Hallo Kollegen,
In der ESt 2020 gibt es einen neuen Button zur Übernahme des Vorjahresbruttolohnes in die Anl. AV 2020.
Meine Mitarbeiter drücken diesen Button jetzt fleißig.
M.E. ist das fachlich aber falsch, da nach § 86 Abs. 1 EStG nicht der Steuer-Bruttolohn des Vorjahres sondern das RV-Brutto des Vorjahres für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages zählt. Dies ist die Meldung DEÜV zur SV für den SV-pflichtigen Arbeitnehmer. Hat man Glück, stimmt das beides überein, oft sind das aber auch unterschiedliche Werte.
In der Hoffnung, dass ich hier fachlich richtig liege, würde ich diesen Button so schnell wie möglich wieder abschaffen. Er birgt die Gefahr, dass das RV-Brutto des Vorjahres nicht mehr geprüft wird. Dann kommt später möglicherweise ein Änderungsbescheid zur ESt nach § 91 EStG.
Ich lasse mich gern auch korrigieren, falls ich doch falsch liegen sollte...
Hallo @guenther,
da in 99 % der Fälle das RV-Brutto dem Steuerbrutto entsprechen, sehe ich die Kritik nicht. Außerdem kann das Finanzamt nicht das RV-Brutto kennen, da es die Daten ja gar nicht erhält und wird sich immer an das Steuerbrutto halten. Und da der Grundsatz gilt, das, was steuerfrei ist, ist auch SV-frei, sind die Fälle der Abweichungen eher marginal. Warum man jetzt aus einem möglichen "Einzelfall" eine endlich erhaltene Programmmodernisierung (endlich in der Jetzt-Zeit angekommen) wieder abgeschafft werden soll, ist mir nicht erklärlich.
Ferne kann man den Wert ja jederzeit überschreiben, ggf. kann man ja einen Hinweis auswerfen.
Gruß Achilleus
Ob es nun 99% der Fälle oder nur 80-90% sind, ist im Prinzip ja egal.
Das Finanzamt bekommt aber einen Abgleich über die zentrale Zulagenstelle Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - Startseite (deutsche-rentenversicherung-bund.de) über das SV-Brutto. Dann ändert das FA nach § 91 EStG, wenn der Wert zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages nicht stimmt. Dies kommt meist 1-2 Jahre später. Den Fall hat sicher jeder schon mehrfach im Büro gehabt.
Zumindest sollte hier ein fetter Hinweis stehen, dass hier die Übernahme des Steuerbrutto des Vorjahres falsch sein kann.
Ich bin auch für Automatisierung und Vereinfachung, aber nur wenn der Hintergrund fachlich richtig ist und man sich darauf verlassen kann. Hier erfolgt eine Übernahme eines möglicherweise falschen Wertes ohne Hinweis darauf.
Der Idealfall wäre natürlich, wenn die DEÜV-Meldung des Vorjahres abgerufen werden könnte, das kommt bestimmt mit der Bürger-Id 🙂
Also ich hatte noch nie eine Änderung bezüglich der Bemessungsgrundlage und ich mache zig Arbeitnehmerveranlagungen. Aber vielleicht bin ich auch nicht repräsentativ?
Dennoch fände ich es besser, wenn der Vorjahreswert übernommen werden kann. Da der Anwender wohl aktiv klicken muss, muss er letztendlich die Endkontrolle verantworten.
Also warum muss/soll hier eine zusätzliche Betriebsbremse wieder eingebaut werden. 🤔
Gruß Achilleus