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Pfändung- unpfändbarer Teil mit Steuerklasse 6

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letzte Antwort am 07.03.2023 12:03:58 von Uwe_Lutz
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MHaas1
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

 

ich habe bei einem Mitarbeiter, der bereits zwei Pfändungen (also Rang 1 und Rang 2) hat nun eine dritte vom Finanzamt erhalten.

Diese Pfändung erhält den Vermerk, dass bei Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitslohns die Steuerklasse VI zugrunde zu legen ist. (Lt. ELStAM hat der Mitarbeiter Steuerklasse 5). Außerdem wird der Anspruch auf Auszahlung der sich bei Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches ergebende Erstattungsbetrag gepfändet.

Nach meinem Verständnis, würde dann zu der laufenden Pfändung I auch bei dieser Pfändung III parallel etwas gepfändet werden. Leider habe ich noch keine Idee wie ich das in Lodas anlegen soll. Kann mir hier jemand einen Hinweis geben?

 

Danke und VG

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 8
501 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

schlimme Geschichten, diese Pfändungen ... :(.

 

Verständnisfrage: Welche Steuerklasse wird denn gem. der ELSTAM zugrunde gelegt?

 

Meine Idee, um die Pfändung des Betrages (Lohnsteuerjahresausgleich) zu umgehen: Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht duchgeführt werden, wenn der Mitarbeiter dem ausdrücklich (schriftlich) widerspricht. (Die Pfändung des sich bei Lohnsteuerjahresausgleich ergebenden Wertes lässt sich meines Wissens in LODAS nicht hinterlegen und ist deshalb manuell zu veranlassen ... und damit fehleranfällig ...)

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 3 von 8
498 Mal angesehen

 

... Ihre Angaben sind widersprüchlich: Im Betreff sprechen Sie von Steuerklasse 6, im Text von Steuerklasse IV. Was ist denn nun zutreffend?

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MHaas1
Einsteiger
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Nachricht 4 von 8
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Hallo Lohnexperte,

 

hier habe ich mich vertippt. Gemeint ist Steuerklasse VI (also 6)

 

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@MHaas1  schrieb:

Hallo Lohnexperte,

 

hier habe ich mich vertippt. Gemeint ist Steuerklasse VI (also 6)

 

Viele Grüße


Wenn die Berechnung des pfändbaren Anteils die Steuerklasse VI angewandt werden soll, ist das Nettoentgelt doch niedriger als mit der "normalen" Steuerklasse. Im Ergebnis ist also der pfändbare Anteil niedriger als bei der normalen Steuerklasse.

 

Wenn dann bei der normalen Steuerklasse bereits ein Abzug erfolgt, kommt es doch nicht zu einem weiteren Abzug bei der Pfändung III - oder habe ich da einen Denkfehler?

 

Sie müssten dann also nur die Pfändung des Anspruchs auf den LStJA im Blick behalten und ggf. manuell berücksichtigen.

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 6 von 8
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Hallo,

 

mir ist auch schleierhaft, warum für die Pfändung des Finanzamtes mit der Steuerklasse 6 zu rechnen sein soll, da sich ja bei Steuerklasse 6 noch weniger pfändbares Einkommen ergibt als mit allen anderen Steuerklassen ... Da bin ich ebenso ratlos wie Herr Lutz.

 

Eine Idee hätte ich, wenn das Finanzamt generell nun in den ELSTAM die Steuerklasse 6 hinterlegt. Dann flössen unterjährig viele Steuern als Lohnsteuer (= Vorauszahlung) an das Finanzamt; im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2023 (die bei Steuerklasse 6 ja Pflicht ist) hätte dann das Finanzamt einen schönen Betrag zum Aufrechnen eigenen Ansprüchen ...

 

Sehr interessant der Fall; bitte halten Sie uns auf dem Laufenden.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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MHaas1
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
414 Mal angesehen

 

Hallo,

 

danke für die bisherigen Antworten. Übrigens hatte ich geschrieben, dass

 

 bei Berechnung des "unpfändbaren" Teils des Arbeitslohns die Steuerklasse VI zugrunde zu legen ist

 

Ich schaue mal wie ich es umgesetzt bekommen...

 

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 8
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@MHaas1  schrieb:

 

Hallo,

 

danke für die bisherigen Antworten. Übrigens hatte ich geschrieben, dass

 

 bei Berechnung des "unpfändbaren" Teils des Arbeitslohns die Steuerklasse VI zugrunde zu legen ist

 

Ich schaue mal wie ich es umgesetzt bekommen...

 

Viele Grüße


Okay, man berechnet immer den unpfändbaren Anteil - der pfändbare Anteil ergibt sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt und dem unpfändbaren Anteil (mal garn nicht der Pfändung unterliegende Entgeltbestandteile außer Acht gelassen).

 

Insoweit ändert sich dadurch nichts am Ergebnis - der unpfändbare Anteil ist (bei niedrigerem Nettolohn durch Steuerklasse VI) höher als bei der normalen Steuerklasse. Ein zusätzlicher Pfändungsabzug ergibt sich dadurch nicht.

 

Ich würde dies erst einmal mit dem eigenen Anwalt klären, was dies genau bedeutet.

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letzte Antwort am 07.03.2023 12:03:58 von Uwe_Lutz
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