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Wie verbuche ich EC Umsätze in der Kasse?

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letzte Antwort am 21.11.2018 03:12:37 von 0815
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bodensee
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Ja das Bild mit der sturmreifen Festung ist sicherlich passend.

Dennoch war ich in der Vergangenheit immer wieder erstaunt das zum Thema Kassenbuchführung von den Kollegen - im Rahmen von Mandatsübernahme- so gut wie nichts unternommen wurde, dem oder den Mandaten zu unterstützen.

Hier noch für Herrn Dostal eine Anmerkung des Deubner Verlags 

Merkblatt  Führung eines Kassenbuchs Stand 10/2017:

"Hinweis

Gerade im Zusammenhang mit dem elektronischen Zahlungsverkehr über EC-Karten kann es zu Fehlern in der Kassenbuchführung kommen. Denn EC-Kartenzahlungen von Kunden sind in einem ersten Schritt als Bareinnahmen zu erfassen, die unmittelbar nachgelagert als Geldeinzahlung auf die Bank einzutragen sind. Die Gutschrift bei der Bank beinhaltet dann nicht eine erneute Einnahme. Beachtet man dies nicht, kann es leicht zur Doppelerfassung der Einnahmen (sowohl in der Bank als auch in der Kasse) und zu einer zu hohen Steuerbelastung kommen."

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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silberbauer
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Nachricht 32 von 88
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Danke, das geht mir seit 23 Jahren so - bei den Kollegen. Die Buchhalter von neuen Mandanten haben dann immer keine so richtige Lust, die Dinge zu verändern und die Mandanten logischerweise auch nicht (Stichwort: Stammtisch).

Bei den letzten Prüfungen haben wir das immer irgendwie hinbekommen, aber die aktuellen sind mehr als sportlich.

Beim Thema Kassen schaffen wir das ganz gut zu trennen, bis auf die Zahlungswege bei unterschiedlichen Steuersätzen - aber da hätte ich gerne eine sinnvolle Lösung der Finanzverwaltung, die es nicht gibt; selbst wenn an jedem Artikel die Umsatzsteuerinformation mitgeliefert wird - die Aufteilung auf Gutschein/bar oder Gutschein/EC, garniert mit Trinkgeld, kann nicht passen. Die Zahlbeträge sind glatt und werden nicht auf Artikelebene heruntergebrochen. Die Trennung der Umsätze läuft aber sauber durch - vorausgesetzt es wird artikelgenau aufgezeichnet, was in der AO ja seit dem 29.12.2016 die gesetzliche Grundlage darstellt.

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heitschmidt
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Das ist vollkommen richtig und wird vom BMF bestätigt. Ganz aktuell gibt der RSS der DATEV von heute auch noch einmal eine Übersicht

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/obacht-bei-der-buchung-von-ec-kartenumsaetze…

mit Hinweisen des DStBV und link zum BMF-Schreiben an den Verband (vom August!).

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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silberbauer
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Guten Morgen an Alle,

schön zu lesen, dass man recht hatte und sich die Arbeit nicht umsonst gemacht hat. Aber so umständlich ist die Umstellung im Buchungsverhalten nicht - man muss sich halt nur ändern und das nach vielen Jahren der betrieblichen Übung. Aber Geld ist Geld und unbar ist unbar, sonst bräuchte man auch im HGB keine Unterscheidung zwischen Kasse und Bank.

Deshalb sind wir sehr vorsichtig beim Ansprechen vom Konto Kasse und da finde ich auch das Verbuchen von E-Zahlungstransfer über ein Kassenkonto alles andere als optimal, deshalb haben wir dort immer andere Wege gewählt. Ich habe keine Lust wegen solcher Nicklichkeiten mit dem Prüfer zu diskutieren.

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deusex
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Hallo Frau Thaller-Birkigt,

das Problem treibt wohl jeden um und auch wieder haben diesbezüglich nicht nur einen Kandidaten.

Nun haben wir bspw. im Kassensystem 10 Erlöskonten, die auch gewollt und sinnvoll sind. Eine Bar- bzw. eine EC-Einnahme kann somit u.U. mehrere Erlöskonten ansprechen.

