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Entgeltfortzahlung- Krank innerhalb der ersten 4 Wochen

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letzte Antwort am 02.05.2024 14:58:34 von SKD-Steuer_und_Beratung
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SKD-Steuer_und_Beratung
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Sachverhalt:

 

Die neue Mitarbeiterin des Mandanten hat 2 Wochen im Betrieb gearbeitet. Dann 1 Woche unbezahlten Urlaub genommen. Das waren die ersten 3 Wochen der Beschäftigung. Stand heute ist die Dame die Woche 4-6 des Beschäftigungsverhältnisses krankgeschrieben. 

 

Wenn ich mir die Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltfortzahlung ansehe, steht in § 3 Abs 3 EntgFG (2023).

"Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses."

 

Verstehe ich den Satz soweit richtig, dass die Dame für eine Entgeltfortzahlung insgesamt 4 Wochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben muss? D.h. auch für die Wochen 5 und 6 wäre K6 zu schlüsseln?

 

Oder ist der Satz so zu verstehen, dass die Wochen 5 und 6 mit K zu schlüsseln wären?

 

So einen Fall hatte ich in der Praxis noch nicht. Deshalb bin ich etwas verunsichert, wie hier geschlüsselt werden muss.

 

Danke für Eure Antwort.  

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
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Das rechtliche Arbeitsverhältnis ist durch den Krankengeldbezug nicht unterbrochen. Somit besteht ab dem 29. Tag der Beschäftigung Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.

SKD-Steuer_und_Beratung
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@Uwe_Lutz 

 

Danke für Ihre Antwort. Ich hatte nur einen Aufsatz in den NWB (Anfang dieses Jahrtausends) zum Thema gefunden.  Die Literaturstelle war mir etwas zu antik, um danach abzurechnen. 

 

Die Krankenkasse hat Ihre Aussage auch bestätigt. Allerdings konnte sie mir keinen Aufsatz, Kommentar etc. zum Thema nennen. Ich finde es unbefriedigend, wenn ich keine Grundlage für die Akten habe.

 

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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SKD-Steuer_und_Beratung
Einsteiger
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Ich hatte in den nwb gefunden: 

NWB Nr. 32 vom 04.08.1997 Seite 2747 Fach 26 Seite 2831: 

Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn
 
"....Seit dem 1.10.1996 ist für den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit eine Wartezeit von 4 Wochen eingeführt worden. Der 6wöchige Fortzahlungsanspruch entsteht erstmals nach 4wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für Erkrankungen in diesen 4 ersten Wochen ist der AN auf das Krankengeld der Krankenkasse verwiesen. Die neue Gesetzesvorschrift läßt offen, wie zu verfahren ist, wenn eine in den ersten 4 Wochen begonnene Erkrankung über diese Frist hinaus andauert. Folgt man dem Wortlaut der Gesetzesänderung, so soll nach Ablauf der 4wöchigen Wartezeit auch der dann noch kranke AN Entgeltfortzahlung vom AG erhalten bis zu insgesamt 6 Wochen, gerechnet vom Ende der Wartezeit an. Bestand die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und dauert sie über das Ende der Wartezeit fort, so beginnt der 6wöchige Fortzahlungsanspruch für diese Erkrankung mit dem Ablauf der Wartezeit."
 
1997 ist schon ein paar Jahre her. 😄
 
Ich habe auch in Juris und Lexinform nichts besseres/aktuelleres gefunden.
 
Außerhalb des Sachverhalts:
Die Dame wartet vermutlich auf ihre Kündigung in der Probezeit. Wenn sie wirklich ernsthaft für 3 Wochen erkrankt/verunglückt o.ä. wäre und Interesse an der Arbeitsstelle hätte, dann hätte sie sich mal beim Arbeitgeber gemeldet. 
 
Ich kann mich noch an die Zeiten erinnern, in denen (hoch-)qualifizierte Mitarbeiter ins Ausland gehen mussten, weil es in Deutschland keine Jobs gab. Wo es normal war, dass man 40, 50 Bewerbungen geschrieben hat und keine Einladung zum Gespräch bekommen hat. Kommilitonen haben über 100 Bewerbungen geschrieben und kein Angebot in Deutschland bekommen.
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letzte Antwort am 02.05.2024 14:58:34 von SKD-Steuer_und_Beratung
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