Hallo,
ich habe ein paar Frage zur Pfändung von Kindesunterhalt.
Mir liegen dazu eine Pfändungen vor, die ganz unterschiedlich aufgebaut sind: jeweils mit Unterhaltsrückstand und laufenden Unterhalt.
In einem Fall ist der Unterhaltsrückstand schon erledigt. Es geht noch um die monatlich laufenden Beträge. Hier ist im Pfändugns- und Überweisungsbeschluss auf Seite 3 unter II nur Unterhalt für Kind monatlich laufen ab 1.5.2016 zahlbar am 1. jeden Monats laufend in Höhe von X€ genannt. Seite 4 vom Pfändungsformular hat gar keinen Inhalt.
Meine Frage nun: Wie lange muss der Kindesunterhalt abgeführt werden? Muss ich hier selbst berechnen wann das Kind volljährig wird?
In einem weiteren Fall geht es auch um Kindesunterhalt. Hier sieht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch ganz anders aus. Aus Seite 3 ist nur der Unterhaltsrückstand genannt und auf Seite 4 der Unterhalt mit 110 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind. Das ganze befristet bis 30.09.2019. Heißt das nun, dass zu diesem Datum die Pfändung erledigt ist, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist oder muss ich selbständig den Betrag auf die dritte Altersstufe hochrechnen?
Vielen Dank!
Hallo,
wie lange der Unterhalt abzuführen ist und wie lange die Pfändungsberechnung durchgeführt werden soll, klären Sie bitte mit der zuständigen Behörde, die den Pfändungsbeschluss ausgestellt hat. Im Feld "letzte Abrechnung" kann der Monat und das Jahr erfasst werden, indem die Pfändung letztmalig berücksichtigt werden soll.
Wenn nur der aktuelle Unterhalt gepfändet wird, ist kein rückständiger Unterhalt zu erfassen.
Informationen zum Anlegen der Unterhaltspfändung finden Sie im Dokument 5303319 unter Punkt 3.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG