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Wechsel Personengruppenschlüssel auf Grund SV-Prüfung

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letzte Antwort am 23.06.2021 12:55:29 von t_r_
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ClaudiaD84
Beginner
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Nachricht 1 von 11
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Hallo,

im Rahmen einer SV-Prüfung wurde festgestellt, dass ein Mitarbeiter kein Werkstudent - wie bisher abgerechnet - ist, sondern eine Aushilfe.

Die Krankenkasse meinte ich muss die ursprüngliche Anmeldung aus dem Juni 2020 stornieren, für die zu viel gezahlten Beiträge muss ich einen Antrag auf Erstattung stellen.

 

Ich bin mir jetzt nicht sicher, wie ich die Änderungen im Lodas verarbeiten soll.

Soll ich im Juni 2020 (würde offenbar noch gehen...) einfach die Daten des Mitarbeiters ändern und aus ihm den Personengruppenschlüssel 109 machen statt bisher 106?

Oder soll ich jetzt im aktuellen Monat Juni 2021 bei den Erfassungstabellen Nachberechnung Standard alle Daten bis Juni 2020 mit Negativwert stornieren und dort neu eingeben?

 

Wichtig wäre, dass zum einen die Abmeldung bei der Krankenkasse vorgenommen wird, gleichzeitig die Anmeldung bei der KBS und dass auch die Lohnsteuerbescheigung 2020 storniert wird.

 

Hat jemand einen Tipp wie ich richtig vorgehe?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

TN
Fachmann
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Nachricht 2 von 11
913 Mal angesehen

Meinem Verständnis nach müsste der Personengruppenschlüssel ab Juni 2020 auf 109 geändert werden, der Beitragsgruppenschlüssel ebenso (da vermutlich keine Befreiung vorliegt auf 6100).

 

Lohnsteuer ist vermutlich nicht angefallen (so nicht mit Klasse 5 oder 6 abgerechnet)?

Denn die Individual-Lohnsteuer ließe sich nur über Elster zurückholen, fürchte ich.

 

Die genaue Umsetzung in LODAS kann ich leider nicht beschreiben (LuG-User).

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ClaudiaD84
Beginner
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Nachricht 3 von 11
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Guten Morgen!

 

Ja genau, eine RV-Befreiung liegt nicht vor (kann auch nicht "nachträglich" beantragt werden), Lohnsteuer wurde keine berechnet, da zu wenig Einkommen, daher ist das zurückholen von Lohnsteuer nicht das Problem.

Mir geht es nur darum, dass automatisiert die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und Knappschaft erfolgt und die Lohnsteuerbescheinigung korrigiert wird, da es sich ja nach Änderung zur Aushilfstätigkeit nicht mehr um eine steuerpflichtige Tätigkeit handelt.

 

Weiß ggf. sonst noch jemand ob das die richtige vorgehensweise wäre?

 

Viele Grüße

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taniafiwi
Einsteiger
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Nachricht 4 von 11
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Eigentlich müsste das ändern des BGRS und PersGRS mit Änderungsmonat 06/2020 bereits die Lösung bringen.  Leider bin ich auch LuG-User und kann dir nicht bis ins letzte Feld sagen, wie es sein muss. Aber die Stunden mit Minus abrechnen und dann nochmal neu eintippen klingt für mich nicht zielführend.

 

LG

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ckuepper
Aufsteiger
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Hallo,

 

ja, gehen Sie in LODAS in den Monat zurück ab dem die Änderung laufen soll.

 

Probeabrechnung machen, das sind geänderte Stammdaten, die eine automatische Rückrechnung anstoßen.

 

Es wird jeder Monat berichtigt, Sie bekommen dann einen negativen BNW im aktuellen Monat.

 

Grüße 

Claus Küpper

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t_r_
Allwissender
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Mir geht es nur darum, dass automatisiert die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und Knappschaft erfolgt und die Lohnsteuerbescheinigung korrigiert wird, da es sich ja nach Änderung zur Aushilfstätigkeit nicht mehr um eine steuerpflichtige Tätigkeit handelt.