Mit gängiger Praxis ist dies problemlos darstellbar und es kann eine detaillierte Aufteilung der Belege erfolgen; allerdings wird hier das Medium Kasse "missbraucht".

Rein technisch sind keine Möglichkeiten gegeben, dies auf bar und unbar aufzuspalten und wir mussten leider denn Tipp geben, die Kassenbuchführung losgelöst vom Kassensystem selbst zu führen, was na GoBD natürlich höchst kritisch ist.

Die Lösung kann nur vor Ort beim Mandanten zu finden sein. Dieser tippt sich an den Kopf, wenn wir dies erläutern und folgt quasi dem Ansinnen des DSTV. In der Praxis hat dies bei Prüfungen bisher keine Beanstandungen gegeben, aber das ist zweifelsohne keine Rechtssicherheit. Hier sind m.E. die Softwareanbieter, mit zertifizierter Kassensoftware, gefragt.

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bodensee
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Nachricht 36 von 88
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Ich denke das Problem stellt sich so dar , dass die gesetzliche Initiative aus Berlin gestartet wird - aus dem Elfenbeinturm i.V. mit dem BFH In München.

Von der Praxis einer Regisitrierkasse zur Umsetzung in ein elektr. Kassenbuch oder manuelles Kassenbuch hat hier leider keiner eine Ahnung. Sonst käme im BMF keiner auf die Idee die im neuesten RSS feed enthalten sind.

Ich selbst habe schon vor geraumer Zeit versucht vom FA irgendetwas verbindliches zu bekommen. Der Weg über die BP und hin zur OFD Karlsruhe und von dort zur speziellen Abteilung der Kassenprüfer hat dann insofern Erfolg gebracht, als klar war es gibt diesbzgl. von der Fin.verw. keine einheitlichen Grundsätze. Mir ging es darum ob nach neuem System Warengruppierungen erlaubt sind ja ode Nein. Meinen speziellen fall bejahte der kassneprüfer allerdings wie immer nur am telefon und damit keine Rechtssicherheit.

Für diese muss die dafür gewählte Legislative sorgen. Tut sie aber nicht. Die meisten Kassenhersteller sind sich auch ausschließlich unsicher und damit stehen die mandanten natürlich bei uns auf der Matte und wollen zu Recht wissen, wie müssen die Systeme aussehen.

Lösung mit Rechtssicherheit und gleichzeitiger Praktikabilität m.E. nicht in Sicht.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
heitschmidt
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Nachricht 37 von 88
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Es stellt sich doch auch unmittelbar die Frage, welche zusätzliche Information eine Zusatzspalte oder ein Nebenbuch zum Nebenbuch gegenüber der "sonst üblichen" Darstellung im Kassenbuch liefern soll? Allerdings ändert diese Betrachtung nichts an der Tatsache, dass bar nicht gleich unbar ist.

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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bodensee
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Nachricht 38 von 88
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Kein Thema bar ungleich unbar.  Das ist wohl das einzige was unstrittig ist.

Ob nun eine Nebenbuchhaltung zur Kassenbuchhaltung ( manuelles Kassenblatt- Excel mit Dokumentation der Veränderung- oder Pdf oder sonstwie elektronisch) aussagekräftiger rechtssicherer ist oder nicht ist m.E. nicht hinreichend geklärt.

Ich befürchte Klarheit werden erst Prüfungen oder Kassennachsschauen ab 2018 bringen und die vermutlich mit daher gehenden Klageverfahren bis zum BFH.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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carsten1980
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Hallo liebe Forumsmitglieder,

wir betreiben in einem kleineren Einzelhandelsgeschäft eine offene Ladenkasse zusammen mit einem handschriftlichen Kassenblatt und einem Datev Kassenbuch (GOBD). Aktuell werden die EC-Buchungen direkt auf den Auszügen handschriftlich verbucht.

Sämtliche Unterlagen gehen dann so an den Steuerberater.

Was müssen wir nun ändern, um den neuen Vorschriften für EC-Cash und auch für die eigentliche Kasse zu genügen?

Viele Grüße

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 40 von 88
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Da wie im obigen Thread dargestellt keine absolute Rechtssicherheit gibt sei auf den Post von Herrn Dostal ziemlich am Anfang des Threads.

