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Zuschuss zum Lehrgang

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letzte Antwort am 30.08.2021 09:11:16 von CVolz
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r_borchert
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Hallo,

ein Arbeitnehmer soll für den Februar einen Zuschuss zum Lehrgang erhalten.

Was muss ich beachten und welche Lohnart wird hier genutzt?

Bisher konnte ich nur herausfinden, dass der Zuschuss zu Fortbildungen für den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Steuer- und SV-frei ist.

Mit freundlichen Grüßen

R. Borchert

mhaas
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Ich gehe mal davon aus, dass der Lehrgang in "ganz überwiegendem Interesse" des Arbeitgebers ist?!

Dann kann der Arbeitgeber einfach die Lehrgangskosten bezahlen (darauf achten, dass er auch Rechnungsempfänger ist!) und im Lohn ist das ganze gar nicht zu behandeln.

Lang may yer lum reek
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r_borchert
Aufsteiger
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ja, der Lehrgang ist in "ganz überwiegendem Interesse"!

Der Arbeitgeber wünscht die Erstattung der Kosten über die Lohnabrechnung.

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mhaas
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Ok, also Rechnung läuft auf den AG, aber AN soll die Lehrgangskosten erstatten? Dann einfach eine Netto-Abzugs-Lohnart dafür einrichten und dem AN den Betrag entsprechend abziehen.

Lang may yer lum reek
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r_borchert
Aufsteiger
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Nein, Rechnung läuft auf den AN und der AG gewährt einen Zuschuss zu den Kosten, welcher über die Lohnabrechnung an den AN erstattet werden soll.

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mhaas
Erfahrener
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Ok, nun habe ich das verstanden ...

Aus meiner Sicht bleibt es bei einer steuer- und sv-freien Erstattung durch den Arbeitgeber, also auch hier bei den Nettobezügen eine entsprechende Lohnbezeichnung anlegen und netto erstatten.

Lang may yer lum reek
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heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

r_borchert
Aufsteiger
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Hallo Herr Hecker,

vielen Dank für den Hinweis der Lohnart, das hat mir gefehlt (auf das Dokument war ich auch schon gestoßen)

liebe Grüße

Rebecca Borchert

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Mini_00
Beginner
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Hallo Zusammen,

 

auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist, für mich ist das gerade eine aktuelle Frage und der Beiträg wo das Dokument erwähnt ist ist anscheinend gelöscht.

 

Der AG möchte dem AN einen Zuschuss (300,00 €) zu den Fortbildungskosten (1.750,00 €) gewähren, im überwiegenden betrieblichen Interesse. Der AN hat die Zusage zur Übernahme der Kosten vor Fortbildungsbeginn von seinem AG erhalten.

 

Ich würde hier zunächst eine Lohnart mit eigener Nummer aus  203 anlegen und diese im Reiter "Steuer/SV/UV auf den Schlüssel 4 wechseln, regelmäßiges Arbeitsentgelt raus, Berechnung UV-pflicht auf nein.

 

Wie schaffe ich es dass das ganze dann auch noch am Jahresende ich der LSt.-Bescheinigung auftaucht?

 

MfG

Andrea Sauerhöfer

 

 

 

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Sauerhöfer,


in welcher Zeile soll der Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen?


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Mini_00
Beginner
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Hallo Frau Mertel,

 

danke für die Rückmeldung, allerdings werden wir die Angelegenheit anders Regeln, da zur Zeit keine Pflicht besteht den erstatteten Betrag in der elektr. LSt.-Bescheinigung auszuweisen. Somit könnte ich Ihre Frage auf meine Frage gar nicht beantworten :-).

Da zur Fortbildung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse Teilersatz gewährt, werden wir den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auf der vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme quittieren und lediglich eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.

 

Dennoch hätte mich das erwähnte Dokument Nr. ????  interessiert :-).

 

Liebe Grüße

Mini

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greese
Erfahrener
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Hallo,

 

ich muss auch einmal diesen alten Beitrag wiederbeleben...

 

Wenn die RG für die Weiterbildung nicht auf den AG ausgestellt ist, kann trotzdem eine Erstattung (anteilige Erstattung) durch den AG erfolgen, im Sinne von  st+sv-Freiheit (als Nettobezug)? Das überwiegende betriebliche Interesse ist bei der Weiterbildung gegeben.

 

Danke schön und viele Grüße

Greese

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Mini_00
Beginner
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Hallo Greese,

 

wir haben das nach folgenden Gesichtspunkten behandelt:

 

Eine Kostenübernahme (auch Teilerstattung) von Fortbildungskosten die im ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden liegen dann vor, wenn sich durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll (LStR 19.7 Abs. 2 Satz 1). Diese allgemeine Voraussetzung gilt unabhängig davon, wer Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist.

 

Bei Fort-/Weiterbildungsleistungen, bei denen der Arbeitnehmer bezogen auf die jeweilige Maßnahme Rechnungsempfänger ist, wird auch dann von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer – im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage – den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.

 

In den Fällen, in denen aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse ein Arbeitgeberersatz gewährt wird, ist ein Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen. Hierzu hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

Dadurch wird über den Lohn keine Verbeitragung oder Versteuerung beim Arbeitnehmer vorgenommen.

 

Grüße Mini

 

 

CVolz
Fortgeschrittener
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Hallo Greese,

 

ich habe in Unterlagen des IWW folgenden Hinweis gefunden:

 

"R 19.7 Abs. 1 S. 4 LStR gibt vor, dass berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers u. a. nur dann nicht zu Arbeitslohn führen, wenn

  • der Arbeitgeber Rechnungsempfänger ist oder
  • der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Kostenübernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen vor Abschluss des Weiterbildungsvertrags schriftlich zugesagt hat."

 

Viele Grüße

13
letzte Antwort am 30.08.2021 09:11:16 von CVolz
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