Ich habe einen Fehler im ESt-Programm:
Wenn die Kinder im Ausland wohnen (hier Ländergruppe 3), wird bei der Berechnung des Soli und KiSt trotzdem der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt und nicht wie eigentlich korrekt 3/4, 1/2 oder 1/4.
Hier sollte die Programmierung geändert werden.
DANKE
Hallo AngelaOesterle,
bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag – wie auch bei der Berechnung der Einkommensteuer – grundsätzlich mit dem entsprechenden Ländergruppensatz zu 1/4, 2/4, 3/4 oder 4/4 berücksichtigt.
Unterschiede ergeben sich bei der Ermittlung aber durch das BMF-Schreiben vom 09.03.1998 (BStBl-1998-I-0347). Dort heißt es in Rz 26 unter "Zu § 51a Abs. 2 EStG - Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern":
"Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern nach § 51a Abs. 2 EStG sind ebenso wie beim Lohnsteuerabzugsverfahren die Kinderfreibeträge stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Sind für ein Kind unterschiedliche monatliche Kinderfreibeträge aufgrund wechselnder Wohnsitzstaaten zu berücksichtigen, so ist der höchste Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag hochzurechnen."
Das führt im Ergebnis z. B. dazu, dass bei einem Kind, das zum 01.07. des Veranlagungszeitraums in ein „1/4-Land“ zieht, für die Berechnung der Einkommensteuer der Kinderfreibetrag für 6 Monate (01.01. – 30.06.) zu 4/4 und für die restlichen 6 Monate (01.07.-31.12.) zu 1/4 berücksichtigt wird. Für die Ermittlung der Kirchensteuer wird dagegen für alle 12 Monate der (volle) 4/4-Kinderfreibetrag berücksichtigt, da „der höchste Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag hochzurechnen“ ist. Und der höchste Monatsbetrag ist einer der 4/4-Beträge aus den ersten 6 Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
In meinem Fall sind aber beide Kinder das ganze Jahr in Ungarn gewesen und trotzdem kürzt das Programm mir bei der Ermittlung von Soli und KiSt die Kinderfreibeträge mit 4/4 statt mit 2/4 je Kind.
Meiner Meinung nach ist hier das Programm nicht korrekt? Ich habe als Zeitraum Wohnort im Ausland den 1.1.-31.12. erfasst.
Hallo AngelaOesterle,
unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich:
Prüfen Sie, ob
Ohne konkrete Daten (Datenprotokoll Anlage Kind, Ansatz Kinderfreibetrag oder Kindergeld im Rahmen der ESt-Berechnung) lässt sich aus der Ferne leider nicht feststellen, was in Ihrem Fall zum Ansatz des ungekürzten Kinderfreibetrags für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führt.
Wenden Sie sich zur Prüfung daher bitte per Servicekontakt an den Programmservice Einkommensteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG