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Urlaubsgeld und Überstunden bei Stundenlohn

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letzte Antwort am 05.11.2021 07:37:01 von Sailor
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Tanja534
Aufsteiger
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Hallo,

 

wie berechne ich das Urlaubsgeld und die Überstunden bei einem Stundenlohnempfänger?

Kann ich die Überstunden auf die normalen Stunden einfach draufrechnen oder muss das separat erfolgen?

 

Wieviele Urlaubstage sind das, wenn der 5 Tage arbeitet und von den 20 Tagen bisher nur 2 Urlaubstage hatte?

Gekündigt hat der MA zum 31.10., also würde ich meinen, dass er einen Anspruch von insgesamt

20/12 x 10 = 17 Tage hat, abzgl. die 2 genommenen Urlaubstage wären dann 15 Tage.

Oder muss das stundengenau erfolgen?

Ich seh da gerade nicht durch.

 

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Sailor
Erfahrener
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Hallo Tanja534,

 

da der AN jeden Tag arbeitet, würde ich die Urlaubstageberechnung genau so machen!

 

Das Urlaubsgeld würde ich anhand der gearbeiteten Stunden im Verhältnis zu einer Vollzeitkraft berechnen.

 

Viele Grüße

Sailor

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Tanja534
Aufsteiger
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Hallo,

 

muss ich die Arbeitstage auf volle Tage aufrunden oder bleibt das bei 14,67 Tagen?
Würde das aufrunden, weil man kaum 0,67 Tage Urlaub haben kann, aber das hier ist Stundenlohn.

Ist das evtl. dann anders?

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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Hallo @Tanja534

 

die Berechnung des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der Berechnung des
Urlaubentgelts.


Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat.

 

Daher muss zunächst der Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen. Hingegen werden angefallene
Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen.


Krankheitstage und gesetzliche Feiertage fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden hierbei nicht abgezogen. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.


Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist dann mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage
zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren.

 

Bei einer 5 Tage Woche ist der Divisor 65 und bei einer 6 Tage Woche 78.


Berechnungsformel des Urlaubsentgelts:
Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen (Vereinfachung der letzten 3 Monate ist gesetzl. erlaubt)

/ 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)

x Urlaubstage = Urlaubsentgelt



Tanja534
Aufsteiger
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Das ist mir bekannt und das war auch nicht die Frage.

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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Entschuldigung ... dann habe ich den Sachverhalt falsch verstanden. 

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m_brunzendorf
Meister
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@https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html schrieb:

 

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

 

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

Hallo.

 

Anbei etwas aus google - von Stundenlohn finde ich da nichts.

 

Viele Grüße

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Tanja534  schrieb:

 

Gekündigt hat der MA zum 31.10., also würde ich meinen, dass er einen Anspruch von insgesamt

20/12 x 10 = 17 Tage hat

 


Sie sollten aber auch noch einmal § 4 des Bundesurlaubsgesetzes zu Rate ziehen:

 

Uwe_Lutz_0-1636043267181.png

 

Dann erübrigt sich auch die Frage nach der Umrechnung...

 

 

 

Sailor
Erfahrener
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Nachricht 9 von 9
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Stimmt, das hatte ich übersehen! Abeitnehmer hat vollen Jahresanspruch, wird bloß oft anders gehandhabt, dann aber nicht korrekt!

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8
letzte Antwort am 05.11.2021 07:37:01 von Sailor
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