Eine EC-Zahlung (die Betriebseinnahme) hat nichts im Kassenbuch (Bargeldbewegungen) zu suchen.

Wenn über ein POS ein Artikel per EC-Kartenzahlung bezahlt wird, sollte die EDV-Buchung in etwa so aussehen:

Forderungen aLuL          an                Umsatz

                                                            (ggf) Umsatzsteuer

Bei Zahlungseingang auf der Bank

Bank                              an                   Forderungen aLuL

Die Kasse wird nicht berührt und die Betriebseinnahme taucht nicht im Kassenbuch auf.

Vielleicht hilft das schon.

Gruß
Kai-Holger Dostal

Geändert am 14.01.16 um 10:42 Uhr

Zwar hat sich das BMF inzwischen zur Problematik geäussert, aber Gesetzeskraft hat diese reine Verwaltungsauffassung leider auch nicht.

Daher werden Sie sich zwischen der Praktikerlösung- auch diese oben mehrfach beschrieben- oder der reinen Barerfassung und nur Bar entscheiden müssen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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0815
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bfit
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bodensee
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Liebe Community

Gibt es im Bereich der Forenmitglieder eine einheitliche Vorgehnsweise ?

Nur Bar im Kassenbuch und für unbar eine 2. Erfassungshilfe und für Kreditkarten die 3. usw.

Wie löst ihr das Problem bei Mandanten mit überwiegend Bargeschäfte.

Gutscheine ? Oder noch schlimmer Teilbarauszahlungen sprich der Geschäftsvorfall ist wie folgt: ich kaufe für 4,95 ein (wenn's dumm läuft auch noch aufzuteilen zwischen 7 und 19%) zahle mit der Karte 20,00 EUR und bekomme Bar 15,05 ausbezahlt (das muss ja zwingend aus dem Kassenbuch ausgetragen werden, da sonst meine Kassensturzfähigkeit nicht erfüllt ist).

Ich bin in der Kanzlei jetzt zum 1.1.2018 dazu übergegangen im Kassenbuch keine Bareinnahme zu erfassen. In der Erfassungshilfe unbare Vorgänge (Excel sheet 2) tauchen jetzt die 4,95 werden als Umsatz verbucht. Die 14,95 (Rest der Kartenzahlung auf Geldtransit und bei der Kasse , Kassenausgang 14,95 an Geldtranist.

Aber umständlich und nervig ist das Prozedere schon. Aber ich befürchte leider richtig und eine bessere Lösung ist mir nicht eingefallen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Wie funktioniert das in einem ganz normalem Supermarkt, wo im Minutentakt Kunden an der "Kasse" bezahlen.


Normaler Einkauf: Lebensmittel und Sonderartikel, abzüglich Pfandgutschrift, so daß wirklich alle Steuersätze in jedem Bon enthalten sind. (Summe im Beispiel 48,97)

Wie "Bezahlt" der Kunde:

  • Die lästige Omi zählt aus ihrer Bourse den exakten Betrag aus...
  • Die Studentin überreicht EUR 49 "behalten Sie den Rest"
  • Eine Hausfrau überreicht  EUR 50, die in der Kasse vereinnahmt werden und erhält EUR 1,03 "Rückgeld" ais den Beständen der Kasse
  • Andere Käufer zahlen per EC- Karte bzw- per Kreditkarte
  • Dann noch der Trottel, der feststellt, daß er sein Geld im Auto vergessen hat. egal: "Warten Sie kurz, ich komme in 5 Minuten wieder" (Solange bleinbt der Einkaufswagen im Laden stehen) Er entscheidet jetzt, ob er sich auf den Hunni rausgeben läßt (Einnahmen EUR 100, Ausgaben: EUR 51,03) oder doch lieber per Karte zahlt.

Dann kommt noch die eigene Bürokraft vorbei und holt sich Bares für getätigte Auslagen  gegen Beleg, der in die Schublede gelegt wird zurück.

Ein Ausländer reicht eine Zollbescheinugung ein und erhält die MwSt ausbezahlt (Gebucht wird: + steuerfreie Umsätze ./. Umsätze 7, bzw. 19%)

Abends erhält die Putzfrau eine Lohnvorauszahlung aus der Kasse, die später in die Gehaltsabrechnung einfließt.

