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Kreditprovisionen bei § 4 Abs. 4a EStG

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letzte Antwort am 05.03.2021 18:48:32 von guenther
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Spiegelhalder
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem: Die Vergütung für die Bereitstellung eines nicht in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits buche ich auf Konto 2141 (SKR 03). Dieser Wert wird bei der Programmverbindung zur Anlage EÜR und SZ als kurzfristige Schuldzinsen im Sinne § 4 Abs. 4a EStG behandelt.

 

Meiner Ansicht nach ist das falsch. Ich bezahle hier ja gerade für nicht in Anspruch genommenen Kredit. Wenn der Kontokorrentrahmen beispielsweise 300.000 Euro beträgt und die Vergütung für die Bereitstellung 1% des nicht in Anspruch genommenen Betrags ist, liegt diese Vergütung deutlich über den 2.050 Euro des § 4 Abs. 4a EStG. Selbst wenn das Konto ganzjährig im positiven Bereich geführt wird, hätte ich dann eine Hinzurechnung.

 

Kann das richtig sein?

 

Mit freundlichen Grüßen

Florian Spiegelhalder

guenther
Erfahrener
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Meiner Ansicht nach ist das falsch. Ich bezahle hier ja gerade für nicht in Anspruch genommenen Kredit. Wenn der Kontokorrentrahmen beispielsweise 300.000 Euro beträgt und die Vergütung für die Bereitstellung 1% des nicht in Anspruch genommenen Betrags ist, liegt diese Vergütung deutlich über den 2.050 Euro des § 4 Abs. 4a EStG. Selbst wenn das Konto ganzjährig im positiven Bereich geführt wird, hätte ich dann eine Hinzurechnung.



Im Erlass zu § 4 Abs. 4a EStG steht nicht genau drin, was alles Schuldzinsen sind.

 

In R 8.1 Abs. 1 Satz 7 GewStR steht:

 

Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar und unterliegen somit nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG.

 

Ich würde das auch nicht den Zinsen nach § 4 Abs. 4a zuordnen. Nehmen Sie doch einfach ein anderes Konto.

 

mfg

 

Thomas Günther

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 05.03.2021 18:48:32 von guenther
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