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Überbrückungshilfe Definition Umsatz

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letzte Antwort am 07.03.2022 17:52:25 von stbberlin
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mdautzenberg
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Einen schönen guten Tag an Alle!

 

Ich habe arge Probleme mit den abweichenden Definitionen des Umsatzes bei den FAQ des BMWi und der Bundessteuerberaterkammer. 

 

Nach den Vollzugshinweisen und den FAQ des BMWi gehört den Umsätzen der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Dies hat nach (eindeutigem?) Wortlaut zur Folge, dass der Umsatz, der z.B. nach § 3a II UStG nicht steuerbar ist, weder in 2019 noch in 2020 berücksichtigt wird. So handhabt es auch die Datev bei der Auswertung "Corona-Überbrückungshilfe". 

 

Nunmehr wird in den FAQ der BStBK in der Fassung vom 17.7.2020 unter Nr.20 der Umsatzbegriff entgegen dem Wortlaut der Vollzugshinweise weiter gefasst und auch nicht-steuerbare Umsätze mit berücksichtigt. Die BStBK habe ich dazu angemailt, jedoch keine Antwort erhalten. 

 

Ein ähnliches Problem besteht m.E. auch bei der Berücksichtigung des Eigenverbrauchs. M.E. fällt dieser klar unter steuerbaren Umsatz nach § 1 UStG. Die BStBK sagt nun unter Nr.22 ihrer FAQ, nein, Eigenverbrauch fällt nicht unter den hier relevanten Umsatz!? 

 

Was ist denn jetzt richtig? Wie man sich leicht vorstellen kann, ergeben sich für Mandanten erhebliche Unterschiede bei der Beurteilung der Corona-Überbrückungshilfe, und zwar je nach Mandant positiver oder negativer Art.  

 

Wonach richtet man sich, auch im Hinblick auf spätere Rückzahlungsforderungen oder auch zu niedrige Unterstützungsleistungen (Haftung?)? 

 

Abwarten ist für mich auch keine wirkliche Option, da die Mandanten zum Teil ja auch auf das Geld angewiesen sind oder der Fördertopf auch mal leer sein könnte. 

 

Wie ist Ihre Meinung bzw. Ihre Handhabung an dieser Stelle?

 

Mit besten Grüßen aus Duisburg

Mark Dautzenberg

 

 

steme
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Naja...wenn man sich hier im Forum mal "umliest", dann ist das Risiko, dass der Topf leer wird wohl eher gering, da fast niemand soweit kommt erfolgreich einen Antrag zu stellen... 😂 (Entschuldigen Sie meinen Galgenhumor, der Sie nicht wirklich weiter bringt).

 

 

Zu Ihrer Frage:

 

Ich würde mich danach richten was das BMWi sagt. Aber das ist meine persönliche Ansicht und ich kann Ihnen leider auch nicht wirklich begründen, warum.

 

Edit: Doch, ich kann es doch begründen: Die BStBK sagt in ihren FAQ´s, dass sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit stellt UND es ist "nur" eine Berufsvereinigung und kein Ministerium.

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mdautzenberg
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Update: Ich habe gerade ein E-Mail der BStBK bekommen. Offenbar ist das Problem, dass sich das Update beim BMWi verzögert. 

 

Dies hieße, wenn ich es richtig verstehe, dass dann auch nach den FAQ des BMWi (und entgegen dem Wortlaut der Vollzugshinweise) nicht-steuerbare Umsätze mit zu berücksichtigen sind ...

 

 

 

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steme
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Nachricht 4 von 23
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*beißt gerade in die Tischkante

 

Also doch Abwarten... 🙄

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stbadelmann
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Wie definieren Sie erfolgreichen Antrag. Bei mir sind zwei Anträge übermittelt. Es kommt darauf an, wieviele, die sich hier nicht äußern, Anträge übermittelt haben. 

Die Überprüfung der Antragsberechtigung ist tatsächlich das Problem. Wir bekommen zwar Listen, die auswerfen, wer antragsberechtigt wäre. Dennoch muss bei jedem geprüft werden, ob das auch so zutrifft. 

mdautzenberg
Beginner
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Nachricht 6 von 23
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Na ja, prüfen ist ja ok, wenn klar ist, nach welchen Kriterien zu prüfen ist! 

 

Aber ich habe Mandanten, bei denen heißt je nach der Definition des Umsatzes incl. oder excl. nicht-steuerbarem Umsatz hopp oder top bzw. ergeben sich erhebliche Differenzen bei der Höhe der Förderung! Wir sind hier recht grenznah und nicht-steuerbare Leistungen kommen relativ häufig vor. 

 

Mir ist auch klar, dass das Außerachtlassen der nicht-steuerbaren Umsätze zu dem merkwürdigen Ergebnis führt, dass ein grundsätzlich berechtigtes Unternehmen in den Monaten Juni, Juli, August 2020 soviel Umsatz machen könnte wie es nur will und das Überbrückungsgeld trotzdem bekommt, solange es sich nur um nicht-steuerbaren Umsatz handelt.

 

Ob ich das ok finde oder nicht ist eine andere Frage, aber die Definition des Umsatzes steht so nunmal in den "offiziellen" Richtlinien der Länder (steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG). 