... also ein ganz normaler Kassen- Alltag.

In Standard- Kassenbüchern, die an die Kanzlei rausgehen findet man folgendes:

täglich:

   Erlös 7%         
   Erlös 19%

   MwSt- Rückzahlung

   EC- Umsatz

   "an Bank"

Eingestreut noch die diversen Ausgangsbelege

Wenn das so in ReWe gebucht wird, dann stimmt das "Kassenbuch" aus ReWe mit den abendlichen gezählten Beständen überein und es stellt sich die Frage, wo es hier Spielraum für "Hinzuschätzungen" gibt.

Die Kassensoftware "weiß" zu jedem Zeitpunkt, wie viel Bares in der Sublade liegt, so daß zu jedem Zeitpunkt ein Kassensturz durchgeführt werden kann, was durchaus auch gemacht wird, wenn es Uneinigkeiten darüber gibt, ob das Wechselgeld korrekt ist (Hunni getippt, aber Kunde erinnert sich, daß er mit 200 EUR zahlte).

Bei einer ordnungsgemäßen Kassenführung müßte doch auch jedes Wechselgeld als Ausgabe behandelt werden, so wie es der Kunde auch auf seinem Beleg sieht:

  Summe   48,97            = "Umsatz" (Summe aller positiven Artikel ./. Pfand)

- Bezahlt:  100,00         = "KassenEinnnahme"

= Rückgeld: 51.03     ="Kassenausgabe"

Man könnte natürlich die bestehende Kasse umtaufen um dann eine Barkasse einzuführen, die jede Geldbewegung erfaßt. Sicherlich gibt es bei den Kassensystemen vor Ort solche Auswertungen, aber für die Buchhaltung werden einfach eingedampfte Sachverhalte benötigt und hier gilt doch die "Sparsamkeit" der Buchungszeilen.
Ist diese mit Kasse betitelte  Auswertung überhaupt eine "Kasse?"

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RAHagena
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Abgesehen davon, dass die Frage ihr Steuerberater beantworten sollte, hat unsere Klimatagung im Finanzamt ergeben, dass die einzigen, die noch eine offene Ladenkasse führen können, die Pommesbude im Stadion sind. Für quasi alle anderen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht! Offene Ladenkasse geht nur, wenn Einzelaufzeichnungen unzumutbar sind. Unzumutbar ist es nur, wenn die Einzelaufzeichnung länger dauert als der Verkaufsvorgang. Beweispflichtig für die Unzumutbarkeit ist zudem der Steuerpflichtige, Fehleinschätzungen gehen also zu ihren Lasten.

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io 
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bodensee
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Dem würde ich widersprechen. Es gibt keine Verpflichtung eine Registrierkasse zu führen. Es muss in keinster Weise unzumutbar sein eine offene Ladenkasse zu führen- das hätte die Fin.verwatlung gerne , daher verstehe ich das FA  schon. Nur können Sie einem Einzelunternehmer nicht sagen, dass er keine Ladnekasse führen darf, zumal gesetzlcih bzw. verwaltungstechnisch das Gegenteil normiert ist.

Nur wer eine führt muss sich an die Spielregeln die leider eben nicht klar sind halten.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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RAHagena
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Ich habe nicht Registrierkasse sondern Einzelaufzeichnungspflicht gesagt. Das ist nicht dasselbe, die Einzelaufzeichnungspflicht kann auch auf einem Bierdeckel erfolgen, von dieser Pflicht ist man nur befreit, wenn es unzumutbar ist, Einzelaufzeichnungen zu führen. https://www.ofd.niedersachsen.de/download/64866/Informationsschreiben_fuer_Steuerberater_-innen_zur_Ordnungsmaessigkeit_…

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bodensee
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Nachricht 48 von 88
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Die Frage wann ist ein Kassenbuch ein Kassenbuch im Sinne der GObD halte ich für sehr spannend. Ist die Kasse das Aufzeichnungssystem der Registrierakasse ( unveränderlich) und damit das von uns so geschätzte Kassenbuch nur wie von mir auch schon bezeichnet eine Erfassungshilfe zu Kontierungszwecken ?

