Habe einen Mandanten, Arbeitnehmer, hat nichts abzusetzen. Nebenbei ist er Übungsleiter, verdient unter dem Freibetrag. Mithin Steuer Null, Erstattung Null. Zusatzaufwand mein Honorar.
Das Finanzamt möchte mit Verweis auf §46(2) Nr. 1 eine Steuererklärung haben. Ich bin der Ansicht, daß das Unfug ist (da stimmt die Dame vom FA mir zu) und außerdem falsch (da ist sie anderer Meinung).
Wie sind denn die "steuerfreien Einnahmen des §3" systematisch einzuordnen? Sind das erst einmal "Einkünfte" von denen - irgendwann am Ende - Freibeträge abgezogen werden? Oder gibt es die von Anfang an nicht?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ohne das jetzt konkret nachzulesen, das FA kann ja nur prüfen ob der Übungsleiterfreibetrag eingehalten wird im Rahmen der Veranlagung. § 46 spricht von Einkünften sprich von den Einnahmen sind die Werbungskosten und auch der Freibetrag bereits abgezogen = Einkünfte so meiner Interpretation.
Aber pragmatische Lösung - ich würde die Erklärung einmal einreichen und dem Mandanten in Rechnung stellen und mit der Einreichung den Antrag auf Steuernummernlöschung, da keine Pflichtveranlagung. Dürfte schneller sein als der Streit mit der Veranlagungsbeamtin.
Dieser ist iSd § 2 II zu verstehen (BFH IV R 8/73 BStBl II 76, 413; BFH VI R 22/11 BStBl II 13, 631). Stfreie Einnahmen sind deshalb nicht anzusetzen; Freibeträge und WK-Pauschbeträge, die bereits die Einkünfte mindern, sind abzuziehen.
Kein „freiwilliger“ Ansatz höherer Nebeneinkünfte. Ein StPfl, dessen Nebeneinkünfte die genannte Grenze nicht übersteigen, konnte bei Versäumung der früheren Antragsfrist nach Nr 8 die Pflichtveranlagung nach Nr 1 nicht dadurch erreichen, dass er die Nebeneinkünfte durch „Erfindung“ zusätzl Einnahmen oder Verzicht auf den Abzug angefallener BA/WK künstl erhöht (ebenso zu Abs 1 aF BFH I R 120/91 BStBl II 93, 738; ausführl FG Saarl EFG 92, 607, unter III.1., rkr).
(Schmidt/Kulosa, 39. Aufl. 2020, EStG § 46 Rn. 14)
Die Einkünfte als Übungsleiter sind zwar gem. § 2 I EStG einkommensteuerbar, aber gem. § 3Nr. 26 bis zu 2.400/3.000 (je nach Veranlagungszeitraum) ausdrücklich einkommensteuerfrei (Einleitungssatz: steuerfrei sind...). Da § 46 II 1 ausdrücklich nur von einkommensteuerpflichtigen Einkünften spricht und steuerfreie Progressionseinkünfte ebenfalls explizit (ausnahmsweise) mit erwähnt (worunter aber die Übungsleitereinkünfte nicht fallen), ist die Ansicht des FA unzutreffend. = keine Veranlagungspflicht nach § 46 II 1 EStG.
Gruß
Karl Hörterer
Ich halte die Begründung zur Anforderung der Einkommensteuererklärung auch für nicht nachvollziehbar.
Dies ist aber schlussendlich im vorliegenden Fall m.E. vollkommen egal, da hier nur "Veranlagungstatbestände" genannt werden, mit deren (ggf. unrichtigen) Angabe dennoch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verbunden ist, die zu einer Abgabepflicht nach § 149 AO führt.
Im konkreten Fall kam der Schätzungsbescheid 2019, ohne daß je eine konkrete Anforderung erging.
Das habe ich - implizit, kein Antrag auf Steuernummernlöschung, nur ein Schreiben, daß er keinerlei Einkünfte über dem Freibetrag hat - für 2018 gemacht.
Ihnen allen jedenfalls vielen Dank.
Man lernt täglich dazu ...
Okay, das ist was anderes! So einen Fall habe ich auch gerade. Keine zu erkennenden Einkünfte (oder sonstiges) die zu einer Abgabepflicht führen und auch keine Aufforderung, trotzdem Schätzungsbescheid. Habe Einspruch eingelegt und warte nun auf die Begründung.
Ich hatte das auch vereinzelt und dann direkt mit dem FA telefonisch besprochen und schriftlich explizit den Antrag gestellt und dann wurden die Steuernummer gelöscht keine Aufforderung, kein Androhung keine Schätzung.
Na ja, bei einem Schätzbescheid muss aber schon mehr gemacht werden.....