Hallo Zusammen!
Problem Überbrückungshilfe Nr. II - Antragsteller bezieht seit Jahren Hartz IV und hat nebenbei ein Gewerbe, in 2019 und den Vorjahren wurden geringe Verluste erwirtschaftet (ca. 500 €, bisher hat der Antragsteller selbst die Fibu und EÜR gemacht 🤕).
Lt. FAQ zu Überbrückungshilfe muss der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51%) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit kommen (Bezugsjahr 2019).
Frage: ist die Summe der Einkünfte der Summe der Einkünfte gem. EStG gleichzustellen?
Dann dann würde Hartz IV nicht als Einkünfte gelten und man könnte den Antrag ggf. stellen.
Für jegliche Hinweise bedanke ich mich ganz herzlich 😄🤩🥳
...Wenn die Regierung schon Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bei der Antragstellung vorschaltet, darf man davon ausgehen, dass Begriffe in den FAQ so gemeint sind, wie diese im Adressatenkreis unter Zugrundelegung eines professionellen Verständnisses verstanden werden.
Der Terminus „Summe der Einkünfte“ ergibt sich aus § 2 Abs. 3 EStG, der nichts anderes als die Addition der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG bedeutet.
Fraglich ist dann, ob „Hartz-IV“ zu den Einkünften i.S.d. § 2 EStG zählt.
Auch diese Frage ist zu lösen:
• Arbeitslosengeld I ist einkommensteuerbar und formal den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG als Lohnersatzleistung zuzurechnen, jedoch ausdrücklich durch § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG einkommensteuerbefreit und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
• Selbiges müsste auch für das Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV) gelten, denn § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG sieht auch für diese Leistungen eine ausdrückliche Steuerbefreiung vor, allerdings unterliegen diese Leistungen bekanntermaßen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Bei der Einkünfteermittlung sind steuerbefreite Bezüge unbeachtlich. Mithin fließt ALG II nicht in die Summe der Einkünfte ein.
Dies vorausgeschickt, ist meines Erachtens kein Verhältnis zwischen Hartz-IV-Bezügen einerseits und gewerblichen Einkünften andererseits zu ermitteln, um zwischen einer Haupt- und Nebentätigkeit zu differenzieren; die ALG-II Bezüge sind insoweit unbeachtlich.
Der Gewerbebetrieb hat in 2019 einen Verlust erwirtschaftet: Das allein ist bei einem Einzelunternehmen kein k.o.-Kriterium hinsichtlich der Fördermaßnahmen.
Nach den FAQ Punkt 12
• können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
• Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
• Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Also: Die Berechtigung auf die Fördermaßnahme ist meines Erachtens nicht von vornherein ausgeschlossen.