Hallo zusammen,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch und hoffe auf Eure Hilfe.
Für die Jahre 2020 und 2021 hat eine Lohnsteuer-Prüfung stattgefunden. Es wurden Fortbildungskosten mit nicht geringen Beträgen als überwiegend privat eingestuft. Die Mehr-LSt hat der Arbeitgeber übernommen, was im Prüfungsbericht so berechnet wurde. Nun hat die SV-Auswertung stattgefunden, die SV-Beiträge hat der AG an die Krankenkasse zu zahlen.
1.) Die Krankenkasse hat dazu geschrieben: "Bitte denken Sie auch an die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung"
Ich habe nun die Jahresmeldungen (50+92) für den Mitarbeiter neu über SV-Net gesendet (da m.E. mit Lohn und Gehalt nicht möglich). Aber sind da weitere Meldungen an die KK notwendig? Mir sind sonst keine eingefallen, aber vielleicht übersehe ich etwas.
2.) Ich würde den AN-Anteil an diesen Beiträgen dem AN weiterbelasten, da ich der Meinung bin, dass eine Übernahme erneut zu einer Erhöhung des Arbeitslohns führt, also wie die Übernahme der Lohnsteuer wieder zu einer Erhöhung des AL führen würde. Aber wie bekomme ich diese Beiträge in eine LSt-Bescheinigung (vermutlich in 2023) rein, damit der AN diese als Sonderausgaben ansetzen kann? Ich finde hierzu nichts. Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler.
Kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank!
Hallo Ju-Ta,
ich bin mir nicht sicher, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, die gem. BP nachgeforderten Beträge (egal, ob LSt oder SV) nun noch dem Mitarbeiter (weiter) zu belasten ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo,
über die DATEV-Cloud-Anwendung DATEV Digitale Meldekorrektur können viele DEÜV-Meldekorrekturen, die aus einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) entstehen, digital über DATEV abgewickelt werden. Wenn keine Sozialversicherungsprüfung mittels der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) durchgeführt wurde, müssen Sie DEÜV-Meldungen für Vorvorjahre oder weiter zurück in der Vergangenheit über sv.net korrigieren.
Halten Sie bitte im Zweifelsfall mit der Krankenkasse Rücksprache, ob weitere Meldungen wie z. B. korrigierte Beitragsnachweise notwendig sind.
In der Lohnsteuerbescheinigung dürfen nur Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt werden, die aus einem steuerpflichtigen Entgelt berechnet wurden. Sozialversicherungsbeiträge, die auf einem steuerfreien, aber SV-pflichtigen Entgelt basieren, sind nicht auszuweisen.
In Lohn und Gehalt gibt es bei einer steuerfreien Abrechnung von Lohnbestandteilen keine Möglichkeit zusätzliche SV-Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ggf. können Sie auf elster.de ausweichen.
Rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. Kann noch jemand aus der Praxis unterstützen?