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Überbrückungshilfe - Förderfähige Kosten

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letzte Antwort am 25.03.2021 11:48:11 von simonw_
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vbluhm
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Die förderfähigen Kosten lt. Nr. 1-9 der FAQ des BMWi

  • müssen fortlaufend anfallen
  • müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein
  • dürfen nicht einseitig veränderbar sein
  • müssen im Förderzeitraum fällig sein

 

Mir stellen sich gleichwohl viele Detailfragen:

 

  • Sind Telekommunikationskosten in voller Höhe förderfähig, oder nur die Grundgebühren (da die variablen Gebühren "einseitig veränderbar" sind) ?
  • Welche Kosten für "notwendige Instandhaltungen" können konkret gefördert werden ?
    • Wohl nicht die Kosten für den Neuanstrich der Wände ? (Auch wenn es "notwendig" ist, dürften die Kosten nicht vor dem 01.03.2020 begründet worden sein)
    • Auch nicht die Kosten für einen Wasserrohrbruch ? (Die Notwendigkeit dürfte unbestritten sein)
    • Wartungskosten für einen Aufzug o.ä., sofern ein entsprechender Vertrag vor dem 01.03.2020 geschlossen wurde, und dieser "fortlaufende" (also z.B. monatliche) Kosten vorsieht ?
  • Da es auf die Fälligkeit ankommt, spielt die tatsächliche Zahlung wohl keine Rolle (wenn ich also nach der Schlußabrechnung mit dem Vermieter eine Mietminderung aushandele, kann ich die volle Miete als Kosten ansetzen ?)

 

Da werden bestimmt noch einige Fragen dazukommen....

zahlentante
Einsteiger
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Nachricht 2 von 21
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Telekommunikationskosten: das habe ich mal so und mal so gelesen. Wir setzen sie erst einmal komplett an, wenn sie nicht höher sind als üblich.

Neuanstrich: sehe ich genauso.

Wasserrohrbruch: weder fix noch vorher begründet

Wartungskosten Aufzug: nach der Schilderung würde ich sie reinnehmen

 

Ich habe auch eine Frage: Bis vor ein paar Tagen war an mehreren Stellen, jetzt immer noch bei der BStBK, zu lesen, dass die Fixkosten im Förderzeitraum erstmals fällig sein mussten. Es wurde auch in diversen Vorträgen so gesagt. Jetzt sieht es aber eigentlich anders aus. Wie handhaben Sie das?

 

Und: Bzgl. der Reisebüros scheint es verschiedene Meinungen darüber zu geben, was mit Reisen ist, die vor Juni stattgefunden hätten. Wir sind der Meinung, die fallen nicht rein, aber auch hier gibt es Aussagen, dass sie sehr wohl zu berücksichtigen sind. Bei dem ganzen hin und her der letzten Wochen wäre es natürlich fatal, die nicht mit reinzunehmen und nachher überlegen sich die Herrschaften, dass sie berücksichtigungsfähig sind. Reinnehmen und ein Schreiben hinterherschicken?

 

Das sind nur zwei der vielen Fragen, die dazukommen...

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vbluhm
Beginner
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Nachricht 3 von 21
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Zur "erstmaligen" Fälligkeit sagen die FAQ des BMWi nichts aus.

Dort heißt es: "Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt".

 

Ich deute die "Erstmaligkeit" so, dass die Zahlungsverpflichtung nicht verschoben worden sein darf ("erstmalige" Fälligkeit z.B. im April, Gläubiger verlängert die Fälligkeit auf August). Eine Abschlagszahlung für Strom, die im April hätte gezahlt werden müssen und jetzt im August nachgezahlt wird, wäre somit nicht förderfähig.

 

 

Zu den Instandhaltungskosten heißt es bei dem BMWi: "Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung … gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. März 2020 im Vermögen des Antragstellers befand"

 

Sind damit doch alle Instandhaltungskosten förderfähig ?

Gilt dies nicht für gemietete Vermögensgegenstände (weil diese nicht im Vermögen sind) ? Ich vermute hier eher ein redaktionelles Versehen.

 

 

 

Zu Reisebüros kann ich leider nichts sagen, da wir keine Mandanten in dieser Branche haben.

 

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 4 von 21
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Moin,

 

"redaktionelles Versehen" ist gut. 

 

Bei dem ganzen Definitionschaos schon zur Soforthilfe ist das in meinen Augen eine schöne Formulierung. Leider scheint es - wohl nicht nur für mich - eher so zu sein, dass niemand (keine Redaktion) wirklich einen Überblick über die Auswirkungen lockerer Formulierungen hatte. Als Beispiel sei nur der Hinweis auf den laxen Gebrauch von Worten wie Kosten oder Aufwendungen erlaubt, wenn nach meinem Verständnis eher Ausgaben oder Auszahlungen gemeint sein dürften. Ansonsten wären ja auch Jahreszahlungen von Versicherungen, Beiträgen etc. pp. anteilig zu beachten. Auch Stellungnahmen zu Darlehns- oder Kreditraten lesen sich sich mal nur für den Zinsanteil, mal incl. der Tilgung. Wobei die Tilgung ja nicht unbedingt Aufwand ist...

 

Trotz der ganzen Unsicherheit oder auch Ungereimtheit ein schönes Wochenende allen Genervten!

 

WF

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alex7763
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noch ein Problem das gerade aufploppt: Kosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet sein.

 

aktueller Fall: Wechsel des geleasten PKW nach dem 1.3.2020.  bedeutet ja dann, dass die neuen Leasingraten nicht berücksichtigt werden können?

Ggf. könnte man ja global interpretieren: ein PKW war schon vor 1.3.2020 geleast, nichts grundsätzliches geändert....  dazu die "Keule" redaktionelles Versehen.

 

Weiteres Problem: man hangelt sich an den aktuelle FAQ entlang, schickt den Antrag los. Später werden dann die FAQ angepasst, womöglich zu Gunsten..... "nachbuttern" aber nicht möglich.

Also erstmal optimistisch rangehen: Problem Haftung

 

Dann die Verrechnung der Coronahilfe 1 mit dem Juni. Im Juni sollen ja auch die voraussichtlichen Kosten für unsere Antragsberatung erfasst werden... das geht dann meist ins Leere..

 

So what, tapfer bleiben

 

Alex Skerat

 

 

 

 

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Arnd05
Aufsteiger
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...jetzt muss ich doch mal einhaken:

 

Woraus ergibt sich, dass Kosten für Leasing oder Darlehn komplett förderfähig wären????

 

Ich bin bis jetzt immer nur auf die Zinsanteile gestoßen, welche heutzutage ja von vollkommen untergeordneter Bedeutung sind......

 

????

 

Würde mich über Aufklärung freuen, ist ja kein unwesentlicher Punkt........

 

Danke schon mal...

 

und bleibt gesund......

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alex7763
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FAQ (13.7.2020) Seite 17 Tabelle Pkt 4 rechte Spalte:

 

  • Raten aus Mietkaufverträgen und Lea-singverträgen, bei denen der Gegen-stand dem Vermieter bzw. Leasingge-ber zugerechnet wird (Operating Lea-sing), sind als reine Mieten in der Ziffer 2 zu erfassen.
Arnd05
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....ist mir neben dem KUDO noch ein fettes "DANKESCHÖN" wert...👍

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Arnd05
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Hi Alex,

 

ich nochmal:

 

"Dann die Verrechnung der Coronahilfe 1 mit dem Juni. Im Juni sollen ja auch die voraussichtlichen Kosten für unsere Antragsberatung erfasst werden... das geht dann meist ins Leere.."

 

Sehe ich erstmal auch so, dito in den Fällen, in denen für Juni nichts gefördert wird wegen Nichterreichen der Umsatzminderung.....

 

Wenn man nun aber seinen Mandanten im Juli oder August schon die Rechnung (Schätzwerte) für den gesamten Prozess zusendet, dann sind es (auf Ebene der Mandanten) keine "vorausssichtlichen" Kosten mehr, sondern reale...

 

???

 

Beste Grüße

 

Arnd

zahlentante
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Ich denke, das kann man vertreten.

alex7763
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Ja, in die Richtung gehe ich auch.

Rg liegt dann vor, inkl. Abschlag für die Nacharbeiten ;-))

 

Arnd05
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Nachricht 12 von 21
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jetzt zweifle ich meine eigene Aussage mal selbst an:

 

wenn unsere Beantragungskosten im Juli oder August berechnet werden, dann sind das aber doch keine Fixkosten mehr, die vor dem 1.3. begründet wurden???

Und MONATLICHE Kosten für Dienstleister sinds auch nicht...????