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steme
Erfahrener
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Nachricht 7 von 23
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Die Umsatzdefinition in den FAQ´s des BMWi wurde aktualisiert:

 

Wie ist der Umsatz definiert?

 

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatz-Definition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) i.S.v. Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
  • Erhaltene Anzahlungen f
  • Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z.B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Die Soforthilfe ist nicht als Umsatz anzugeben.

 

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

Stand: 24.07.2020, 10:13 Uhr

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dancingh
Einsteiger
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Danke für die Info!

 

Die haben echt einen Schatten, die FAQ's am laufenden Band zu ändern. Es sind ja doch einige Punkte "kursiv" geworden. Es ist ja fast schon "unverantwortlich", den Antrag "sofort" zu stellen - überspitzt gesagt....

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mdautzenberg
Beginner
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Nachricht 9 von 23
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Ja, habe es auch gelesen. 

 

Auch wenn das Ergebnis letztendlich nachvollziehbar ist, bleibt doch irgendwie ein Beigeschmack: Wären wir in einem Gesetzt unterwegs, würde die Auslegung klar gegen den Gesetzeswortlaut verstoßen. 

 

Was passiert denn in den Fällen, in denen schon nach dem Wortlaut der Richtlinien Anträge gestellt wurden?

 

Alles sehr unbefriedigend ...

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RAHagena
Meister
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Nachricht 10 von 23
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@mdautzenberg  schrieb:

Was passiert denn in den Fällen, in denen schon nach dem Wortlaut der Richtlinien Anträge gestellt wurden?

Nachfordern ist nicht, wer zu schnell war und solche Umsätze nicht mit angegeben hat, hat m.E. Pech. Deshalb ist meine Empfehlung in fraglichen Fällen zweierlei: Entweder abwarten, bis weitere Klärungen vorliegen oder wenn das nicht geht, den Betrag in der Schätzung mit ansetzen, entsprechend dokumentieren und ggf. dann später zurückzahlen. 

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deusex
Allwissender
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Ich bin schon erstaunt, dass hier wohl einige Kollegen erstaunt sind, dass noch nicht alle Eventualitäten bis ins kleinste Detail geklärt sind.

Wir konnten doch bereits bei der Corona-Soforthilfe klar erkennen, dass wir uns von heute auf morgen "durchhangeln" müssen.

Also ich werde niemandem, der an der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe beteiligt war, einen Vorwurf machen, der nicht alles Mögliche bei den Vorgaben in Betracht gezogen hat.

 

Bei der Soforthilfe hieß es anfangs, dass eben keine Lebenshaltungskosten unterstützt werden; später kam die Pauschale mit 1.180,00 € an und anschließend noch, dass Beiträge zur KV auch mit eingerechnet werden dürften . . .

 

Warum sollte es jetzt denn anders sein ? Diejenigen die jetzt vorschnell, aus lauter Furcht, Anträge stellen, werden u.U. an den Anpassungen zu Gunsten nicht teilnehmen. 

 

Wer Angst hat, "zu kurz zu kommen", der beantragt gleich, aber u.U. mit der Ahnung, dass er später hätte mehr erhalten können oder aber der Topf leer ist; tja, "no risk, no fun"

 

Zwischenzeitlich kristallisiert sich bei uns zumindest heraus, dass erschreckend wenige Mandanten überhaupt den 60%-Eingang schaffen und dann noch im Förderzeitraum, in den Genuss der überschaubaren Fixkosten-Erstattung kommen.

 

Wir werden es auch halten, wie zuvor. Sollte eine Regelung zweifelhaft sein, legen wir sie "in dubio pro reo" aus; dies hat bei der Beratung zur Soforthilfe gut funktioniert.

Die Antworten auf FAQ kann ich bspw. nicht uneingeschränkt als "Gesetz" betrachten.

 

 

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 12 von 23
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Moin,

 

die 1.180 € bei der Soforthilfe gelten aber auch nicht bundesweit oder habe ich für den Norden etwas verschlafen?

 

Diese ganze Förderung ist leider ziemlich schlecht organisiert - wenn man es vorsichtig ausdrücken will. Schon zur Soforthilfe habe ich irgendwo sinngemäß geschrieben: Erst tut man "von oben" so, als würde alles unbürokratisch ausgeschüttet, "bessert" dann immer weiter nach (z. B. raus mit den Personalkosten) und holt sich ggf. ausgezahlte Beträge zurück dazu noch mit Betrugsvorwurf.

 

Aber Hauptsache ist doch, wir haben viel zu tun ;-).

 

Ein schönes Wochenende allen wünscht

 

WF

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stbberlin
Einsteiger
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Hallo an alle Mitstreiter,

 

ich hatte bisher nur einen Antrag auf dem Tisch und das ist jetzt auch schon eine Weile her, so dass ich wahrscheinlich nicht mehr so ganz auf dem Laufenden bin.

