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Verkauf IT an Arbeitnehmer (Lodas)

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letzte Antwort am 31.07.2023 13:35:57 von Christopher_Fürther
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

wir möchten "alte" IT an unseren Arbeitnehmer für ein paar Euros überlassen.

Das Folgende habe ich auf der Haufe-Seite dazu gefunden.

 

 

Übereignet der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte an den Arbeitnehmer, führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % gilt – anders als die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG – nur für Vorteile aus der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Barlohnumwandlungen schließen somit die Lohnsteuerpauschalierung aus.

 

Also SV-frei und ST 25%pauschaliert? Wie gibt man das im Brutto ein damit das alles richtig abgerechnet wird? Gibt es eine Lohnart?

 

Vielen Dank für Eure Hilfe vorab.

Nico

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 2 von 4
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Ich gehe davon aus, dass die Festplatten/Solids aus Datenschutzgründe ausgebaut und vernichtet werden sollten/müssten. Hat die "IT" dann tatsächlich noch einen Wert?

Danke
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MikeWHerbs
Erfahrener
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High,

 

da könnte man den Arbeitnehmenden😂 ja auch noch 5.- "Verschrottungskostenersatz" geben?

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 4
343 Mal angesehen

Hallo @n_troike,

 

rechtlich können wir Ihren Sachverhalt nicht beurteilen. Bitte stimmen Sie sich mit den zuständigen Institutionen bezüglich der korrekten Abrechnung ab.

Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?

 

Für die Umsetzung im Programm kann die Stammlohnart 872 mit individueller Pauschalierung und SV-Freiheit genutzt werden.
Einen abweichenden pauschalen Lohnsteuer-Prozentsatz können Sie unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer erfassen.
Sie können für die einzelnen Mitarbeiter abweichende pauschale Lohnsteuerprozentsätze unter Personaldaten | Steuer | Pauschalsteuer erfassen. Diese haben Vorrang vor dem Eintrag in den Mandantendaten. Wenn bei einem Mitarbeiter keine Angaben in den Personaldaten hinterlegt sind, werden die Angaben in den Mandantendaten herangezogen.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 31.07.2023 13:35:57 von Christopher_Fürther
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