Herr Teutemacher über NWB Verlag vertritt eine eindeutige Meinung:

Handbuch zur Kassenführung: Praxishandbuch für die rechtssichere Umsetzung

EAN:9783482653117

von:Tobias Teutemacher

Unser Kassenbuch egal ob handschrifltich oder via Excel oder andereweitge Tab.kalk. ist das Kassenbuch. Wenn dem so ist haben wir , daher meine Anfrage, ein Buchungsproblem.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
bodensee
Allwissender
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Nachricht 49 von 88
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" die noch eine offene Ladenkasse führen können, die Pommesbude im Stadion sind. Für quasi alle anderen gilt die Einzel...."

Habe ich dann natürlich als für die offene Ladenkasse bezogen verstanden

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Nachricht 50 von 88
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Und auch bei der Pommesbude ist meines Erachtens die Zumutbarkeitsgrenze "Einzelaufzeichnung" in greifbarer Nähe.

Zumindest über die Tatsache, dass entsprechende Programme, mit denen die Einzelaufzeichnung schnell und problemlos erfasst werden könnten für knapp 100,00€ im Jahr zu realisieren sind. Insoweit wird die technisch modern geführte Pommesbude zum Gradmesser bei den Betriebsprüfungen in der Zukunft werden.

Der innerbetriebliche Anscheinsbeweis "dies sollte man für eine ordentliche Betriebsprüfung aber haben" wird so auch Kriterium der Zumutbarkeit.

Wer da die Pommesbude wie vor 20 Jahren führt geht nicht mit der Zeit und geht halt mit der Zeit.   

witte
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Nachricht 51 von 88
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Hallo NG,

hier mal aktuelle, amtliche Ausführungen vom 22.2.2018 zum Thema EC-Umsätze in der Kasse (Nr. 1, letzter Absatz), sowie weitere interessante Punkte:

http://www.ofd-karlsruhe.de

Menü: Aktuelles, Aktuelle Steuerinformationen, Punkt: Kassenbuchführung.

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Nachricht 52 von 88
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Zitat aus der Ausführung "Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen" !

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bodensee
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Nachricht 53 von 88
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Da ich im Moment etwas von Betriebsprüfungen erschlagen werde, und die Amtsbetriebsprüfer hier in KN auch für die Kassennachschau zuständig sind, habe ich natürlich nachgefragt und wie hätte es die Fin.verw. denn bzw. Sie ( Prüfer) gerne.

Vom Schreiben vom 22.2.2018 ( Datev RSS Feed) wußten 2 Prüfer nix. Zum Thema bar / unbar und aufteilung unbar in 7%//19% kam die Antwort lieber zuviel im Kassenbuch als zu wenig ! Natürlich rechtlich nicht zu halten und darauf berufen werde ich mich auch nie können.

Aber sowei top aktuell Kassennachprüfer.

Nächste bisher neueste Variante bei einer  Sharp elekt. Reg.kasse. lt Kassenaufsteller könne die Kasse nicht anders eingestellt werden, als dass das Wechselgeld jeden Morgen aufs Neue eingetippt werden muss ? Sie können sich in etwa meine fragenden  Augen vorstellen ? Nur was soll der Mandant machen-.  Kasse hat immerhin auch 1400 EUR gekostet. Lt. Bedienungsanleitung die ich mir dann gestern heruntergeladen habe ist das wohl eine werksseitige Einstellung, die man wohl ändern kann, so deutlich steht es aber leider nicht drin.

Damit jeden Abend Entnahme und am anderen Morgen Einlage !

Bin mal gespannt wie das  Thema in naher Zukunft geprüft wird.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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deusex
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Hallo Herr Eberhardt, damit ist die Kasse falsch, wenn man es genau nimmt, denn eine Entnahme und eine Einlage, also ein physischer Vorgang der Geldbewegung existiert ja nicht. Spannende Kasse.

+++

In den vergangenen Monaten hatten wir auch drei kassenrelevante Betriebsprüfungen und nur bei einer Kasse wurde etwas beanstandet, weil keinerlei Tagesabschlüsse vorgenommen wurden, keine Tagesendsummenboni (weder elektronisch noch physisch) vorgelegt werden konnten sowie ein paar wenige kleinere Beanstandungen.