Nun habe ich aber doch wieder das Vergnügen, und bin über zwei Fragen gestolpert:

 

1. Was ist bei Mandanten mit Differenzbesteuerung? Zählt zu dem relevanten Umsatz der komplette Betrag (davon gehe ich aus) oder nur der Betrag, der der Umsatzsteuer unterliegt (also die Marge). DATEV nimmt das Konto 8193 nicht in die Umsätze rein.

2. Ausgesetzte Darlehensraten (Annuitätendarlehen): Ich habe irgendwo gelesen, dass es nur auf die ursprüngliche Fälligkeit der Raten ankommt, also der Zinsanteil auch bei im Juni, Juli und August gestundeten Raten angesetzt werden kann... Ist das richtig???

 

Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

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STBMT
Aufsteiger
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Die Frage zu Punkt 1. stellt sich hier gerade auch, weshalb ich das Thema noch mal aktualisieren möchte.

 

Wäre klasse, falls da mittlerweile jemand was zu sagen könnte. 

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stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 15 von 23
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Hallo,

 

kurze Zwischenmeldung:

ich habe gestern die Frage an die Hotline der IBB gerichtet, eine Ticketnummer bekommen und warte nun auf eine Antwort.

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SteuerJean
Beginner
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Hallo,

hat hierzu jemand noch neuere Informationen?

VG

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Uwe-Weber
Beginner
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Hallo,

 

gibt es neue Informationen ?

 

Oder kann die DATEV erläutern warum das Konto 8193 nicht berücksichtigt wird ?

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stbberlin
Einsteiger
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Hallo,

 

von der Hotline habe ich hinsichtlich der Überbrückungshilfe leider keine brauchbare Antwort erhalten. Es wurde nur auf die Umsatzdefinition in den FAQ´s verwiesen.

Dort ist zu lesen:

 

"Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuergesetz.9

9Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde."

 

 

Keine Ahnung, seit wann diese Fußnote existiert, aber  für mich heißt das, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe entweder auf die vollen Einnahmen oder auf die Marge abgestellt werden muss. Es muss halt nur für das Jahr 2020 und das Vergleichsjahr 2019 einheitlich gemacht werden.

 

 

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stbberlin
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Für die Umsatzdefinition für die Novemberhilfe/Dezemberhilfe ist das allerdings anders. Hier fehlt die Fußnote und eine Anfrage bei der Hotline hat zu folgendem Ergebnis geführt:

 

Unsere Frage: Folgende Sachverhalte möchten wir abstimmen:

1. Welcher Umsatz aus Reiseleistungen ist für einen Reiseveranstalter für die 80%-Grenze (Mischbetrieb) maßgebend? Der Umsatzsteuer wird nur die Marge unterworfen. Ist nur die Marge zur Ermittlung der 80% Grenze heranzuziehen?

2. Welcher Umsatz ist für einen Reiseveranstalter (Mischbetrieb) für die 75%-Förderung maßgebend? Der Gesamtumsatz des Unternehmens 11/2019 (einschließlich die nicht von der Schließung betroffenen Leistungen)?

3. Welcher Umsatz ist für die 75% Förderung bei Reiseleistungen maßgebend? Werden nur die Margen zu Grunde gelegt oder der jeweils gesamte erhaltene Reisepreis.

 

Antwort des BMWi:

1. Für die 80%-Grenze kann bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.

2. Für die 75%-Förderung ist nur der Umsatz im Sinne der Umsatzdefinition maßgebend, auf welchen die Umsatzsteuer erhoben wird, also nur die Marge.

Die tatbestandliche Einordnung von Sachverhalten bleibt dem prüfenden Dritten im Rahmen seiner berufsständischen Pflichten vorbehalten.

Das wurde hier im Forum schon diskutiert und es werden auch durchaus (aus meiner Sicht durchaus logische) andere Auffassungen vertreten

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drazen
Beginner
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Hallo liebe DATEV-Community,

 

gibt es evtl. schon Neuigkeiten bezüglich Differenzbesteuerung, explizit zu dem Umsatz aus dem Konto 8193?

Auch mir ist nicht klar, warum der Umsatz nicht in die Berechnung reinfließt.

 

Vorab vielen Dank für Eure Hinweise.

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Namadi
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Das würde mich auch interessieren ob es eine Neuigkeit gibt bzgl der Differenzbesteuerung und der Umsatzdefintion.

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BernamerSingbär
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Hallo Datev Community,

 

ich grabe diesen Post nach einem Jahr nochmal aus....

 

Wie handhabt ihr die Differenzbesteuerung (SKR04 Konto 4138 Umsatzerlöse §§ 25 u. 25a UStG ohne USt) bei der Berechnung der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV?

 

Die Datev Berechnung zeigt dieses Konto nach wie vor nicht an.

 

Danke für eure Antworten.

KOB
Musik kann vielleicht nicht die Welt retten, aber deine Seele!
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stbberlin
Einsteiger
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Hallo,

 

die FAQ´s wurden diesbezüglich ergänzt (siehe z.B. 1.3 FAQ´s zur Ü3+):

 

 

Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern an Reiseveranstaltende entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).

 

Man kann demnach wählen ob mit oder ohne Kto 8193.... so verstehe ich das zumindest.

 

VG

22
letzte Antwort am 07.03.2022 17:52:25 von stbberlin
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