Hallo zusammen,
wir haben einen Mitarbeiter, der auf der Abrechnung 800,00 € Miete erhält, welches unten wieder zum Abzug kommt. Nun wird bei dem Mitarbeiter gepfändet und erhielten ein Schreiben vom Inkassobüro, dass die Pfändung vor dem Mietabzug herangezogen werden muss. Wie trage ich das bei datev Lohn und Gehalt richtig ein?
Herzlichen Dank.
Ist bei der verwendeten Lohnart für die Miete die Pfändbarkeit hinterlegt/eingestellt?
Die Miet-Zahlung wird angegeben, damit sie verbeitragt und versteuert wird. Die Miet-Zahlung kommt sofort wieder zum Abzug.
Würde der Mietabzug nicht erfolgen, bliebe ein geringer Pfändungsbetrag übrig. Mit der Miete sogar ein zu hoher Pfändungsbetrag. Der Mitarbeiter erhält die 800,00 € gar nicht.
Hallo @Uschi ,
ich kann Ihre Darstellung nicht ganz nachvollziehen. Vielleicht wird es einfacher, wenn Sie die anonymisierte Abrechnung hier als Pdf-Anhang einstellen?
Warum erhält ein Mitarbeiter "Miete"? Ist das nicht nur ein anders bezeichneter Gehaltsbestandteil und unterliegt damit ganz normal der Pfändung?
Dass die Miete "gleich wieder abgezogen" wird und der Mitarbeiter "die 800 € "gar nicht erhält", kann auch klarer dargestellt werden:
Offenbar handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg, weil der Arbeitgeber die Überweisung an den Vermieter des Mitarbeiters vornimmt. Wäre dies nicht der Fall, erhielte der Mitarbeiter den Nettobetrag der "Miete" ausgezahlt und müsste selber für die Überweisung an den Vermieter sorgen. Da das bei verschuldeten Mitarbeitern häufig nicht mehr klappt, weil neben dem Gehalt auch Konten gepfändet sind, ist die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise (Überweisung durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter, nicht an ihn) durchaus üblich und hilft dem Mitarbeiter, zumindest seine Wohnung zu sichern. Es ist aber durch diese "geordnete" Sicht auf die Dinge auch klar, dass für die Pfändung das Nettoentgelt berücksichtigt wird und nicht der Auszahlbetrag.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Schon mal herzlichen Dank für das Interesse. Ich bin noch neu hier und habe das nur übernommen. Ich verstehe es so, dass die 800,00 € verbeitragt und versteuert werden sollen und sehe es als Sachbezug und Sachbezüge wie Miete sind doch nicht pfändbar.
Das pfändbare Gesamtbrutto beträgt 2.800 €. Der Name einer Lohnart ist da ohne Bedeutung. Und natürlich ist der Nettobetrag vor Mietnettoabzug pfändbar. "Ohne rechtlich zu werden" ist die Miete doch Privatsache, egal von wo sie gezahlt wird.
@Uschi schrieb:erhielten ein Schreiben vom Inkassobüro, dass die Pfändung vor dem Mietabzug herangezogen werden muss.
Gegenfrage: Welche Befugnisse haben Inkassobüros bei der Gestaltung von Lohn? Wenn es einen Pfändungsbeschluss gibt kommt der vom Gericht, nicht vom Inkassobüro.
Zum anderen: Lesestoff Haufe (wirklich sehr häufig hilfreich) https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/pfaendung-von-lohn-712-naturalleistungen_idesk_PI13994_HI712271.html
Gibt natürlich auch einen nicht ÖD-Beitrag: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/pfaendung-ermittlung-und-berechnung-des-pfaendbaren-arbei-27-pfaendbarkeit-und-beruecksichtigung-von-naturalbezuegen_idesk_PI42323_HI662273.html
Und was schon gesagt wurde, das Brutto ist natürlich i.d.R. inkl. gwV für die Berechnung Pfändung zu sehen. Diese ist ja i.d.R. auch nur eine Entgeltumwandlung.
