Sachverhalt:
Die neue Mitarbeiterin des Mandanten hat 2 Wochen im Betrieb gearbeitet. Dann 1 Woche unbezahlten Urlaub genommen. Das waren die ersten 3 Wochen der Beschäftigung. Stand heute ist die Dame die Woche 4-6 des Beschäftigungsverhältnisses krankgeschrieben.
Wenn ich mir die Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltfortzahlung ansehe, steht in § 3 Abs 3 EntgFG (2023).
"Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses."
Verstehe ich den Satz soweit richtig, dass die Dame für eine Entgeltfortzahlung insgesamt 4 Wochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben muss? D.h. auch für die Wochen 5 und 6 wäre K6 zu schlüsseln?
Oder ist der Satz so zu verstehen, dass die Wochen 5 und 6 mit K zu schlüsseln wären?
So einen Fall hatte ich in der Praxis noch nicht. Deshalb bin ich etwas verunsichert, wie hier geschlüsselt werden muss.
Danke für Eure Antwort.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Das rechtliche Arbeitsverhältnis ist durch den Krankengeldbezug nicht unterbrochen. Somit besteht ab dem 29. Tag der Beschäftigung Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.
Danke für Ihre Antwort. Ich hatte nur einen Aufsatz in den NWB (Anfang dieses Jahrtausends) zum Thema gefunden. Die Literaturstelle war mir etwas zu antik, um danach abzurechnen.
Die Krankenkasse hat Ihre Aussage auch bestätigt. Allerdings konnte sie mir keinen Aufsatz, Kommentar etc. zum Thema nennen. Ich finde es unbefriedigend, wenn ich keine Grundlage für die Akten habe.
Hier gibt es eine entsprechende Info von der TK: Erkrankung vor Beschäftigungsbeginn - was müssen Arbeitgeber wissen? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de)
Ich hatte in den nwb gefunden:
NWB Nr. 32 vom 04.08.1997 Seite 2747 Fach 26 Seite 2831: