Hallo zusammen,
wir haben ab Okt. für verschiedene Mitarbeiter einen monatl. Gutschein in Höhe der 50,-- steuerfrei.
(Edenred - Tickets)
Jetzt meine Frage:
Muss dies über die monatl. Gehaltsabrechnung laufen bzw. dort aufgeführt sein?
Muss dies dann als Sachbezug LA 2480 ausgewiesen werden?
Bin mir hier nicht sicher!
Gruß
Karin
Hallo Karin,
wir bekommen auch 50,-- € Sachbezug über Edenred.
Auf der Lohnabrechnung wird oben im Bruttobezug mit Lohnart 2480 € 50,-- gebucht (St./SV-frei aber zur Jahresbrutto dazu) FFJ und dann auf der Abrechnung unten im Bereich Netto-Bezüge/Netto-Abzüge wird der Betrag 50,-- € mit der Lohnart 9009 (bei uns benannnt mit Firmenkarte) mit Minus wieder abgezogen.
Mit freundlichen Grüßen
geissa
Hallo,
vielen Dank. Hat mir sehr geholfen. Dann passt das ja soweit, wie ich mir das auch gedacht habe.
Gruß
Karin
Kann man auf der Lohnabrechnung machen und im Sinne von "tue Gutes und rede darüber" sollte man das vielleicht auch tun; Pflicht ist dies nicht, sie dürfen die Aufzeichnungen zu den Gutscheinen aber durchaus auch außerhalb der Lohnabrechnung vornehmen. Hier sollte insbesondere dokumentiert sein, ab wann der AN über den Gutschein verfügen konnte.
Konkreter formuliert es Haufe:
Bei jeder Lohnabrechnung sind Sachbezüge getrennt vom Barlohn im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die einbehaltene Lohnsteuer. Dabei sind die Sachbezüge
mit dem steuerlich maßgebenden, also um Zuzahlungen des Arbeitnehmers gekürzten Wert anzusetzen.
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Ich kann mich täuschen, aber aus meiner Sicht sollte man es machen, da es die Entgeltbescheinigungsverordnung vorsieht.
Also müsste es beim Mitarbeiter nicht "durch die Abrechnung laufen".
Als Nachweis wäre bzw. ist ja die jeweilige monatl. Rechnung von Edenred vorhanden.
In der Buchhaltung wäre dann nur die Buchung auf LA 4152 nötig.
Gruß
Karin
Hallo Karin,
also uns wurde der Nachweis auf der Lohnabrechnung vom Steuerberater empfohlen.
Gruß
geissa
Doch, das muss über die Gehaltsabrechnung/das Lohnkonto laufen, auch wenn das vielfach nicht gelebt wird (und auch bei Prüfungen meiner Erfahrung nach noch nie beanstandet wurde).
Man kann sich aber die offfizielle Erlaubnis dazu vom FA holen, indem eine Aufzeichnungserleichterung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV beantragt wird.
Das tut sie durchaus, insofern hat der Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, dass es dort ausgewiesen wird und es steht außer Frage, dass sie es richtigerweise so einrichten. Zusätzlich müssen die weiteren Daten festgehalten werden.
Die GewO, auf die Entgeltbescheinigungsverordnung abzielt, dient dem Schutz der Arbeitnehmer, für die SV- und LSt-Prüfer ist es nicht entscheidend.
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O.K.. Dann sind wir uns ja doch einig. 😀
Hatte das
Pflicht ist dies nicht, sie dürfen die Aufzeichnungen zu den Gutscheinen aber durchaus auch außerhalb der Lohnabrechnung vornehmen
nicht nur auf LSt und SV bezogen.