Das Inkassobüro schreibt:
wir weisen darauf hin, dass zur Berechnung der Grundlage, dass Nettoeinkommen vor Abzug der Miete zur Berechnung des pfändbaren Betrages herangezogen wird. In der Pfändungstabelle sind die Kosten bereits berücksichtigt. Somit ergeben sie pfändbare Beträge, die seitens des Drittschuldners seit Zustellung des Beschlusses zur nächsten Lohnzahlung rückwirkend zu überweisen sind.
Auf der einen Seite lese ich Mietzahlung sind Sachzuwendungen die unpfändbar sind und dann wieder genau das Gegenteil. Was denn nun? Kapier ich nicht. Wann ist es pfändbar und wann nicht?
Gibt es wirklich die Quelle, die sagt, dass Miete als Sachbezug nicht pfändbar ist?
Im vom @cro (Edit: sorry, meinte den Beitrag von @renek ) zitierten Beitrag wird noch mal nach Naturalleistungen unterschieden. Der Gläubiger darf also nicht zum Frühstück vorbei kommen, wenn der Schuldner als Sachbezug jeden Morgen ein paar belegte Brötchen bekommt. So verstehe ich das zumindest.
Hallo @Uschi ,
zu Ihrem und unserem Verständnis sollte erst einmal klargestellt werden, worum es sich bei der Lohnart "MIete" genau handelt bzw. welcher Sachverhalt sich tatsächlich dahinter verbirgt:
1. ... um eine Geldleistung des Arbeitgebers, die nur in einem zweiten Schritt von ihm dann auch an den Vermieter überwiesen wird und deshalb als Nettoabzug dargestellt wird; prinzipiell aber eben auch ohne direkte Überweisung an den Vermieter des Arbeitgebers zum Arbeitslohn zählt?
Oder
2. ... um einen Sachbezug, weil der Arbeitgeber Schuldner im Mietvertrag ist und der Mitarbeiter diese vom Arbeitgeber angemietete Wohnung nutzt?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Nach § 850e ZPO sind Geld- und Naturalleistungen (die der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen erhält) zusammenzurechnen. Erhält ein Schuldner also freie Unterkunft und Verpflegung oder einen Dienstwagen zur privaten Nutzung ist damit ein Teil seines unpfändbaren Arbeitseinkommens schon in Naturalleistungen vorhanden.
Geldwerte Vorteile (Bewertung von Sachbezügen)werden also wie Geld behandelt.
https://www.lohn-info.de/lohnpfaendung.html
Ich würde auf jeden Fall empfehlen, einen Anwalt bei der Prüfung einzuschalten.
Sofern die Überlassung der Wohnung als Sachbezug zu werten ist, könnte die Vereinbarung des Sachbezugs unwirksam sein, da nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO bei Gewährung eines Sachbezugs der Auszahlungsbetrag die Pfändungsfreigrenze nicht unterschreiten darf.
Welche Folge dies dann allerdings hat, würde ich nicht beurteilen wollen.
Naturalleistungen bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich
Naturalleistungen bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich sind.Naturalleistungen bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich sind. bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich sind.
Im ersten Absatz steht, dass sie unpfändbar sind und im nächsten Absatz steht, dass sie pfändbar sind. Das verstehe ich nicht.
In der Digitalen Personalakte steht nicht darüber drin. Und an den Mandanten darf ich als Neuling noch nicht ran. Ich werde wohl eine Kollegin bitten müssen. Sobald ich das Ergebnis habe, melde ich mich wieder.
Glaube hier müsste man mal den kompletten Kontext lesen.
Haben Sie evtl. mal den Link zu dieser Quelle?
Ansonsten: Im Zweifel kann man sich hier immer auf @Uwe_Lutz verlassen. Sein Vorschlag/Rat dürfte in jedem Fall empfehlenswert sein.
Die Miete ist auf Sachbezug eingestellt.
Für den Abzug verwenden Sie eine andere Lohnart (Nummer), vlt. hängt es damit zusammen, dass nicht gepfändet wird.
@Uschi schrieb:Der Text ist von Haufe
Naturalleistungen wie z. B.
