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bei Kündigung und Abzug der Minusstunden kein Gehalt mehr übrig

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letzte Antwort am 11.11.2022 09:54:24 von Biggi2
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Biggi2
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Liebe Community-Mitglieder,

 

hoffentlich bin ich hier richtig und es findet sich jemand, der mir mit meinem Problem weiterhelfen kann.

Einem neuen Azubi ist kurzfristig gekündigt worden zum 02.11.2022. Ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit.

Mittlerweile hatte er durch eigenes Verschulden schon 6,5 Minusstunden und -1,5 Urlaubstage angehäuft. 

Das soll ihm abgezogen werden. Ich kann ihn doch nicht mir 0,00 € abrechnen. Vom Betrag her würden sich die zwei Tage im November, die er ja noch angestellt ist, mit dem Minusaufbau ja fast ausgleichen. Berechne ich alles genau, müsste er noch einen kleinen Teil zurück bezahlen. Aber davon wollen wir absehen. 

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich ihn zum 02.11.2022 Nov. abrechne und es wird nichts an die Sozialversicherung bezahlt? Oder spielt das keine Rolle und ich kann eine Abrechnung erstellen, die auf Null aufgeht?

Wäre sehr nett, wen mir hier jemand weiter helfen könnte.

 

Liebe Grüße 

vw
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Hallo,

das sollte m.M.n. mit dem rechtlichen Berater besprochen werden. Nach dem BBiG kann es m.W. eigentlich kein negatives Arbeitszeitkonto bei Azubis geben.

Und was ist eigenes Verschulden? Im Zweifel auslegungsfähig.

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
Biggi2
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Guten Morgen vw,

 

ja, stimmt schon was Sie sagen, aber wenn jemand unentschuldigt nicht bei der Arbeit erscheint?

Es hatte ja seinen Grund, warum dem Azubi gekündigt wurde.

Viele Grüße

Biggi2

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FrauSmith
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Ich würde auch zu einer arbeitsrechtlichen Beratung raten.

 

Gerade wegen dem Urlaubsabzug. Wurde der Urlaub einmal gewährt ist es egal ob von der Beschäftigungsdauer her Anspruch bestand.
Z.B zwei Monate beschäftigt und Arbeitgeber gewährt zwei Wochen Urlaub und AN kündigt. Es ist hier nicht möglich den Urlaub bzw. den Urlaubslohn zurückzufordern.

Thomas_Kahl
Meister
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Wobei in dem Fall dann die Frage ist, was billiger ist. Dem Azubi die 3 Geld Fuffzich zu zahlen, oder die arbeitsrechtliche Beratung beim Anwalt ...

MfG
T.Kahl
FrauSmith
Fortgeschrittener
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Das ist natürlich richtig.

 

Ich würde in dem Fall dem Arbeitgeber raten den Urlaub nicht abzuziehen. 

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vw
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Korrekt. Es gilt m.E. hier § 5 (3) BUrlG.

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html

 

Im Übrigen wollte ich nur auf die Problematik hinweisen. Persönlich würde ich bei den "Peanuts" auch nichts abziehen 😉.

 

Gruß und allen ein schönes WE, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
Biggi2
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Liebe Community Mitglieder,

 

herzlichen Dank für eure Antworten. In meinem Denken habt ihr mich alle sehr bestärkt, jetzt gilt es nur noch meinen Chef zu überzeugen.

Ganz liebe Grüße an alle und eine gute Zeit

Biggi"

7
letzte Antwort am 11.11.2022 09:54:24 von Biggi2
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