Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Eine Mandantin hat über ihr Gewerbe (Wohnwagenvermietung) diverse PV-Anlagen bzw. Module erworben Ende 2022.
Nun hat sie im Dezember einige Platten davon an ihren Nachbarn verkauft und die Rg. ohne Umsatzsteuer geschrieben (weil der Nachbar die Platten ja erst in 2023 aufs Dach bringt und in 2023 erst anschließen lässt, somit noch keine Inbetriebnahme der Anlage). Der Nachbar hat in 2022 auch schon bezahlt.
Die restlichen Platten hat sie per Rechnung ohne USt an ihren Mann verkauft (Rg und Lieferung 2023).
Ich bin der Meinung, dass die Rechnung zur Lieferung der Platten an den Nachbarn mit Umsatzsteuer zu schreiben ist, weil es sich um eine reine Lieferung handelt und die ist in 2022 erfolgt. Das Finanzamt habe ich angerufen, dort weiß man auch keine richtige Lösung, es handele sich um eine Grauzone.
Der Rechnung mit der Lieferung an ihren Mann im Januar 2023 würde ich mit 0 % USt zustimmen.
Hat jemand einen Lösung parat?
VG
M.E. ist die Lieferung an den Nachbarn eindeutig mit 19 % zu versteuern, da die Lieferung in 2022 abgeschlossen wurde. Nach Sachverhaltsschilderung wurden nur Teile der Anlage geliefert, somit ist die Lieferung in 2022 abgeschlossen.
Anders wäre der Fall, wenn eine komplette Anlage mit Installation beauftragt wäre. Dann wäre der Auftrag erst in 2023 abgeschlossen und mit 0 % zu versteuern.
Ja, das sehe ich genauso. Die Mandantin will das nur leider nicht verstehen... 🙄
Kurze Frage: Ist ihre Mandantin sicher, dass sie ihm die Platten bereits 2022 geliefert hat? Oder gibt es Anhaltspunkte das sie nur das Geld vorher bekommen hat und die Platten an den Nachbarn erst geliefert wurden, als er in 2023 angefangen hat die PV-Anlage zu installieren?
Vielleicht kann ihre Mandantin dafür Anhaltspunkte nennen.
Freundliche Grüße
Sven Ehlers
Das habe ich ihr auch nochmal so dargelegt.
Das weitere Problem sehe ich allerdings noch darin ob sie den Kauf mit Vorsteuerabzug überhaupt über ihr Gewerbe hätte abwickeln dürfen. Wenn das Finanzamt ihr den Vorsteuerabzug versagt, hat sie die Vorsteuer ja auch noch zurückzuzahlen.
Schade, dass man den Steuerberater erst ins Boot holt, wenn alles schon gelaufen ist.
Den Vorsteuerabzug sehe ich da nicht gefährdet (Soweit die Eingangsrechnung die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt), da sie bereits Unternehmer i. S. des UStG ist. Die ertragsteuerliche Behandlung ist davon losgelöst.
Ich danke für die Antworten und wünsche ein schönes Wochenende!