Verhandelt bzw. vereinbart wurden mit der Prüferin Unsicherheitszuschläge Jahr 1 mit 0,00 €; Jahr 2 mit 500,00 €; Jahr 3 mit 800,00 €. Die Mängel waren insgesamt GRAVIEREND. Die EC-Umsätze in der Kasse waren jedoch nicht Gegenstand der Beanstandungen.

Wie wird dann wohl eine Kassenführung sanktioniert, die EC-Transaktionen beinhaltet, aber sonst in Ordnung ist?

Bitte um Information, ob bereits gezielt bei bzw. für  EC-Umsätze in der Kasse, Unsicherheitszuschläge festgesetzt wurden und wenn ja, in welcher Höhe ! Ich würde wirklich gerne Fakten erfahren.

Sicherlich ist eine rechtlich wasserdichte Lösung wünschenswert, aber ich erkläre es meinem Mandanten, wie es richtig WÄRE und ausnahmslos macht sich keiner diesen unverhältnismässigen Mehraufwand. Diesbezüglich erging im Januar nochmals eine Sonder-Info-Mail ohne weitere konkrete Resonanz zu dieser Problemstellung.

Ich habe das Thema bei den Prüfungen erst gar nicht angesprochen (ist ja klar), aber für mich ist es ein Zeichen, dass dieser Umstand wohl bekannt ist, aber nicht wirklich abgeprüft wird.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier ausschließlich um was-wäre-wenn spekuliert wird, aber faktisch bisher keine Beanstandungen bei EC-Umsätzen erfolgten, die tatsächlich zu markanten Unsicherheitszuschlägen geführt haben.

Für mich ist das Thema, mit Verlaub, viel Rauch um Nichts . . .

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p4ge
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Ziehen wir mal das Pferd von der gewünschten Seite auf.

Wie sehe denn eine Prüfung mit EC-Beleg Prüfung aus? Sprich die Prüfung müsste schließlich einen Hinweis haben, dass dort etwas nicht sauber läuft.

Und nur die Tatsache das EC-Belege nicht in eingetragen werden sollen/dürfen, führt ja nicht zwangsläufig dazu dass die Kasse insgesamt falsch ist. Sie weißt immer noch den richtigen Tagessaldo aus, nur die Dokumentation ist nicht 100%. So What.

Ich denke wir alle kennen wesentlich schlimmere Fälle.

Ich sehe hier kein wirkliches Problem. Sondern sehe das ähnlich wie das Prüfverfahren des Gewerbeaufsichtsamt in der Gastronomie. Dort werden immer, und ich meine wirklich immer, 3 Mängel aufgeschrieben. Man könnte dort in den letzten Ecken vom Boden essen und alles wäre ok, aber das sieht die dortige dokumentation nicht vor.

Also akzeptiert der Gastronom 3 pseudo Mängel, obwohl er weiß dass diese nicht wirklich relevant sind (Dreck in Steckdosen [Steckdose mit Klappe], Speisekarte fehlt ein neuer Hinweis auf den nicht veganen Apfelsaft, Feuchte Wände neben der Spülstraße).

Gerade was (Herr) Deus Ex geschrieben hat entspricht doch der Realität. Wenn keine Z-Bons gezogen werden, muss halt mit den Folgen gerechnet werden.

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bodensee
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Hallo Herr Eberhardt, damit ist die Kasse falsch, wenn man es genau nimmt, denn eine Entnahme und eine Einlage, also ein physischer Vorgang der Geldbewegung existiert ja nicht. Spannende Kasse.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier ausschließlich um was-wäre-wenn spekuliert wird, aber faktisch bisher keine Beanstandungen bei EC-Umsätzen erfolgten, die tatsächlich zu markanten Unsicherheitszuschlägen geführt haben.

Für mich ist das Thema, mit Verlaub, viel Rauch um Nichts . . .