Es kann aber eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung bleiben. Der Arbeitgeber spart sich die 2% Pauschsteuer, wenn es für den Arbeitnehmer sowieso keine Auswirkungen hat.

LuGFan
Einsteiger
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Nachricht 7 von 11
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In der Tat, außerdem könnte die Korrektur der Lohnsteuerpflicht nur über Elster abgewickelt werden, da der Anwendungszeitraum des Entstehungsprinzips bereits überschritten ist.

t_r_
Allwissender
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Stimmt, es besteht kein Wahlrecht mehr. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ausgestellt. Der Mitarbeiter muss für 2020 nach seinen individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert werden.

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ClaudiaD84
Beginner
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Nachricht 9 von 11
772 Mal angesehen

Hallo,

ich danke Ihnen allen für die Antworten!

Prinzipiell wäre das alles richtig gewesen, die Krankenversicherung hat mir auch bestätigt (telefonisch...), dass ich genauso abrechnen soll - also Änderung im Monat Juni 2020, was dann eine Stornierung der Anmeldung und der Jahresmeldung 2020 sowie einen negativer Beitragsnachweis für den Zeitraum Juni 2020 - Juni 2021 zur Folge hatte.

 

Das hat auch wirklich prima funktoniert, bis dann heute der Anruf von der Krankenkasse kam, dass das so nicht geht.

Die sehr freundliche Dame meinte, dass ich zuvor offenbar leider eine Falschauskunft bekommen hatte.

Ich muss jetzt den negativen Beitragsnachweis wieder stornieren!

Der negative Beitragsnachweis an die Krankenkasse darf nur über die Beiträge 01/2021-06/2021 lauten.

Für die Beiträge 06/2020-12/2020 darf es keine Stornierung geben, hier gilt als Stornierung der vom Prüfer festgestellte Betrag.

 

Ich bin jetzt etwas ratlos wie ich vorgehen muss.

Die einzige Möglichkeit die ich jetzt gerade sehe wäre die:

 

Ich muss ab Juni 2020 wieder eingeben dass der Mitarbeiter ein versicherungsprlichtiger Angestellter ist (also den falschen Ursprungszustand wiederherstellen), erst ab Januar 2021 wird das dann geändert und der Mitarbeiter zu einer Aushilfe gemacht.

Der negative Beitragsnachweis 06/2020-06/2021 würde dann - wenn ich richtig liege - um die Beiträge 06/2020-12/2020 reduziert werden.

Gleichzeitig wird dann wieder die Stornierung der Anmeldung und Jahresmeldung rückgängig gemacht.

Das muss ich dann über SVnet ändern und dort die Stornierung der Anmeldung und Jahresmeldung vornehmen.

 

Kennt vielleich jemand einen einfacheren Weg?

 

Meine Befürchtung ist jetzt nämlich auch die, dass ggf. die Knappschaft auf eine Beitragsmeldung dort für den Zeitraum 06/2020-12/2020 nicht verzichtet...

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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TN
Fachmann
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769 Mal angesehen

Niemals würde ich in sv-net arbeiten, wenn sich die Änderung auch im Lohnprogramm durchführen lässt!

 

Gutes Gelingen 🙂

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 11 von 11
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Leider ist es tatsächlich so, dass der Prüfer die Beiträge für 2020 direkt an die Krankenkasse meldet, aber leider nicht gleichzeitig eine Berichtigung der DEÜV erfolgt. Hier ist weiterhin der Arbeitgeber gefragt.

 

Eine Berichtigung - ohne Korrektur der Beitragsnachweise - in Lohn und Gehalt ist nicht möglich. Es bleibt daher nur der Weg über sv-net für die Berichtigung der DEÜV-Meldungen 2020.

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letzte Antwort am 23.06.2021 12:55:29 von t_r_
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