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Widerspruch gegen Mahnbescheide ab 1.1.2022

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letzte Antwort am 26.01.2022 14:43:24 von agmü
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Kiesel
Beginner
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Guten Tag,

 

seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte Widersprüche gegen Mahnbescheide wegen § 130d ZPO als elektronische Dokumente übermitteln. Das geht mit DATEV Anwalt classic grundsätzlich über einen Dialog aus den Forderungkonto in den kontextbezogenen Links. In der dann erzeugten EDA-Datei (bzw. im HTML-Klartext) wird zwar der Antragsteller genannt, nicht aber der Antragsgegner.

 

Wir haben nun im Rahmen einer Monierung des Mahngerichts den Ausdruck des Gerichts zu dem im Wege des zulässigen Datenformat eingereichten Widerspruchs auf dem Postweg erhalten. Dort ist weder der Antragsteller noch der Antragsgegner in den im Formular grundsätzlich enthaltenen Zeilen vermerkt. Damit konnte das Gericht das Verfahren, in dem Widerspruch erhoben werden sollte, ausschließlich über die Geschäftnummer identifizieren. Wenn dort Fehler bei der Dateneingabe gemacht werden (Zahlendreher) ist der Widerspruch nicht zuordenbar. Gibt es die Möglichkeit die jedenfalls auf dem Ausdruck vorhandene Felder zum Antragsgegner befüllen zu lassen?

 

Eine weitere Frage stellt sich dann noch bei einem Widerspruch für eine Partei kraft Amtes. Beim Mahnantrag sind diese Fälle korrekt abgebildet und man kann diesen für diese Personengruppe korrekt stellen. Beim Widerspruch ist das aber so nicht vorgesehen. hier kann nur die gesetzliche Vertretung angegeben werden, was bei der Partei kraft Amtes nicht passt (und von Gerichten bei ensprechenden Angaben in der Aktivsituation eines Mahnantrages auch moniert wird).

 

Ist dies eine Limitierung des zu verwendenden Protokolls allgemein (es gibt die passenden Felder im physischen Formular ebenfalls nicht) oder fehlt hier eine Möglichkeit für ensprechende Angaben nur technisch in DATEV Anwalt classic?

 

Beste Grüße

 

K. Kiesel

agmü
Experte
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Hallo Herr Kreisel,

 

Der Vorschau-Viewer der eingeblendet wird bei uns der Antragsteller, zumindest dem Namen nach.  Da der Viewer nur die Daten visualisiert, die übertragen werden müssen, dürften weitere Angaben zwar theoretisch umsetzbar, da jedoch von den eda-Konditionen nicht vorgesehen, nicht übertragbar sein bzw. übertragen werden.

 

Das von Ihnen angesprochene Problem kann ich zwar nachvollziehen.  Vergegenwärtigen Sie sich jedoch, dass beim Mahngericht im Regelfall niemand die Datensätze betrachtet die digital übermittelt werden. Daher würde auch niemandem auffallen, wenn das Aktenzeichen nicht zu den Parteien "passt".

 

Ansonsten wurde nach meinem Kenntnisstand die eda-Konditionen vollständig umgesetzt.   

es bleibt uns als Anwender nichts anderes übrig als bei der Datenerfassung extrem sorgfältig zu arbeiten.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
Kiesel
Beginner
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Nachricht 3 von 4
649 Mal angesehen

Hallo Herr Müller,

 

ja, der Antragsteller wird bei der Visualisierung der Daten dargestellt und daher wohl auch übertragen. Nur scheint auch diese Angabe beim Ausdrucken durch das Gericht offenbar verloren zu gehen. Wenn dies eine Limitierung der Datenstruktur ist, kann DATEV das natürlich nicht beeinflussen. Das gilt auch für die PKA-Thematik.

 

Soweit es das Geschäftszeichen des Gerichts betrifft, sollte DATEV m.E. zumindest von der Möglichkeit der Validierung über die Prüfziffer Gebrauch machen. So können Zahlendreher weitgehend vermieden werden. Bei Überweisungen ist die IBAN-Prüfung über die Prüfziffer ja zwischenzeilich Standard. Das sollte hier doch eigentlich auch recht einfach möglich sein.

 

Beste Grüße

 

K. Kiesel

agmü
Experte
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Nachricht 4 von 4
601 Mal angesehen

Sorry, Herr Kiesel wenn ich beim Tippen Ihren Namen falsch geschrieben habe😮

 

 

Ich muss noch etwas sorgfältiger bei der Datenerfassung werden😎

 


@Kiesel  schrieb:

.... Soweit es das Geschäftszeichen des Gerichts betrifft, sollte DATEV m.E. zumindest von der Möglichkeit der Validierung über die Prüfziffer Gebrauch machen. So können Zahlendreher weitgehend vermieden werden. Bei Überweisungen ist die IBAN-Prüfung über die Prüfziffer ja zwischenzeilich Standard. ...

 

Da gibt es noch mehr Baustellen an denen die Validierung - wieder - eingeführt gehört.

 


@Kiesel  schrieb:

... Das sollte hier doch eigentlich auch recht einfach möglich sein.

 

Mit dieser These habe ich mir schon häufiger ein Kopfschütteln (und einen längeren Monolog warum nicht) eingehandelt.

 

In diesem Sinn: erfolgreiches - und hoffentlich fehlerfreies - schaffen, wie wir Schwaben so gerne sagen.

 

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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letzte Antwort am 26.01.2022 14:43:24 von agmü
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