Hallo Zusammen,
mir ist bewusst wie das ganze Grundsätzlich abzurechnen ist. (SV beim verstorbenen MA und Steuer über die ELSTAM beim Erben)
Jetzt hab ich nur den Fall das es eine Erbgemeinschaft ist, können die sich jetzt aussuchen bei wem die Urlaubstage versteuert werden? Den Erben mit der geringsten Steuerlast?
Ich hoffe mir kann jemand helfen.
Schonmal vielen Dank!
Den Fall hatte ich auch schon mal, 2 x zum gleichen Verstorbenen:
Beim ersten Mal (Urlaubsabgeltung, ein paar Monate nachträgliches Gehalt lt. Vertrag) ging alles an die Witwe, die das an die Kinder weiter zahlen wollte, was die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei ihr in der EStErklärung gekürzt hätte. Sie hat sich aber damit über den Jahreswechsel Zeit gelassen, und insgesamt 2 Jahre nach Auszahlung dann über den Nachlassverwalter gefordert, das müsste alles rückabgewickelt werden und jedem Erben der entsprechende Anteil abgerechnet werden, weil ihre Kita-Gebühren aufgrund der höheren Einkünfte gestiegen waren. Was natürlich, vor allem so viel später, nicht möglich war. Sie hat es dann wohl anders geregelt.
Dann kamen noch nachträgliche Sonderzahlungen dazu nach Jahresabschluss, da habe ich dann verlangt, dass der Nachlassverwalter mir alle notwendigen Daten aller Erben mitteilt sowie, wer wieviel bekommen soll, damit das nicht noch mal falsch läuft.
Und dann hab ich jeden Erben einzeln abgerechnet.
der Plan war alle Erben unterschreiben zu lassen das es über Person X abgewickelt werden soll.
Jetzt 7 Erben anzulegen und jedem einen Bruchteil der Urlaubsabgeltung zu zahlen will ich vermeiden, wenn es irgendwie geht..
Der Plan ist ebenfalls gut, ich hatte mich damals auf die erste (mündliche) Aussage der Witwe und des Verwalters verlassen. Schriftlich ist immer besser.
Dazu müsste sich eher einer der Anwälte hier äußern. Ich bin mir nicht sicher, ob das so zulässig ist, wenn die Erbengemeinschaft sich noch nicht (teil)auseinandergesetzt hat. Vielleicht kann @agmü etwas dazu sagen.
Hallo in die Runde,
Vielleicht hilft EStH 2021 - Ertragsteuerliche Behandlung der… (bundesfinanzministerium.de)
Wenn ich die dortigen Ausführungen überfliege, bestätigt sich meine erste Überlegung
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen den Arbeitgeber. Bis zur Erbauseinandersetzung steht die Forderung daher der Gemeinschaft zu, diese müssen die Forderung gemeinschaftlich versteueren; wie etwa Mieten, Zinserträge, etc.
Ob die Finanzverwaltung eine (Teil-)Erbauseinandersetzung der Gestalt anerkennt, dass der Erbe mit der geringsten ESt-Last durch Abtretung diese Forderung übertragen erhält, kann ich so nicht beurteilen - es kommt wie immer darauf an. Im ersten Zugriff würde ich eine solche Gestaltung unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO betrachten und hätte einen ungutes Gefühl.
Ich würde mal unter der oben genannten Fundstelle (bzw. deren aktuellen Version) nachlesen.