Hallo liebe DATEV-Community,
ich habe eine Frage zur Abrechnung als Werkstudent. Und zwar bin ich Studentin und seit Kurzem angestellt als Werkstudentin in einem mittelständischen Unternehmen (die meines Wissens nach auch über DATEV abrechenen). Vertraglich festgehalten ist eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und ein Verdienst von 880,00€ brutto. Nun wurde mir seitens des Unternehmens gesagt, ich müsse mich nun gesetzlich krankenversichern, damit ich abgerechnet werden könne. Im Internet lese ich aber, dass dies einerseits gar nicht möglich sei, da ich mich zu Beginn des Studiums als Privatversicherter von der gesetzlichen Versicherungspflicht habe befreien lassen und ich andererseits bei dieser Anzahl an Arbeitsstunden auch gar nicht sozialversicherungspflichtig sei. Meine private Kasse und auch die Nachfrage bei einer GKV haben bisher nur widersprüchliche Antworten ergeben. Weiß hier vielleicht jemand Rat?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Sinah
Hallo Frau Busch,
Ihr Arbeitgeber muss eine gesetzliche Krankenkasse hinterlegen, damit die Umlagen zur U1, U2 und Insolvenzgeld sowie die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden können. Wenn Sie vorher mal gesetzlich versichert waren können Sie diese Krankenkasse mitteilen, ansonsten kann irgend eine Krankenkasse gewählt werden.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Freundliche Grüße
Sinah Busch
Hallo Frau Busch
in ihrem Text sind 2 Bemerkungen nicht ganz richtig:
als Werkstudentin 0 1 0 0 sind Sie sozialversicherungs-pflichtig in der Rentenversicherung (- die Anzahl der Std unter 20 sagt nur was aus über den Status als "Werkstudentin") / und als Studentin bleiben Sie in der privaten Krankenversicherung -- sie haben sich nicht " befreien" lassen-- das ist irreführend/
Wenn Sie noch nie bei einer gesetzl KK waren, teilen Sie ihrem AG mit zu welcher KK Sie später evtl mal angemeldet werden möchten... TK .. SBK .. AOK.... Da die Versicherungspflichtgrenze zur Zeit bei einem Verdienst von 4350 € liegt, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass Sie nach dem Studium in die gesetzl. KV wechseln müssen.
Gruß
christa caspar
sie haben sich nicht " befreien" lassen-- das ist irreführend/
Hallo Frau Caspar,
was ist daran "irreführend"?
Studenten sind pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und können sich hiervon befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Dies hat allerdings für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber keine Auswirkung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo zusammen!
Aus aktuellem Anlass muss ich diesen Thread mal aus der Mottenkiste holen.
Wenn ich es so mache wie hier beschrieben, erhalte ich folgende Rückmeldung:
"Die Krankenkasse XXX hat die Verarbeitung abgelehnt. Der Arbeitnehmer ist nicht bei dieser Krankenkasse versichert. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben."
Hat sich seitdem etwas an der Verfahrensweise geändert? Oder muss man der KK zusätzlich Bescheid geben?
Im aktuellen Fall ist der Werkstudent ebenfalls privat versichert. Ich durfte mir eine gesetzliche KK aussuchen, da er noch nie gesetzlich versichert war und auch keine präferiert. Habe natürlich eine gängige gewählt, bei der auch andere AN versichert sind.
VG
Bastian
In einem vorigen Thread wurde beschrieben, dass die Rückmeldung seitens der Krankenkasse nicht der tatsächlichen dortigen Verarbeitung entspricht. Die Krankenkassen sind gerade dabei die "richtigen Texte" peu a peu in den verschiedenen Softwareprogrammen unterzubringn. Also: Hinweis ignorieren...
Hallo Bastian,
wie bereits erwähnt wurde, kann die Rückmeldung in diesem Fall ignoriert werden. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt haben wir im Dokument 1019212 - Elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse prüfen zusammengefasst.