abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

EÜR dringende Frage

1
letzte Antwort am 02.01.2020 13:30:50 von 0815
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
floreana
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 2
266 Mal angesehen

 

Liebe EÜR-Profis!

 

Leider noch einmal hier die Frage zur Istversteuerung bei Jahreswechsel (bereits schon mal gestellt, habe die Antwort aber nur teilweise verstanden).

 

Folgende Situation:

 

Im Januar erhalte ich noch Eingangsrechnungen (keine wiederkehrenden Zahlungen) mit Dezember Datum für den Leistungszeitraum Dezember:

 

dh Eingangsstempel Januar 2020.

 

Muss dann bei EÜR-Istversteuerung trotzdem die Vorsteuer ins alte Jahr verschoben werden?

 

Danke vielmals vorab.

 

 

 

 

 
 
 
0815
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 2
255 Mal angesehen

Hallo,

 

ich fürchte, Sie bringen etwas durcheinander.

 

Vorsteuer (Eingangsrechnungen): Die Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn die Rechnung vorliegt und entweder die Leistung erbracht oder die Zahlung geleistet wurde. Hat nichts mit Ist-/Sollversteuerung zu tun.

 

Umsatzsteuer (Ausgangsrechnungen): Hier muss die Istversteuerung beachtet werden. Bei Istversteuerung ist die Umsatzsteuer auf die Ausgangsrechnungen erst beim Eingang der Zahlung zu melden und abzuführen.

 

Wiederkehrende Zahlungen (§ 11 Einkommensteuergesetz) sind wieder etwas anderes. Sie haben nichts mit Umsatzsteuer oder Vorsteuer zu tun. Hierbei geht es um die ertragsteuerliche Jahreszuordnung.

 

Zu Ihrem Beispiel: Da Ihnen die Eingangsrechnung erst im Januar 2020 vorliegt, ist die Vorsteuer erst im Januar/1. Quartal 2020 abzugsfähig. Da es sich nicht um eine wiederkehrende Zahlung handelt, ist auch der Aufwand nicht zu verschieben, sondern im Jahr 2020 Betriebsausgabe (Betriebsausgabe zum Datum der Bezahlung).

 

Nehmen Sie mir den Hinweis nicht übel, er ist gut gemeint und könnte Sie vor Unheil bewahren: Ihr Beitrag scheint mir so, als ob Ihnen wesentliche Grundlagen fehlen. Bitte nehmen Sie sich einen Fachmann zur Seite, bevor etwas schief geht, was unter Umständen erst bei einer Betriebsprüfung in einigen Jahren auffliegt mit allen dann drohenden misslichen Folgen.

 

Viele Grüße.

1
letzte Antwort am 02.01.2020 13:30:50 von 0815
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage