Hallo zusammen,
wir haben ein Schreiben erhalten, dass wir vorerst keine Lohnauszahlung für unseren MA machen dürfen.
Wie kann ich dies bei unserer Abrechnung mit DATEV LODAS berücksichtigen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ein Schreiben, welches keine Pfändungsgrenzen berücksichtigt? Von welchem Gericht oder Anwalt oder ??? kommt das Schreiben denn?
Wird eine Drittschuldnererklärung verlangt?
Das ist für mich aber ein ganz „heißes Eisen“. Wer hat das Schreiben verfasst?
Der Schuldner hat ja nun Anrecht auf seine Pfändungsfreigrenze.
Pfänden bis auf 0? Das habe ich noch nie gehört. Wovon soll der Gläubiger denn leben?
Kommt vom Amtsgericht.
"Schuldner und Drittschuldner werden daher gem. §845 ZPO über die bevorstehende Kontopfändung informiert. Die Drittschuldner werden aufgefordert nicht an den Schuldner zu leisten. "
Zu DS 4 (wir): Ansprüche auf Zahlung des des gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen, Provisionen, Sparzulagen und sonstige auf Vertrag beruhenden Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO).
@schiesan schrieb:.................nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO).
Dann ist ja alles klar. Eine gewöhnliche Pfändung also. In den Mitarbeiterstammdaten die Pfändung (mit Rang 1) eintragen, Unterhaltsberechtigte klären und abrechnen. Dann ermittelt DATEV automatisch, was pfändungsfrei bleibt.
Und bitte unbedingt mit den Pfändungsgrundlagen vertraut machen. Viel Erfolg.
Für mich sieht das nach einem sog. vorläufigen Zahlungsverbot aus.
D.h. wie hier bereits gesagt wurde, die Lohnpfändung wird "normal" angelegt und der pfändbare Betrag wird beim Arbeitnehmer abgezogen.
Es erfolgt aber noch keine Überweisung an den Gläubiger.
Überwiesen wird erst, wenn der offizielle Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt.
Viele Grüße
Hallo,
unter § 845 ZPO findet man unter Absatz II den Hinweis auf den Arrest:
§ 845 ZPO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Den pfändbaren Betrag hat also der Drittschuldner zu berechnen und einzubehalten.
Wenn binnen eines Monats kein PfÜB eingeht, ist das vorläufige Zahlungsverbot wirkungslos geworden und dem Mitarbeiter wird das einbehaltene Geld ausgezahlt.
Wenn binnen eines Monats der entsprechende PfÜB eingeht, wird das einbehaltene Geld an den Pfändungsgläubiger bzw. dessen Vertreter ausgezahlt.
Ich selbst habe bereits einige solcher Arreste erhalten UND IN KEINEM EINZIGEN FALL kam der entsprechende PfÜB rechtzeitig, so dass alle Arreste wirkungslos blieben.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo allerseits,
auch aktuell liegt mir wieder ein vorläufiges Zahlungsverbot vor ... und ich vermute, dass sich binnen Monatsfrist wieder nichts weiter tun wird ... denn der behauptete "rechtskräftige Vollstreckungsbescheid des AG ...." trägt ein Datum von vor mehr als fünf Jahren ...
Mein Eindruck wird auch durch andere bestätigt: Inkassounternehmen gehen durch dieses Vorläufige Zahlungsverbot auf Dummenfang - denn Bankverbindung des Gläubigers bzw. Gläubigervertreters ist gut sichtbar aufgedruckt.
In Beck-online findet sich ein Aufsatz von Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (DGVZ 2021, 101): "Das vorläufige Zahlungsverbot im Spannungsfeld zwischen Gläubigersicherung und Rechtsmissbrauch".
Dieser Aufsatz würde mich mal interessieren ... 😉
Also: Lassen wir uns nicht ins Bockshorn jagen! (Ich könnte ein ganzes Buch schreiben über die Versuche von Inkassounternehmen, aufgrund unlauterer Angaben oder Behauptungen oder Vorgehensweisen den Drittschuldner zur Zahlung zu bewegen und so an das Geld zu kommen.)
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
@lohnexperte wenn die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid noch nicht ausgeglichen ist, kann dieser auch noch älter sein. Er verliert ja nicht seine Gültigkeit nur weil er 2 oder 3 oder 5 Jahre alt ist. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Forderung eingetrieben werden. Lass dir den Vollstreckungsbescheid in Kopie zukommen. Bevor ein Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen den Gerichtsvollzieher beauftragen, wird sehr oft erstmal selbst versucht die Schulden einzutreiben. Gerichtsvollzieher erhöhen nur noch die Kosten, denn auch deren Arbeit muss bezahlt werden.
@Wuppergirl schrieb:@... Lass dir den Vollstreckungsbescheid in Kopie zukommen.
Gute Idee. Alte Sachen drehen häufig unter den Inkassofirmen die Runde, so daß das aktuelle in der Reihe womöglich gar keinen Titel hat und auch die Mühe scheut, den heranzuschaffen.
@Wuppergirl schrieb:...
Gerichtsvollzieher erhöhen nur noch die Kosten, denn auch deren Arbeit muss bezahlt werden.
Die Beauftragung des Inkassobüros erhöht die Kosten. Weil das selten mehr macht, als automatisiert Mahnungen zu versenden. Nur funktionale Analphabeten sind auf diese Dienstleitung angewiesen.
Dagegen ist ein engagierter Gerichtsvollzieher vor allem bei Berufsschuldnern in der Lage, Geld zu holen - mit einer Taschenpfändung vor dem Boarding zum Ferienflieger beispielsweise ...
@dtx okay ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt, Gerichtsvollzieher erhöhen zusätzlich die Kosten. 😉
Hallo @Wuppergirl und @dtx ,
vielen Dank für die Antworten.
Ich schwanke zwischen zwei Alternativen:
1. Das aktuell vorliegende Vorläufige Zahlungsverbot (wie in den vergangenen vier Jahren - immer in der gleichen Sache) wieder stoisch bearbeiten (Lohneinbehalt und nach Ablauf der Monatsfrist Auszahlung an den Mitarbeiter).
2. Ein nettes Anschreiben an das Inkassounternehmen mit der Bitte, mir eine Kopie des behaupteten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides zuzusenden und gleichzeitig eine freundliche Frage, warum jährlich das gleiche erfolglose Spiel der immergleiche halbherzige Versuch unternommen wird, über den (hoffentlich fachlich nicht versierten bzw. unaufmerksamen) Drittschuldner an das Geld zu kommen, wenn nach dem Arrest weder die fristgerechte noch überhaupt eine Zusendung des eigentlichen PfÜB o. ä. erfolgt.
Vielleicht ist jemandem aus der Community bereits ein ähnlicher Fall bekannt bzw. die im von mir geschilderten Fall Beteiligten: UGV Inkasso GmbH im Auftrag der uniscore Forderungsmanagement GmbH?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Ein ping-pong zwischen mehreren Inkassobüros - dazu hatte sich doch schon das OLG Hamburg (s. o.) geäußert.
Der Mitarbeiter sollte also mal schauen, welcher Teil der Nebenforderungen an der Tischtennisplatte erwirtschaftet wurde. Ansonsten würde ich das weitere Vorgehen auch mit von der Höhe des monatlichen Einbehalts abhängig machen. Abgesehen davon, daß das Spiel sicher nicht so erfolglos ist, wie Du glaubst: Das dürfte bei den beiden Läden zumindest die Aktiva erhöhen. Ein weiterer Grund, mehr Sympathie für einen GV als für eine Inkassotruppe aufzubringen.
Die Kosten erhöht derjenige, der den Gerichtsvollzieher beauftragt. Ein GV macht aus eigenem Antrieb zum eigenen Wohle gar nichts. Zumindest hält er sich an die Gesetze. Und die verbieten ihm Maßnahmen, die wie unterstellt, nur die Schuldner schädigen sollen.
@dtx ein Gerichtsvollzieher kann z.B. eine Taschenpfändung nur ausführen, wenn das sein Auftrag vom Gläubiger ist. Der Gläubiger gibt genau vor was der Gerichtsvollzieher machen soll, sowohl die einzelnen Aufträge als auch die Reihenfolge.
