Hallo,
ich habe einen MA der Zuschläge für Dezember 21 erhält. Ausserdem muss er das im November gezahlte Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Ich habe die Rückzahlung dem Nov. 21 zugeordnet.
Die Zuschläge dem Dezember 21 zugeordnet.
Außerdem habe ich unter Steuer/Besonderheiten/Mitarbeitereinstellungen - Entstehungsprinzip 01/2022 eingestellt.
Ist das richtig?
Bei einem anderen MA der im Dezember in Quarantäne musste, würde ich auch Entstehungsprinzip 01/2022 einstellen.
LG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Roswitha1 schrieb:......................... Bei einem anderen MA der im Dezember in Quarantäne musste, würde ich auch Entstehungsprinzip 01/2022 einstellen.
LG
Würde ich genauso machen.
Danke sehr.
Können Sie mir bei der anderen Sache auch helfen?
@Roswitha1 schrieb:Hallo,
ich habe einen MA der Zuschläge für Dezember 21 erhält. Ausserdem muss er das im November gezahlte Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Außerdem habe ich unter Steuer/Besonderheiten/Mitarbeitereinstellungen - Entstehungsprinzip 01/2022 eingestellt.
Ist das richtig?
Sorry. D Entstehungsprinzip ist in beiden Fällen richtig.
vielen lieben Dank.
Hallo,
jetzt habe ich doch noch eine Rückfrage.
In dem Dok. 5303336 steht, wenn man Weihnachtsgeld zurückzahlen muss aus dem Vorjahr, zählt das Zuflussprinzip.
Soweit ok, ich muss aber für den gleichen MA Zuschläge für Dezember bezahlen und die müssten mit Entstehungsprinzip gebucht werden.
Wie kann ich das Problem lösen?
Hallo,
in einem Abrechnungsmonat ist eine Nachberechnung in das Vorjahr lediglich mit dem Zuflussprinzip oder mit dem Entstehungsprinzip möglich.
Sie haben keine Möglichkeit für die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes das Zuflussprinzip und für die Nachberechnung der Zuschläge das Entstehungsprinzip in einem Monat zu nutzen.
Bitte prüfen Sie, ob die Zuschläge im Abrechnungsmonat Januar mit dem Entstehungsprinzip und das Weihnachtsgeld erst im Februar mit dem Zuflussprinzip nachberechnet werden dürfen.
Alternativ könnten Sie auch den Monatsabschluss Dezember zurücksetzen, um dort nachträglich die Dezember-Abrechnung inkl. der Zuschläge durchführen. Erstellen Sie in diesem Fall ggf. Differenzzahlungsträger. Im Januar könnten Sie im Anschluss das Weihnachtsgeld mit dem Zuflussprinzip nachberechnen.
Der MA scheidet zum 31. 1. 22 bei uns aus.
Wenn ich den Monatsabschluss Dezember zurücksetze, muss ich da noch irgendetwas beachten?
Oder einfach die Zuschläge für den MA im Dezember berechnen, dann neuen Monatsabschluss machen und
mit Zuflussprinzip das Weihnachtsgeld mit der Januar Abrechnung wieder abziehen?
Für die anderen MA bleibt ja alles gleich
Guten Morgen,
in dem Dokument "Nachberechnung Vorjahr" steht, dass man in den ersten 3 Wochen wählen kann, ob man die
Rückzahlungen als Zuflussprinzip oder als Entstehungsprinzip abrechnen möchte. (siehe unten)
"
Bei in das Vorjahr nachberechneten Beträgen muss grundsätzlich unterschieden werden, ob Nachzahlungen oder Rückzahlungen vorliegen. Bei Nachzahlungen bekommt der Arbeitnehmer einen Betrag. Bei Rückzahlungen muss der Arbeitnehmer einen Betrag zurückzahlen.
Sowohl für Nachzahlungen als auch für Rückzahlungen gilt das Zuflussprinzip. Die Beträge werden im laufenden Jahr versteuert. Der Arbeitgeber hat in den ersten 3 Wochen des Monats Januar Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Zeitraum kann nach dem Entstehungsprinzip abgerechnet werden."
Dann kann ich doch sowohl die Zuschläge als auch die Rückzahlung als Entstehungsprinzip (in den ersten 3 Wochen) abrechnen, oder?
Hallo,
wie bereits @cro korrekt geschrieben hat, haben Sie durchaus die Möglichkeit, beides (Zuschläge und die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes) mit Entstehungsprinzip abzurechnen.
Die Abrechnung mit "Entstehungsprinzip" ist in Lohn und Gehalt in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar des Folgejahres möglich.
Danke sehr