Ja dann wenn das Geld in der Kasse bleibt ist die Kassenbuchführung falsch, darauf hatte ich schon mehrfach hingewiesen. Dann Mandant zum Kassenaufsteller usw...... Behelfsweise ´Wechselgeld abend tatsächlich physisch entnehmen und am anderen Morgen wieder einlegen. Aber das kann ja auch nicht gerade gewollt sein.

Ansonsten gebe ich Ihnen Recht, das im Moment das ganze ein etwas akademischer Streit ist, aber ich befürchte einfach dass hierdruch in Zukunft - dto Verfahrensdokumentation- den Fin.verw. Tür und Tor geöffnet werden für Hinzuschätzungen. Was soll der Stb dann tun ? Im Vorfeld können wir ja wohl nicht dazu übergeben und gleich zu 'schwarzen Kassen' raten weil es wird dann ja eh zugeschätzt ? Wenn man aber alles richtig machen will ufert das unglaublich aus.

Gerade heute ein wirklich sehr ordentlicher Mandant, der m.E. alles versucht das Kassenbuch richtig zu schreiben hat mir jetzt erstmals die Daten der PC Kasse von seiner PC Kassenfirma übermittelt. Hier wird wirklich jeder einzelne Umsatz mit einer Belegdatei ( Rechnung) geliefert. Innerhalb von 30 min hatte ich für den Monat Januar ca 10 Fehler gegenüber dem herkömmlichen Kassenbuch ermittelt. Das Kassenbuch wird tagestaktuell von den Mitarbeitern geführt. Fehler Umstzsteuerrückerstattung an schweizer Kunde nicht ausgetragen. Geldtransit mit 360,-- anstatt 260,--. ausgetragen usw.

Ich gehe in diesem Fall jetzt dazu über mit monatlich diese ausgelesenen Daten als csv Datei zu übermitteln, auch die Ausgaben sind getippt und kontiere das dann via S-Verweis und lese es dann in die Fibu ein, da dies exakt 1:1 der PC Kasse entspricht. Aber der Aufwand steht in keinem Verhältnis.

Hier bin ich wirklich gespannt was die Zukunft bringen wird.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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silberbauer
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Nachricht 59 von 88
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Ist ja nett, hier wollte wohl keiner das Gesicht verlieren. Nur wegen der EC Umsätze alleine reicht es nicht die Buchführung zu verwerfen, aber wenn noch andere Gründe hinzukommen....und die kommen immer dazu.

Beispiel: Bar gebucht, aber EC kassiert und das Kassenbuch wird so geschrieben, wie es die Abrechnung zeigt - damit ist klar dokumentiert: Die Kasse wurde nie gezählt; sprich die Abstimmung von Kassen Soll- mit Kassen Ist-Bestand ist nie erfolgt.

Egal was hier geschrieben wird im Steuerrecht: Eine Kasse ist eine Kasse und damit Bargeld. Ein Kassenbuch ist kein Abstimmungsbuch für die Trennung der Zahlungswege.

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deusex
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Ich gebe es ja ungern zu, weil ich die Variante "mit EC" bevorzuge und es einfach bei einigen Mandanten schlicht nicht möglich ist, dies ohne größeren Aufwand zu trennen.

Im Moment betreue ich ein laufende Buchführung Betriebsprüfung und der Prüfer beharrt genau auf dieser Annahme, dass die Kasse nur Barbewegungen enthalten darf sonst nichts. Hat mir dazu seine Ofd-Verfügung vorgelegt.

"Des Weiteren ist für jeden Vorgang die Zahlungsart zu erfassen. Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/ EC-Umsätze etc.) sind auf separaten Konten abzubilden."

Wer sich da auch verbal die Auffassung der FV und der Prüfer auf den Ohren zergehen lässt, erkennt da nichts Hilfreiches in der Kassenproblematik, außer dass "Prüfungsschwerpunkt" und immer "weiter verschärft" wird.

Ich gebe Ihnen diesbezüglich ungern recht, aber wer sicher sein will, muss diesen Spießrutenlauf wohl mitmachen oder neben seiner EDV-Kasse eine manuelle, rechtssichere Kasse zusätzlich führen.

Ein "Freispruch" kann ich der Mitteilung des DStV ebenso nicht entnehmen.

Schade eigentlich.

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letzte Antwort am 21.11.2018 03:12:37 von 0815
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