 

Scheint nichts anderes übrig zu bleiben, als die Kosten im Juni zu berücksichtigen...was in den Fällen, in denen im Juni nicht gefördert wird (entweder weil Umsatzeinbruch nicht hoch genug oder wegen Kompensierung mit der Soforthilfe), dazu führt, dass unsere Rechnung eben gar nicht gefördert wird......!!!

...was wiederum dazu führen kann, dass man (bei Kleinstmandaten) evtl. abwägen muss, einen Antrag überhaupt zu stellen.....

 

🤔

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vbluhm
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Die Kosten des Steuerberaters für die Beantragung der Überbrückungshilfe sind offenbar von den Bedingungen für "Fixkosten" ausgenommen (laut FAQ der BStBK).

 

 

Sofern noch keine Rechnung erstellt wurde, sollen die Kosten geschätzt und in den ersten Fördermonat eingetragen werden.

Durch die Anrechnung der Soforthilfe werden die Kosten oft nicht berücksichtigt werden können.

 

Bei der Schlussabrechnung müssten die Kosten des Steuerberaters aber berücksichtigt werden können. Sicherheitshalber würde ich eine Rechnung schreiben, deren Fälligkeit noch in den Förderzeitraum fällt.

Hoffentlich gibt es bis dahin noch detailliertere FAQ zu den vielen Fragen ...

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zahlentante
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Genau so habe ich es auch verstanden (oder verstehen wollen). Sofern noch keine Rechnung vorliegt, im Juni zu berücksichtigen. Wir werden für diese Fälle vorsichtshalber Vorschußrechnungen schreiben mit der Fälligkeit Juli oder August. 

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Hilmar_Speck
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Es ist Im FAQ der BStBK präzisiert, weil die voraussichtlichen Antragskosten in dem Fördermonat zu berücksichtigen sind, für den ein Zuschuss GEZAHLT wird. 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
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liess
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Hallo in die Runde der Kollegen/Innen, die wohl schon sehr tief in der Materie sind. Apropos Detailfragen, ich würde auch gerne eine stellen:

 

Honorare für freie Mitarbeiter, sind diese unter den Personalkosten nur mit 10% der Fixkosten ansetzbar? Und wie sieht es aus mit Honoraren an Dozenten einer Bildungseinrichtung?

Hilmar_Speck
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Honorarkosten sind aus meinem Verständnis heraus KEINE Personalkosten für angestelltes Personal, zumal der Bezug auf Kurzarbeitergeld genommen wird, welches Honorarkräfte regelmäßig nicht beziehen dürften.  Auch die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten gibt dafür m.E. keinen Anhaltspunkt. 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
Hilmar_Speck
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Nachricht 18 von 21
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Es gab zwischenzeitlich Präzisierungen (Stand 07.08.2020) zu Steuerberatungskosten:

Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers für die Antragstellung und Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe sind

 

ENTWEDER dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird


ODER dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind

 

ODER gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen

(Wahlrecht).

 


43. In welcher Höhe können Kosten für die Jahresabschlusserstellung bzw. -prüfung
Berücksichtigung finden?
Kosten für die Jahresabschlusserstellung und -prüfung können unter „9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben“ in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Förderzeitraum (erstmalig) fällig sind, soweit diese vor dem 1. März 2020 vertraglich begründet wurden.  

95. Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?
Eine Änderung des elektronischen Antragsverfahrens, die es ermöglicht, bereits gestellte und
noch nicht beschiedene Anträge zurückzuziehen, wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich ab
dem 10. August operabel sein. Der Antrag ist innerhalb der Antragsfrist neu zu stellen.


https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen.pdf

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
burtschell_ralph
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Gibt es eigentlich einen Konten-Nachweis für die Corona Überbrückungshilfe bei der Berechnung der Förderung?

Dies wäre sehr hilfreich!

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oliverstippe
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Ja, gibt es. Ganz unten im Fensterder Überbrückungshilfe ist der Reiter "Details - Kontennachweis" zu finden. 

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simonw_
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

schreibt Ihr Vorschussrechnungen für Buchführung, Jahresabschluss etc.? Berücksichtigt Ihr diese bei den Überbrückungshilfen, natürlich bei vertraglicher Begründung vor dem festgelegten Zeitpunkt?

 

In den FAQ zur ÜH III steht bei Punkt 2.4: „Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen).“

 

 

 

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letzte Antwort am 25.03.2021 11:48:11 von simonw_
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