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Brexit - Sonstige Leistung nach England ab dem 01.01.2021

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letzte Antwort am 31.05.2022 16:24:06 von Uwe_Lutz
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Milan
Beginner
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Unser Mandant ist 4(3)-Rechner und führt so. Leist. nach England aus (das anmelden von Patenten für Unternehmer aus England in Deutschland).

 

Wir buchen mit dem SKR04 somit war die Buchung bis 31.12.2020: 4336/1800 (Nicht steuerbare s. Leistung § 18b UStG / Bank). Hierbei musste die USt-ID-Nr. eingegeben werden, damit dies korrekt in die Zusammenfassende Meldung (ZM) einfließen kann.

 

Nun werden in der FiBu 01/21 Ausgangsrechnungen unseres Mandanten aus dem Jahre 2020 von seinem Kunden (englischer Unternehmer) bezahlt. Auf den Rechnungen sind weiterhin die USt-ID-Nr. aufgelistet, da in 2020 diese noch für die ZM relevant waren.

 

Den Buchungssatz aus 2020: 4336/1800 kann ich nun in 2021 nicht mehr anwenden, da das DATEV System erkennt, dass eine GB USt-ID-Nr. nicht mehr möglich ist. Es erscheint ein Hinweis mit dem Link zum Lexinfo Dokument 1004961, dieses hilft mir jedoch nicht ausreichend weiter, da es auch keine Buchungsbeispiele gibt. Es ist möglich das System zu zwingen die Buchungssatz 4336/1800 anzunehmen mit der GB USt-ID-Nr., jedoch fließt diese nicht in die ZM ein.

 

Frage:

Sind diese Ausgangsrechnungen nun als Drittlandseinnahme zu verbuchen?

Den Buchungssatz würde ich die folgt bilden: 4338/1800 (Nicht steuerbare Umsätze Drittland / Bank).

 

Mit freundlichen Grüßen

Milan M.

Steuerfachangestellter

(Dies ist meine erste Frage, ich Hoffe ich habe die richtigen Kategorien ausgewählt)

 

 

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

die Meldung in der ZM ist im Monat/Quartal der Rechnungsstellung zu machen. Auf den Zahlungseingang kommt es nicht an (§ 18a (8) UStG). Dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Abschnitt 18a.3 (1) Satz 3 UStR).

 

Somit ist der Umsatz in 2020 als Forderung zu erfassen und damit in der ZM in 2020 zu melden - da funktioniert es dann ja noch mit der Buchung.

 

In 2021 gleicht sich dann nur die Forderung aus.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

VKönig
Beginner
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Das Thema betrifft uns auch und man findet immer noch keine klaren Lösungen. In dem Merkblatt der AHK (siehe Anhang)  kann man lesen, dass weiterhin das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, aber mit der britischen USt-ID lässt es sich nun nicht mehr buchen. Also doch als Drittlandseinnahme verbuchen? Mir geht es jetzt um Sonstige Leistungen an eine britische Firma, die in 2021 ausgeführt wurde (und also mit dem Vorjahr nichts mehr zu tun hat).

 

Viele Grüße

V. König

Milan
Beginner
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Sehr geehrter VKönig,

 

die einzige Lösung für das Problem die ich finden konnte ist, dass man die Rechnung aus 2020 oder älter im Vorjahr als Forderung verbucht mit der GB USt-ID-Nr. selbst wenn es sich wie bei meinem Mandanten um einen 4(3)Rechner handelt.

 

Wenn die Zahlung dann in 2021 erfolgt, wird gegen den Debitoren gebucht mit dem 10 Schlüssel um die automaische Steuer Buchung zu unterdrücken (das System möchte 19% USt abführen).

 

Buchungssatz im SKR 04: 

in 2020: 10001/4336 mit GB USt-ID-Nr.

in 2021: 1800/110001 mit 10-Schlüssel welcher bei 5-Stelligen Konten nur mit einer "1" ausgeführt wird.

 

Ich musste somit eine korrigierte ZM (Zusammenfassende Meldung) für Dezember 2020 vornehmen, da alle noch offenen Ausgangsrechnungen im JA 2020 erfasst wurden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Milan

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huegele1
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

ich hätte hierzu auch noch eine Frage. Bei uns wurden Rechnungen im Jahr 2020 nach Großbritannien erstellt und damals als EU-Umsatz verbucht und auch in der ZM gemeldet.

Einige dieser Rechnungen werden jetzt im Jahr 2021 storniert, weil sie falsch waren. 

Die entsprechende Gutschrift wurde jetzt auch über das Konto der EU-Umsätze storniert (was m.E. ja auch richtig ist, da sie als solche ursprünglich verbucht werden). Dabei steht wieder die GB-Umsatzsteuer-ID drin. Dies wird jetzt nicht mehr akzeptiert, da GB jetzt Drittland ist.

 

Was mache ich jetzt mit den Gutschriften? Müssen die jetzt als Drittland-Gutschrift laufen, obwohl sie ursprünglich EU-Umsatz waren?

 

Oder wie verbuche ich die?

 

Viele Grüße

Martina Hügel

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Milan21
Beginner
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Hallo Herr Huegele1,

 

 

sollte der JA 2020 noch nicht gemacht sein, können Sie die GS dort über ein Forderungskonto zum 31.12.2020 verbuchen und diese dann in 2021 mit dem Zahlungseingang auflösen. Dies sollte auch bei einem 4(3)-Rechner möglich sein. Auf diese Art und Weise sollte die Korrektur der ZM möglich sein, bzw. Sie geben einfach eine weitere für 12/20 ab.

 

Ansonsten sehen ich persönlich keine andere Möglichkeit, als die Ihre.

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Steuerkanzlei_Gebel
Beginner
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Sehr geehrter Herr Lutz,

 

wir haben den Fall, dass ein Mandant im Jahr 2022 eine Sonstige Leistung in Großbritannien erbringt.

Auf der Rechnung hat er den Hinweis "Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger" angegeben.

Welches Datev-Konto SKR03 würden Sie für den Sachverhalt empfehlen?

Vielen Dank im Voraus

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

da GB inzwischen Drittland ist, wäre es nach meiner Einschätzung (wenn denn umsatztsteuerlicher Ort der Leistung GB ist) keine Verlagerung der Steuerschuld mehr, sondern als Drittlandsumsatz auf dem Konto 8338 (Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze) zu buchen, wobei ich mich im SKR03 nicht so ganz auskenne.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 31.05.2022 16:24:06 von Uwe_Lutz
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