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Sachbezugsgrenze 50 Euro

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letzte Antwort am 20.01.2022 12:04:19 von renek
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KaBö
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Guten Tag in die große Runde,

 

Wir haben sind in unserer Kanzlei derzeit geteilter Meinung und benötigen mal eure Hilfe.

Wenn ein MA einen 50€ Sachbezug erhält (natürlich erst ab 2022, vorher 44€) ist es denn problematisch wenn er vom AG Getränke wie Kaffee und Tee am Arbeitsplatz gestellt bekommt.

 

Meinung 1 ist das der geldwerte Vorteil der Aufmerksamkeit mit in die 50€ Grenze reinzählt und daher der volle Sachbezug von 50€ nie voll gezahlt werden sollte um einen "Puffer" für eine Prüfung zu haben.

 

Meinung 2 ist die Getränke sind Aufmerksamkeiten die im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und finden daher keine Beachtung im Lohn, wodurch die 50€ voll ausgeschöpft werden können.

 

Wenn ihr ggf. noch eine rechtliche Grundlage habt würdet ihr uns sehr weiterhelfen

Payroll
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
395 Mal angesehen

Guten Morgen, 

 

"Auch Getränke und Genussmittel (z. B. Zigaretten, Plätzchen, Schokolade), die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR).

 

Steuerfrei sind hiernach z. B. unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten oder Getränke, die nicht im Zusammenhang mit Mahlzeiten (vgl. dieses Stichwort) unentgeltlich oder verbilligt in der Firmenkantine ausgegeben werden." (vgl. Dokument 5300051).

 

 Kleiner Tipp am Rande: Solche Sachverhalte lassen sich gut im Lexikon Lohn und Personal recherchieren. Bei uns ist es Bestandteil der DATEV-SW. 

 

Beste Grüße!

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 3
358 Mal angesehen

Wenn Meinung 2 tatsächlich so von StB´s vertreten werden würde, dann - sorry - sollte man sich Gedanken machen. Ich kenne persönlich keinen(!) StB der das so sehen würde, vor allem weil es in jeder Kanzlei die ich kenne beides ohne irgendeine Kürzung gibt.

 

Es hat den Anschein, dass dies die Meinung von Kollegen ist, die hier vielleicht - ohne jemanden nahetreten zu wollen - eine Wissensauffrischung benötigen.

 

Wie Payroll es schon schrieb, steht ja alles im Gesetz oder in den H und R. Allerding bitte bei R 19.6 (2) S.1 EStR auch den S.2 beachten. Stichwort "außergewöhnlichen Arbeitseinsatz"...

 

Ansonsten sollte man solche differenten Meinungen unter Kollegen einmal zum Anlass einer "Schulungsmaßnahme" nehmen. Die kann ja auch im Rahmen einer eventuell durchgeführten Wochenbesprechung durchgeführt werden...

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letzte Antwort am 20.01.2022 12:04:19 von renek
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