abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Privatversicherung als Werkstudent?

7
letzte Antwort am 14.10.2021 08:40:43 von Sabrina_Simmerlein
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
fraub_
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 8
24036 Mal angesehen

Hallo liebe DATEV-Community,

ich habe eine Frage zur Abrechnung als Werkstudent. Und zwar bin ich Studentin und seit Kurzem angestellt als Werkstudentin in einem mittelständischen Unternehmen (die meines Wissens nach auch über DATEV abrechenen). Vertraglich festgehalten ist eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und ein Verdienst von 880,00€ brutto. Nun wurde mir seitens des Unternehmens gesagt, ich müsse mich nun gesetzlich krankenversichern, damit ich abgerechnet werden könne. Im Internet lese ich aber, dass dies einerseits gar nicht möglich sei, da ich mich zu Beginn des Studiums als Privatversicherter von der gesetzlichen Versicherungspflicht habe befreien lassen und ich andererseits bei dieser Anzahl an Arbeitsstunden auch gar nicht sozialversicherungspflichtig sei. Meine private Kasse und auch die Nachfrage bei einer GKV haben bisher nur widersprüchliche Antworten ergeben. Weiß hier vielleicht jemand Rat?
Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
Sinah

björn
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 8
19983 Mal angesehen

Hallo Frau Busch,

Ihr Arbeitgeber muss eine gesetzliche Krankenkasse hinterlegen, damit die Umlagen zur U1, U2 und Insolvenzgeld sowie die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden können. Wenn Sie vorher mal gesetzlich versichert waren können Sie diese Krankenkasse mitteilen, ansonsten kann irgend eine Krankenkasse gewählt werden.

Gruß

Björn Niggemann

fraub_
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 8
19983 Mal angesehen

Hallo Herr Niggemann,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Freundliche Grüße

Sinah Busch

0 Kudos
hwp
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 8
19983 Mal angesehen

Hallo Frau Busch

in ihrem Text sind 2 Bemerkungen nicht ganz richtig:

als Werkstudentin 0 1 0 0 sind Sie sozialversicherungs-pflichtig in der Rentenversicherung (- die Anzahl der Std unter 20 sagt nur was aus über den Status als "Werkstudentin") / und als Studentin bleiben Sie in der privaten Krankenversicherung -- sie haben sich nicht " befreien" lassen-- das ist irreführend/

Wenn Sie noch nie bei einer  gesetzl KK  waren, teilen  Sie ihrem AG mit zu welcher KK Sie später evtl mal angemeldet werden möchten... TK .. SBK .. AOK.... Da die Versicherungspflichtgrenze  zur Zeit bei einem Verdienst von 4350 € liegt, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass Sie nach dem Studium in die gesetzl. KV wechseln müssen.

Gruß

christa caspar

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
19983 Mal angesehen

sie haben sich nicht " befreien" lassen-- das ist irreführend/

Hallo Frau Caspar,

was ist daran "irreführend"?

Studenten sind pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und können sich hiervon befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Dies hat allerdings für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber keine Auswirkung.

Viele Grüße

Uwe Lutz

Bastian_F
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 8
17064 Mal angesehen

Hallo zusammen!

 

Aus aktuellem Anlass muss ich diesen Thread mal aus der Mottenkiste holen.

 

Wenn ich es so mache wie hier beschrieben, erhalte ich folgende Rückmeldung:

"Die Krankenkasse XXX hat die Verarbeitung abgelehnt. Der Arbeitnehmer ist nicht bei dieser Krankenkasse versichert. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben."

 

Hat sich seitdem etwas an der Verfahrensweise geändert? Oder muss man der KK zusätzlich Bescheid geben?

 

Im aktuellen Fall ist der Werkstudent ebenfalls privat versichert. Ich durfte mir eine gesetzliche KK aussuchen, da er noch nie gesetzlich versichert war und auch keine präferiert. Habe natürlich eine gängige gewählt, bei der auch andere AN versichert sind.

 

VG

Bastian

0 Kudos
LF
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 7 von 8
17026 Mal angesehen

In einem vorigen Thread wurde beschrieben, dass die Rückmeldung seitens der Krankenkasse nicht der tatsächlichen dortigen Verarbeitung entspricht. Die Krankenkassen sind gerade dabei die "richtigen Texte" peu a peu in den verschiedenen Softwareprogrammen unterzubringn. Also: Hinweis ignorieren...

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 8 von 8
16961 Mal angesehen

Hallo Bastian,


wie bereits erwähnt wurde, kann die Rückmeldung in diesem Fall ignoriert werden. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt haben wir im Dokument 1019212 - Elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse prüfen zusammengefasst. 

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
7
letzte Antwort am 14.10.2021 08:40:43 von Sabrina_Simmerlein
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage