Hallo liebe Community,
ich habe das Gefühl, dass wir in unserer Kanzlei bei einem Fall irgendetwas übersehen. Es geht um folgenden Fall:
Ein Kfz-Händler kauft in Russland ein LKW. Dieser LKW wird relativ zeitnah an einen ägyptischen Unternehmer verkauft und nach Ägypten geliefert.
Wie ist hier korrekt "zu buchen" und welche Nachweise sind zuführen?
Normalerweise hätte ich gesagt, wenn der LKW in die BRD geliefert worden wäre, dass eine Einfuhrtatbestand vorliegt. Bei der Lieferung nach Ägypten eine steuerfreie Ausfuhrlieferung - insgesamt mit Vorsteuerabzug und "UST-Neutral". Eigentlich ganz "einfach".
Hier aber ist der LKW ja aber nie im der BRD gewesen, sodass m.E. eine Einfuhr nicht stattgefunden haben kann. Was aber dann?
Die Lieferung nach Ägypten müsste m.E. trotzdem eine Ausfuhrlieferung sein, denn gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet geliefert. Es steht nicht, dass der Gegenstand der Lieferung vorher in der EU oder in der BRD gewesen sein muss.
Insgesamt habe ich aber bei der Konstellation ein Störgefühl.
Der Händler ist ein deutscher Unternehmer mit deutscher Betriebsstätte? Oder wie kommen Sie mit ins Spiel? Der Lkw geht auf direktem Weg von Russland nach Ägypten, ohne nach Deutschland zu gelangen? Ich setze das jetzt mal voraus.
Sie müssen das Pferd von vorn aufzäumen:
Schauen Sie mal in den § 1 UStG, wo die Steuerbarkeit geklärt wird. Ihr Mandant führt den Lkw nicht in Deutschland ein, also schon mal keine Einfuhrlieferung. Zu klären ist noch, ob die Veräußerung im Inland stattfindet. Lösung: Ihr Mandant führt auch die Lieferung (§ 3 Abs. 6) nicht im Inland aus. Die Lieferung geht von Russland nach Ägypten. Lieferort ist also Russland, jedenfalls aus Sicht des deutschen Fiskus.
Was das deutsche Umsatzsteuerrecht angeht, haben Sie weder beim Erwerb noch bei der Veräußerung steuerbare Umsätze. Mit deutscher Umsatzsteuer haben Sie nichts zu tun.
Was in Russland und/oder Ägypten durch Ihren Mandanten zu veranlassen ist, das ist eine andere Frage. Aber ich denke, die kann ein deutscher Steuerberater nicht beantworten. Wenn der Mandant in diesen Ländern keinen Ärger bekommen will, sollte er überlegen, diese ggf. klären zu lassen.
Danke für die erste Einschätzung. Sie haben natürlich vollkommen recht, der Sachverhalt muss natürlich noch ergänzt werden: Es handelt sich um einen inländischen Unternehmer mit Sitz in der BRD.
Also haben wir weder Einfuhr noch Ausfuhr in der BRD. Wie würde man das verbuchen?
Einkauf: Wareneinkauf ohne Vorsteuer?
Verkauf: nicht steuerbarer Umsatz?
Ansonsten muss vermutlich in Russland zusätzlich noch ein Steuerberater eingebunden werden, der sich dort um die Umsatzsteuer "kümmert"?
Einkauf / Verkauf: Korrekt - so würde ich das auch machen.
Und hinsichtlich dem StB in Russland / Agypten: Auch richtig. Hier sollten Sie Kollegen aus beiden Ländern einbinden. Am Besten mal mit der Außenhandelskammer Verbindung aufnehmen (oder der Mandant macht das) - die haben in der Regel Kontakte in den jeweiligen Ländern. Eventuell helfen die sogar kostenlos bzw. ziemlich günstig.
Vielen Dank. Dann war mein Störgefühl also durchaus begründet.