Hallo,
ich hätte gerne einmal Eure Meinung / Einschätzung zu folgendem Vorgang:
eine ANin war im Krankengeldbezug, und hat in der Zeit monatlich einen AG-Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von netto 400,00 EUR erhalten. Somit wurden ca. 503,-- EUR steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet.
Jetzt läuft das Krankengeld aus, die ANin wird ausgesteuert. Entgelt erhält sie im Rahmen der Nahtlosigkeit von der Arbeitsagentur. Zur Auslösung der Arbeitsbescheinigung wurde eine Fehlzeit mit offenem Ende "Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld" erfasst.
Die SV-Meldung ist mit 30/Abmeldung Ende Beschäftigung erfolgt.
Die ANin soll aber trotz der Aussteuerung weiterhin den o. g. Zuschuss vom AG erhalten. Ich nutze hier mal den Begriff "Zuschuss zur Nahtlosigkeit".
Wenn ich richtig verstanden habe, ist sie aus Sicht der Sozialversicherung ja ausgeschieden, aus Sicht des Arbeitsrechts ist sie weiterhin beschäftigt.
Kann der Zuschuss weiterhin gewährt werden? Kann der Schlüssel 1/1/1/1 so wie bisher bleiben (Austritt SV-Recht)?
Die laufende Beitragszahlung AN/AG zur KV/PV trotz Ende der Krankengeldzahlung könnte ich noch nachvollziehen, aber kann Leistung der Arbeitsagentur bezogen werden, und gleichzeitig Beiträge AN/AG zur AV geleistet werden?
Oder müsste bei der AV ähnlich wie bei beschäftigten Regelaltersrentnern nur der AG Beitrag AV abgeführt werden?
Leider konnte ich nur Informationen zu Einmalzahlungen (Sonderzahlungen u. ä.) nach Aussteuerung finden, aber nicht zu laufenden AG-Leistungen.
Vielen Dank vorab für die Rückmeldungen.
Freundliche Grüße
Thorsten K.
Hallo Thorsten,
rechtlich können wir nicht beraten. Setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
Hallo,
ich habe jetzt nach Anfrage die Rückmeldung der zuständigen Fachabteilung der GKV erhalten.
Durch die Aussteuerung ist Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich beendet.
Die Abmeldung mit Grund 30/Ende Beschäftigung korrekt.
Würden trotzdem weiter Leistungen des AG gewährt, so müssten davon keine SV-Beiträge abgerechnet werden, weil keine sv-rechtliche Beschäftigung mehr vorliegen würde.
Nur was mache ich jetzt bei der Lohnsteuer?
Arbeitsrechtlich besteht die Beschäftigung weiterhin.
Meiner Meinung nach, würde ich jetzt auf Nebenbeschäftigung und mit Stkl. VI schlüsseln.
Ich sehe keinen Grund/keine Möglichkeit hier mit Pauschalversteuerung abzurechnen.
Es liegt ja kein Sachbezug vor, auch übersteigt die mtl. laufende Leistung an die ANin weit mehr als 1.000 EUR jährlich.
Bezüglich der Schlüssel bliebe ja nur der PGRS 900 und BGRS 0/0/0/0.
PGRS 190 dürfte es ja auch nicht sein, da keine Beschäftigung mehr vorliegt.
Würdet Ihr mir "bei der Lösung" folgen, oder hat jemand andere Erfahrungen evtl. aus BPs gemacht.
Vielen Dank, und freundliche Grüße
Thorsten K.
Für mich wäre der AN weiterhin steuerrechtlich beschäftigt als Hauptbeschäftigung. Wieso also Stkl. 6?
Das beziehen von Arbeitslosengeld wäre für mich keine "Hauptbeschäftigung".
Für mich stellt sich eher die Frage, ob das weitere Einkommen für das ALG Nebeneinkommen wäre, da es ja sv-frei ist.
Hallo,
danke für den Hinweis.
Lt. ANin würde die weitergewährte Leistung des AG bei Bezug des Arbeitslosengeldes (akt. Nahtlosigkeitsregelung) nicht angerechnet. Kann aber auch sein, dass dies mit der Höhe des Betrags und dem Status der ANin "Alleinerziehend mit Kind" zu tun hat.
Stkl. 6 war jetzt mein Gedanke, weil die ursprünglich Beschäftigung ja "beendet" wurde.
Aber klar, nur sv-rechtlich, nicht arbeitsrechtlich, und genau wie Sie erwähnen auch nicht steuerrechtlich.
Dann könnte das mit der Steuerklasse bei der ANin so bleiben, bis durch ELStAM u. U. etwas anderes gemeldet wird.
Ihren Hinweis weiterhin Hauptbeschäftigung werde ich mal weiter verfolgen. Vielen Dank.
Moin Herr Kühne,
ich stehe selber vor diesem Problem. Mein AG hat zum Krankengeld 540,- netto zum KG gezahlt. Das war freiwillig und hat bei der DEVK nach Rücksprache funktioniert.
seit Okt. 23 bin ich nun ausgesteuert. Das Konstrukt war nun 169€ plus Inflationsausgleichsprämie. Das ist nun aufgebraucht.
Was ist bei Ihrer Recherche herausgekommen?
Die AgfA hier vor Ort ist da aktuell wenig informiert und will alles über dieser Summe abziehen.
„Wenn es nicht langt, beantragen Sie Bürgergeld“. Dafür bekommt meine Frau aber zu viel Rente.
Mein Arbeitgeber ist da bereit jede Lösung mitzugehen.
Ich bin in einer langfristigen Widereingliederung mit 15 Std. die Woche.
Im November bin ich zur Reha, nach der über eine Teilverrentung entschieden wird. Der Zuschuss ist NICHT an eine Arbeitsleistung meinerseits gekoppelt.
MfG
Tomtom
Hallo,
eine eindeutige Lösung hatte sich bei dem Mandanten nicht ergeben.
AG und ANin vereinbarten eine Einmalzahlung die seinerzeit noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs gewährt wurde. Es erfolgte eine 30er Abmeldung per Ende Bezug Krankengeld/Beginn Arbeitslosengeld.
Nach meinen Kenntnissen werden gewährte freiwillige AG Zahlungen während einer Wiedereingliederung bei der Ersatzleistung Krankgengeld angerechnet. Eine Besserstellung gegenüber Normalverdienst soll dadurch ja verhindert werden.
Vermutlich verhält es sich bei Bezug von Arbeitslosen- oder Bürgergeld ähnlich und eine Anrechnung erfolgt ebenfalls.
Leider kann ich Ihnen auch keine Lösung anbieten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße
T.Kühne
Dankeschön,
es gibt wohl keine Lösung für das Problem.
-sozialer Arbeitgeber zahlt freiwilligen Zuschuss zum Krankengeld.(540€)
Krankenkasse kürzt das KG nicht.
- nach Aussteuerung kann der AG nur 169€ zahlen, die NICHT abgezogen werden. Dazu kann noch eine gestückelte Zahlung in Form der Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.
Auf Rückfrage bei der AgfA, beantragen sie doch Bürgergeld. Dann wird aber das Haushaltseinkommen angerechnet.
Das klappt eben nicht, da die Rente meiner Frau zu hoch ist.
Danke für Ihre Antwort!