- freie Unterkunft
- Verpflegung
- Stellung eines Dienstwagens
- Stellung von Arbeitskleidung
- Zurverfügungstellen von Jobticket, Bahncard, Telefonkarte, Handy
- verbilligte Warenabgabe
sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruchs mit zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln
Klingt für mich nach pfändbar.
Es wäre ein leichtes, die Miete auf pfändbar umzustellen. Aber meistens sollte man die Dinge so stehen lassen, wie sie eingestellt sind.
Wie bekomme ich es hin, dass die Pfändung vor dem Mietabzug läuft?
Bei der von Ihnen verwendeten Lohnart (9007) beim Abzug gibt es diese Einstellungsmöglichkeit scheinbar nicht. Ich würde es beim Abzug mal mit der selben Lohnart ausprobieren, die Sie auch bei der Hinzurechnung (2506) verwenden.
Mein letzter Tipp war quatsch, sorry.
Ich habe das hier aber gerade mal nachgestellt und hier funktioniert es mit den von Ihnen verwendeten Lohnarten.
Ist bei 9007 evtl. eine Lohnveränderung und/oder bei 2506 eine Folgelohnart hinterlegt?
@cro schrieb:Das pfändbare Gesamtbrutto beträgt 2.800 €. Der Name einer Lohnart ist da ohne Bedeutung. Und natürlich ist der Nettobetrag vor Mietnettoabzug pfändbar. "Ohne rechtlich zu werden" ist die Miete doch Privatsache, egal von wo sie gezahlt wird.
Oben drauf, unten ab: Diese Miete wird nicht gezahlt (jedenfalls nicht an den AN), die ist ein zu versteuernder und zu verbeitragender Sachbezug.
Folglich stellt sich durchaus die Frage, wie die Pfändung praktisch zu bewerkstelligen wäre, würde ein Gehalt im theoretisch denkbaren Extremfall weitaus überwiegend oder gar ausschließlich aus dieser Naturalie bestehen, so daß der Auszahlbetrag weit unterhalb die Grenzen der ZPO fiele oder gar negativ würde? Der Insolvenzverwalter müßte da anstelle des AN einziehen und die dadurch seinerseits ersparte Miete aus seinem Geld an die Gläubiger ausschütten ...
Nein es ist weder bei der Lohnart 9007eine Veränderung vorgenommen worden, noch bei der Lohnart 2506 eine Folgelohnart hinterlegt.
Hallo @Uschi ,
auch wenn meine Frage nichts mit Ihrer Frage zu tun hat: Wieviele Wochenstunden sind denn hinterlegt bei diesem Arbeitnehmer? (Ist der Mindestlohn eingehalten?)
Manchmal wollen Arbeitgeber ganz schlau und hilfsbereit sein und zahlen ihren verschuldeten Mitarbeitern "offiziell" sehr wenig, um das (baren) Rest vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen ...
Und 800 € Miete für jemanden, der keine weiteren Unterhaltsberechtigten Personen hat (kein Kind, keine Frau? und eine so "hohe" Miete?), lässt mich ebenfalls in diese Richtung denken: Von wem und warum pfändungsfrei geschlüsselt?).
Die Zahlen passen für mich irgendwie nicht zusammen ...
VG
Vollkommen richtig erkannt.
Er hat eine 40 Stunden/Woche.
Also tatsächlich unter dem Mindestlohn.
Hallo @Uschi ,
ich glaube, es ist kein Fehler (bzw. zeugt im Gegenteil von kritischem Sachverstand und Realitätssinn bzw. magelnder Selbstüberschätzung ), als Neuling und dieser komplexen Materie (Pfändungen) sowie den in diesem Fall gegebenen Besonderheiten (Mietzahlung! Sachbezug? Von jemandem vor Ihnen als pfändungsfrei geschlüsselter Lohnart ...) diese Aufgabe einem erfahrenen Kollegen oder gar dem Chef zu übertragen (die sich ihrerseits bestimmt auch Hilfe holen bei einem Juristen). Vorbereitend können Sie ja Ihre Erkenntnisse und Fragen zusammenfassen, damit der andere erkennt, "wo Sie da ein Problem sehen".
Viel Glück und viele Grüße!