung mit abzieht.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@OTSB  schrieb:

 

Nach meiner Recherche dürfen wir aufgrund des geführten Arbeitszeitkontos die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen, da es sich bei dem Gehalt um eine Vorschussleistung handelt, und

 

Nach der vom BAG fortgeführten Rechtsprechung des RG sind Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen


Ich würde dies rechtlich prüfen (lassen), da nach meiner Einschätzung Vorschussleistungen und Vorschüsse durchaus was Unterschiedliches sind.

 


@OTSB  schrieb:

 

Logisch gesehen dürfen ja die Gläubiger nicht darunter leiden, dass der Arbeitnehmer so viele Minusstunden gemacht hat. Sie bekommen meiner Auffassung nach den gleichen pfändbaren Betrag wie in den Vormonaten.


Warum? Die Gläubiger haben in den Vormonaten mehr erhalten als tatsächlich anhand der Arbeitsstunden "richtig" gewesen wäre. Wenn die Minusstunden nun verrechnet werden, halte ich es durchaus für nachvollziehbar, dass dies beim Pfändungsbetrag berücksichtigt wird.

 

 

 

Was rechtlich richtig ist, kann ich nicht sagen.

 

 

Eine Kürzung, ohne dass dies auf die Pfändung Einfluss hat, sollte erfolgen, wenn Sie die Minusstunden mit einer Lohnart abziehen, die als "nicht pfändbar" geschlüsselt wird.

 

 

OTSB
Beginner
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Nachricht 5 von 7
224 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

nun wird es ganz verrückt. Ich habe bei der entsprechenden Abteilung noch einmal nachgefragt, aus welchem Grund die Minusstunden entstanden sind.

 

Mir wurde mitgeteilt, dass der Mitarbeiter inhaftiert war und sich diese Stunden aus der Zeit, in der er im Gefängnis saß, ergeben haben.

 

Nun stellt sich ja erneut die Frage, ob wir grundsätzlich das Recht haben, die Stunden zu kürzen

und

was höher steht - 1.) dass der Pfändungsfreibetrag nicht unterschritten wird oder 2.) dass die Gläubiger ihre Pfändung aus der vertraglich geschuldeten, ungekürzten Leistung erhalten

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OTSB
Beginner
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Nachricht 6 von 7
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Nachtrag: Die Inhaftierung (über mehr als 1 Monat) war bereits in 2023 - der damalige Lohnsachbearbeiter hat keine unbezahlte Freistellung berechnet und den Mitarbeiter auch nicht in der Sozialversicherung abgemeldet.

 

Soll ich das nun rückwirkend noch reparieren oder alles so lassen, bis eine Prüfung kommt?

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 7 von 7
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Hallo,

 

Sie sollten unbedingt die arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen prüfen. Wenn in der Vergangenheit falsch abgerechnet wurde, ist fraglich, ob man als Arbeitgeber diese Überzahlungen noch zurückfordern kann.

 

VG

6
letzte Antwort am 10.12.2024 15:05:12 von lohnexperte
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