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Monierung PfÜB wegen Datev-Text

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letzte Antwort am 19.01.2021 14:51:07 von Silvia_Kubisch
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andreasnürnberger
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Eine Rechtspflegerin moniert in einem PfÜB-Antrag zur Kontopfändung, die auf Seite 8 von der Datev vorgegebene Anordnung, dass "die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind", stehe dem Erlass des PfüB entgegen. Begründet wird das unter Verweis auf Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1787, damit, dass zunächst die Herausgabeansprüche der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger aufbewahrten Wertpapiere zu pfänden sind, was nicht der Fall sei. Kennt das jemand?

 

Man kann die Pfändung des Depots ja in Nr. 5 des vorgegebenen Formulartextes zu sehen. Oder der Satz geht ins Leere, weil der Herausgabeanspruch nicht gepfändet ist. Weshalb der Beschluss nicht erlassen wird, verstehe ich nicht.

 

Ich finde die Ergänzungen des Formulars durch die Datev ja ganz sinnvoll. Sie bieten aber gerade in Standardsachen Angriffsflächen, die nach meinem Gefühl zunehmend dazu genutzt werden, uns die Arbeit schwer zu machen. Was macht man da?

 

agmü
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@andreasnürnberger  schrieb:

Eine Rechtspflegerin moniert in einem PfÜB-Antrag zur Kontopfändung, die auf Seite 8 von der Datev vorgegebene Anordnung, dass "die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind", stehe dem Erlass des PfüB entgegen. Begründet wird das unter Verweis auf Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1787, damit, dass zunächst die Herausgabeansprüche der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger aufbewahrten Wertpapiere zu pfänden sind, was nicht der Fall sei. Kennt das jemand?

 


Derzeit läuft von mir ein Antrag beim AG München.  Bisher hat sich das Gericht noch nicht veranlasst gesehen, etwas zu monieren.  Ich werde berichten, wie das AG München meinen Antrag entschieden hat.

 


@andreasnürnberger  schrieb:

 

...Ich finde die Ergänzungen des Formulars durch die Datev ja ganz sinnvoll. ... 

 


Die Ergänzungen der DATEV sind tatsächlich sinnvoll, allerdings entbinden sie uns als Anwender nicht von der eigenständigen Prüfung.


@andreasnürnberger  schrieb:

... Sie bieten aber gerade in Standardsachen Angriffsflächen, die nach meinem Gefühl zunehmend dazu genutzt werden, uns die Arbeit schwer zu machen. Was macht man da?


Zwei Möglichkeiten bestehen:  Entweder Sie streiten sich mit dem/der Rechtspfleger*in oder sie nehmen insoweit den Antrag einfach zurück.  Ersteres mache ich, wenn ich merke dass der/die Rechtspfleger*in nur die Akte vom Tisch haben will UND der Mandant auf die mit der Verzögerung verbundenen Risiken hingewiesen wurde.  Bei mir waren sie alle nach dem vierten, spätestens fünften Versuch "geheilt" und monieren seither solche Sachen nicht mehr.

Letzteres mache ich in den Fällen in denen der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wichtiger ist.

Andreas G. Müller
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rahayko
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Hallo Herr Kollege,

 

das hatte ich schon mal. Da mir aber die Schnelligkeit wichtig war, habe ich den Antrag entsprechend zurückgenommen, wie der Kollege @agmü auch dargestellt hat.

In der Regel läuft das aber immer durch.

 

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Es ist tatsächlich schwierig, da es hier z. T. verschiedene Rechtsauffassungen gibt und einige Rechtspfleger monieren die Texte, andere wiederum nicht.

 

Ab DATEV-Programme 14.0 versuchen wir es mit dem folgenden Text:

 

"die Verwertung der Wertpapiere im Sammeldepot durch freihändigen Verkauf durch die Drittschuldnerin erfolgt;"

 

Bisher kamen bei den Piloten / Stabilisierern mit diesem Text zumindest noch keine Monierungen. Wenn es damit weiterhin Probleme gibt, werden wir zukünftig jeden individuellen Text zum Wertpapierdepot aus dem Formular eliminieren, um das Monierungsrisiko zu minimieren.

 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
agmü
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Hallo Fr. Kubisch,

 

dass während der Pilotierung/Stabilisierung kein Feedback hinsichtlich der Formulierung erfolgt ist, bedeutet nicht, dass alle Rechtspfleger bisher die Formulierung überhaupt zur Kenntnis genommen haben.

 

Monierungen müssen auch nicht immer einen sachlichen Grund haben.

 

Vorvergangene Woche hat ein Rechtspfleger der seit Januar 2020 in der Akte 5 Pfändungsanträgen entsprochen hat, gemeint er müsste beim sechsten Pfändungsantrag die Identität des Gläubigers wegen Umzug "bezweifeln".  Der Umzug war im Dezember 2019, die neue Adresse war bereits beim ersten Antrag enthalten. Die "Zweifel" waren nur eine - untaugliche - Retourkutsche für eine zuvor eingelegte Beschwerde.  Auf den Hinweis, dass wohl sachfremde Erwägungen die Zweifel begründen kam die Mitteilung, der Beschluss sei letzte Woche erlassen worden.

 

Vor diesem Hintergrund bitte ich darum, die Ergänzungen weiter einzupflegen, da sie die Arbeit im Regelfall erleichtern.  Wer tatsächlich Monierungen vermeiden will, kann diese Ergänzungen auch löschen.

  

 

 

Andreas G. Müller
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DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Müller,

 

vielen Dank für Ihr Feedback, das ich an den zuständigen Entwickler weitergeleitet habe.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
YvonneHaase
Beginner
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Sehr geehrte Frau Kubisch,

 

seit neuestem wird das bei unseren Gerichten auch moniert. "Die Anordnung zum freihändigen Verkauf der gepfändeten Wertpapiere durch die Drittschuldnerin kann nicht erfolgen, da hierfür gem. §§ 821 ff ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig ist."

 

Viele Grüße!

Yvonne Haase

 

 

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Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrte Frau Haase,

 

vielen Dank für Ihren Hinweis; das wurde uns schon von anderen Anwendern gemeldet. Unsere Entwicklung hat das Thema schon auf dem Board und prüft, wie wir das Formular optimieren können.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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letzte Antwort am 19.01.2021 14:51:07 von Silvia_Kubisch
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