Liebe Gemeinde!
Wie es "der Zufall so will" ist bei verschiedenen § 4 Abs.3 EStG-Mandanten der Alt-Mietleasingvertrag für das betriebliche Fahrzeug ausgelaufen und durch einen Neu-Mietleasingvertrag ersetzt worden. Hierbei wurde jeweils eine nicht unerhebliche Leasingsonderzahlung gezahlt.
Nun gehören ja Miet-Leasingraten grundsätzlich zu den zu berücksichtigten Kosten. Gilt dies aber auch für die Sonderzahlungen, oder sind diese zu Förderungszwecken auf die Laufzeit zu verteilen?
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Guten Tag,
eine Antwort zu Ihrer Frage würde mich ebenfalls interessieren. Haben Sie vll selber schon mehr Kenntnis erlangen können?
Beste Grüße
InaZ
Die Frage ist zwar schon relativ alt aber immerhin noch nicht beantwortet.
laut FAQ Punkt 2.4 Abs. 3 heißt es:
"Sämtliche betriebliche Fixkosten [...] sind nur dann förderfähig, wenn sie vor
dem 1. Juli 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind [...] Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar."
Ich denke also, dass sowohl die neue Leasingrate und Leasingsonderzahlung im jeweiligen Fördermonat gedeckelt sind auf maximal die Höhe der alten monatlichen Leasingrate.
Sollte der Vertrag jedoch vor dem genannten Datum begründet worden sein ist die LSZ komplett Förderfähig
Hier Nocheinmal die Frage bezüglich der Verlängetung April bis Juni 2022. Hat hier jemand schon nen Antrag gestellt ? Bzw einen Bescheid erhalten ? Ein gestellter Antrag unsererseits kam wieder die Mail:
nach einer ersten Vorabprüfung wurde der Antrag an die zuständige Bewilligungsstelle weitergeleitet.