Da auch bei mir erstmalig ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO auf dem Tisch liegt, habe ich noch Verständnisfragen:
Und grundsätzlich die Frage: wenn der Titel innerhalb der Frist eingeht, wird dem AN also der fixe Betrag einbehalten und abgeführt - unabhängig von Pfändungsfreigrenzen?
Danke bereits vorab für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Anne Koch
@sokrates schrieb:
- wenn nicht innerhalb eines Monats dem Drittschuldner der Titel vorliegt, wird die Pfändung berücksichtigt wie jede andere Pfändung auch?
Nein, dann ist das vorläufige Zahlungsverbot unwirksam. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eine "Vorpfändung".
@sokrates schrieb:
- es bestehen bereits 2 Pfändungen
- welchen Rang erhält das Zahlungsverbot/845 ZPO? Rutscht diese an den 1. Rang, wenn Titel innerhalb der Frist eingegangen ist?
Das Zahlungsverbot kommt an die Stelle, an der dies aufgrund der Reihenfolge der Pfändungen hingehört. Wenn also schon zwei Pfändungen bestehen, kommt dies an die 3. Stelle (und letztlich hat die Vorpfändung keine Auswirkung).
Das vorläufige Zahlungsverbot dient letztlich nur der "Beschleunigung" der Zustellung. Es gilt -wenn mehrere Pfändungen zeitnah hintereinander kommen- dann das Eingangsdatum des Zahlungsverbots.
Und interessant wird es, wenn noch keine Pfändungen bestehen. Dann muss das Geld schon einbehalten werden, auch wenn die eigentliche Pfändung noch nicht vorliegt. Dann muss diese nur rechtzeitig folgen, sonst wird das vorl. Zahlungsverbot unwirksam.
Und ich habe das schon gelegentlich erlebt, dass es ein vorläufiges Zahlungsverbot gab - und dann nie wieder was von dem Gläubiger kam. Keine Ahnung, ob so versucht wird, Geld zu bekommen, auch wenn es keine eigentliche Pfändung gibt... Wenn man in derartigen Fällen als Arbeitgeber das Geld schon überweist, hat man ein Problem, da der Arbeitnehmer dann auf Auszahlung bestehen kann - und ob man das Geld von dem Gläubiger zurück bekommt, ist fraglich.
Super! Danke für die schnelle Rückmeldung.
Hat was von Säbelrasseln.....
Ich lass das hier also liegen und warte ab, ob überhaupt noch ein Pfändungsbeschluss folgt.
Wenn ja, dann reiht sich dieser ein.
Wenn nein, dann Ablage (nice-to-know).
@Uwe_Lutz schrieb:Und ich habe das schon gelegentlich erlebt, dass es ein vorläufiges Zahlungsverbot gab - und dann nie wieder was von dem Gläubiger kam. Keine Ahnung, ob so versucht wird, Geld zu bekommen, auch wenn es keine eigentliche Pfändung gibt... Wenn man in derartigen Fällen als Arbeitgeber das Geld schon überweist, hat man ein Problem, da der Arbeitnehmer dann auf Auszahlung bestehen kann - und ob man das Geld von dem Gläubiger zurück bekommt, ist fraglich.
Diese Erfahrung habe ich auch gemacht; und zwar im jährlichen Rhythmus immer vom gleichen Gläubiger-(Vertreter), UGV Inkasso GmbH Harthausen für uniscore Forderungsmanagement GmbH Ludwigshafen am Rhein. Aufgrund der förmliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher wirkt das alles ziemlich beeindruckend und hat bestimmt bei vielen unerfahrenen Lohnabrechnern den von @Uwe_Lutz vermuteten Effekt. Ich selbst gehe dann wie folgt vor: Im Rahmen der Lohnabrechnung wird der ermittelte Pfändungsbetrag nicht an den Mitarbeiter ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber einbehalten. Nach Ablauf Monatsfrist ohne Einreichung des angekündigten Vollstreckungsbescheides wird unverzüglich die Auszahlung an den Mitarbeiter veranlasst. Denn hier lauert eine weitere Gefahr:
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
PS: Die Vorpfändung (§ 845 ZPO) wird auch als vorläufiges Zahlungsverbot bezeichnet und hat die Wirkung eines Arrestes (§930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird.