Hallo zusammen,
ein Mdt. hat eine Coronahilfe bekommen, aber zum 31.12. den Betrieb geschlossen und mit seinem Bekannten getauscht.
Kann man sich so vorstellen: A hatte einen Blumenladen und B eine Gärtnerei. Zum 31.12. haben A und B dann die Betriebe getauscht, d.h. A hat jetzt die Gärtnerei und B den Blumenladen.
Das verstehe ich als endgültige Betriebsaufgabe von A, weil er diesen Betrieb abgegeben hat, nicht mehr weiterführt und auch nicht weiterführen kann - selbst, wenn er wollte.
Der Kollege, der das Mdt. bearbeitet, meint, das wäre keine Betriebsaufgabe, weil der Mdt doch weiterhin unternehmerisch tätig ist. Allerdings wurde eine Aufgabebilanz erstellt und ans FA gesendet.
Vielen Dank im Voraus
Als Anhaltspunkt:
Gibt es eine Gewerbeabmeldung oder eine Gewerbeummeldung?
Grüße
AKW
Eine solche wäre allenfalls ein ordnungsrechtliches Indiz, das steuerliche Gewerbe kann hiervon unabhängig existieren.
Insofern wäre ich auch bei Betriebsaufgabe. Wenn die nach dem Förderzeitraum war und der zuständigen Stelle gemeldet wurde, bleibt sie förderfähig.
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Nach meinem Verständnis sind die FAQ dahingehend ausgestaltet, dass Unternehmen nur dann Geld (Nachzahlung von der Bewilligungsstelle über die Schlussabrechnung) bekommen, wenn es Sie heute immer noch gibt.
Unternehmen, die nicht mehr bestehen, bekommen keine Nachzahlungen mehr.
Wir haben auch immer mal wieder über solche Fälle diskutiert - nach Ihrer Interpretation dürfte aber ein Einzelunternehmen, dass Coronahilfen bekommen hat, nicht mehr bis zur Schlussabrechnung verkauft werden, da sonst alle Hilfen zurückgezahlt werden müssten. Das wäre aber illusorisch.
Abgesehen davon, dass es bei GmbH's kein Problem wäre (Weiterführung des Geschäfts mit neuen Gesellschaftern - in der Buchhaltung sieht man das nichtmal...).
Dazu hätte ich gleich eine kleine neue Frage:
Wie erstellt man Schlussabrechnungen, wenn Verbünde innerhalb der Förderzeiten dazugekommen sind oder aufgelöst wurden?
Beispiel:
Unternehmen A und B waren im Zeitraum von Ü1 und Ü2 noch kein Verbund.
Ab Ü3 sind Unternehmen A und B ein Verbund (von mir aus gleiche Gesellschafter, gleicher Markt).
Muss man dann drei Schlussabrechnungen erstellen?
Ü1 und Ü2 -> jeweils eine Schlussabrechnung für Unternehmen A und B
Ü3 ff. -> eine Schlussabrechnung für den Verbund A & B
Eine solche wäre allenfalls ein ordnungsrechtliches Indiz, das steuerliche Gewerbe kann hiervon unabhängig existieren.
Insofern wäre ich auch bei Betriebsaufgabe. Wenn die nach dem Förderzeitraum war und der zuständigen Stelle gemeldet wurde, bleibt sie förderfähig.
Der Betrieb wurde am 31.12. abgegeben und in den rechtlichen Erklärungen steht drin, dass eine Einstellung des Betriebs umgehend an die Bewilligungsstelle erfolgen muss. Das ist nicht passiert.
In den FAQ steht, wenn man den Betrieb aufgegeben hat, bevor man den Zuschuss erhalten hat, dann muss der zurückgezahlt werden und ist das hier der Fall, wie ich finde.
Es geht hier gar nicht mal um eine Nachzahlung, sondern ob überhaupt ein Anspruch bestanden hat, überhaupt was zu bekommen.
@Tanja534 schrieb:Eine solche wäre allenfalls ein ordnungsrechtliches Indiz, das steuerliche Gewerbe kann hiervon unabhängig existieren.
Insofern wäre ich auch bei Betriebsaufgabe. Wenn die nach dem Förderzeitraum war und der zuständigen Stelle gemeldet wurde, bleibt sie förderfähig.
Der Betrieb wurde am 31.12. abgegeben
alles klar, das hatte ich bei der Antwort nicht mehr auf dem Schirm. Dann war es aber schon gewagt, einen Antrag zu stellen, jetzt wäre ich auch bei Rückzahlung.
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Guten Morgen zusammen,
ich hab hier auch kurz ne Frage dazu:
Beispiel:
Mandant hab ÜBH 3 beantragt und bekommen.
Die Auszahlung und Verbescheidung ist alles korrekt gelaufen. Die Hilfe beläuft sich auf geringe 7.000 €.
Im März 2022 meldet der Mandant sein Gewerbe ab.
Eine Mitteilung an die L-Bank erfolgte natürlich nicht.
Wie hoch ist hier die Gefahr, dass die komplette Hilfe zurück zu bezahlen ist?
Folgende Angaben sind im Bescheid und in der Erklärung des Antragstellers zu dem Thea enthalten:
Mehr finde ich dazu jetzt nicht. Hab ich was übersehen?
Kann mir die L-Bank einen strick daraus drehen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung noch keine Meldung bezüglich der Betriebsaufgabe gemacht wurde?
Vielen Dank für die Mithilfe,
Grüße
AKW
Wenn die Schließung sogar während des Zeitraums der Hilfe war: Klares Ja 😞
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Vielen Dank @RAHagena ,
aber mir geht es wirklich um die Geschäftsaufgabe Außerhalb des Förderzeitrums der ÜBH 3.
ÜBH3+ oder ÜBH 4 wurden nicht beantragt.
Dazu lese ich nichts, auch nicht in den FAQ, dass die Geschäftsaufgabe außerhalb des Förderzeitraums und nach erhalt sämtlicher Abschlagzahlungen und Schlusszahlungen sowie dem Bescheid angezeigt werden muss.
Also noch krasseres Beispiel:
Ich hab die ÜBH 3 beantragt, Bescheide und Zahlungen sind alle in 2021 geflossen. Weitere Hilfen wurden nicht beantragt.
Geschäftsaufgabe im März 2023.
Habe ich in diesem Fall eine Mitteilungspflicht?
Vermutlich hab ich nur einen Knoten im Kopf und brauch jemand der den Knoten aufmacht 😞
Grüße
AKW
@AKW schrieb:
Habe ich in diesem Fall eine Mitteilungspflicht?
Ich würde sagen: Nein.
Lediglich im Rahmen der Schlussabrechnung muss dann im Organisationsprofi die Geschäftsaufgabe mitgeteilt werden.
Gut dann sehen wir das gleich 😉 Vielen Dank.
Hab jetzt schon meine Mandanten bissl verrückt gemacht, aber vielleicht kapieren Sie dann, das es wirklich um was geht.
Grüße
AKW
Sorry für missinterpretierten Zeitraum, Dann korrigiere ich auf Rückzahlung = vermutlich ja 😞
und ich finde es auch nicht in Ordnung, aber https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberkompensation/ :
1. Betriebsschließung im Förderzeitraum:
Eine bereits erhaltene Corona-Hilfe-Förderung für diesen Förderzeitraum muss zurückgezahlt werden.
2. Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum
2a.) Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum UND Einhalten der Informationspflicht:
Die Corona-Hilfe-Förderung kann dem betroffenen Unternehmen belassen werden.
Wenn die Information an das Servcicedesk bzw. die Bewilligungsstelle durch das betroffene Unternehmen korrekt erfolgt ist und die Schlussabrechnung rechnerisch eine Zahlung zu Gunsten des Unternehmens ergibt, dann dürfen ausgezahlte Mittel beim Unternehmen zwar belassen werden, aber eine Zahlung an das bereits geschlossene Unternehmen ist im Zuge der Schlussabrechnung nicht mehr möglich. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen zur Erstellung einer Schlussabrechnung verpflichtet.
Es gilt folgender Grundsatz:
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Hilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 (mit Fristtverlängerung 31.12.2023) eine Schlussabrechnung einzureichen. VORAUSSETZUNG ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungssbescheid für die beantragten Programme vorliegt.
2b.) Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum UND NICHTEINHALTEN der Informationspflicht:
(zum Beispiel Änderungsantrag NACH Betriebsschließung und keine Information an die Bewilligungsstelle über Betriebsschliessung Es ist davon auszugehen, das es zur vollständigen Rückzahlung der Corona-Hilfe-Förderung kommt.
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Vielen Dank,
Aber danach müsste ja wirklich noch Aktivität in der Antragstellung (Korrekturantrag) nach der Betriebsaufgabe stattgefunden haben.
Im Umkehrschluss müsste das dann bedeuten:
Wenn nach der Bescheidbekanntgabe und der Auszahlung und der Gewerbeabmeldung kein Änderungsantrag gestellt wurde, dann sollte auch keine Rückzahlung bezüglich der Nichtmeldung anstehen.
Grüße
AKW
@AKW schrieb:Im Umkehrschluss müsste das dann bedeuten:
Wenn nach der Bescheidbekanntgabe und der Auszahlung und der Gewerbeabmeldung kein Änderungsantrag gestellt wurde, dann sollte auch keine Rückzahlung bezüglich der Nichtmeldung anstehen.
Ich würde sagen, dass entscheidend ist, ob die Hilfen vor oder nach Abmeldung ausgezahlt wurden...
Vielleicht hat ja auch schon jemand einen nachher geschlossenen Betrieb endabgerechnet mit Rückmeldung von der Bewilligungsstelle?
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Also ich habe jetzt nochmal einen Blick in die FAQ zur Schlussabrechnung geworfen:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Siehe Punkt 6.3.:
Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Wirtschaftshilfe, müssen die Zuschüsse dieses Förderprogramms und vorangegangener Förderprogramme nicht zurückgezahlt werden. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen.
Das ist doch eigentlich recht eindeutig, oder?
Jops, aber es steht nicht, ob die Geschäftsaufgabe angezeigt werden muss. Das ist ja die Frage...
Ich hab irgendwo hier im Forum oder bei der StBK-Sachsen-Anhalt gelesen, das die Zuschüsse zurückzubezahlen sind, wenn die Geschäftsaufgabe nicht angezeigt wurde.
Aber ich denke dass es wirklich so ist, dass die Nichtanzeige der Geschäftsaufgabe nur dann schädlich ist, wenn diese Innerhalb des Förderzeitraums oder vor Auszahlung/Verbescheidung der Hilfen stattfindet.
Alles was danach passiert, muss die Bewilligungsstelle nicht interessieren. Sie wie es in der Fundstelle steht.
Danke nochmals fürs Nachfassen.
Grüße AKW
Sehe ich genau so. Was dort nicht steht, kann ich nicht machen oder antizipieren.
Problematisch könnte es natürlich werden, wenn es gelebte Ermessenpraxis der Bewilligungsstelle ist. Wenn die BS diese Meldung voraussetzt und das konsistent so anwendet, wird man sich vermutlich nur schwer wehren können.
Die FAQ sind ja leider nur Richtlinien und keine Gesetze.
Wenn eine Bewilligungsstelle regelmäßig verlangt, daß bei Geschäftsaufgabe ein Portrait des Geschäftsführers in Öl angefertigt werden muß und diese Maßgabe kontinuierliche Bewilligungspraxis darstellt, wird man wohl oder übel einen Künstler beauftragen müssen.
Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird.
Aber selbst in den Bescheiden z. B. der ÜBHIII ist die Auskunftspflicht zeitlich begrenzt:
NA also, da haben wir doch schon eine Rückmeldung zu einem Fall.
ÜBH3 beantragt und Betriebsaufgabe am 31.07.2021. Auszahlung und Verbescheidung war alles davor und es wurde auch kein Änderungsantrag gestellt:
Ich hoff jetzt nur, dass ich die Richtige Adresse im Orga-Profil erwischt hab, sonst kann ich den **bleep** nochmal machen 😄
Erleichterte Grüße
AKW
Hallo zusammen,
ich hab mal eine technische Frage:
Ich habe ein Organisationsprofil vollständig angelegt und die Fristverlängerung bis 31.12.2021 für alles freischalten lassen.
Jetzt ist mir ein Fehler im Orgprofil aufgefallen (falsche Adresse). Ich müsste dies demnach löschen und neu eingeben (und erneut die Fristverlängerung freischalten lassen) .
Wie mach ich das?
@lisa4 schrieb:Ich müsste dies demnach löschen und neu eingeben (und erneut die Fristverlängerung freischalten lassen) .
Wie mach ich das?
Genau so.
OP löschen, neu eingeben und erneut die Fristverlängerung freischalten lassen.
Ich habe die Schaltfläche "Organisationsprofil löschen" gar nicht.
Bei mir ist nur "Bearbeitungsvorgang fortsetzen" zu sehen.
Ich denke, dass liegt daran, dass ich bereits das Schlussabrechnungspaket 1 angelegt und bearbeitet habe (noch nicht gesendet).
Muss ich das jetzt erst löschen?
...und alle Daten sind futsch?
Wie wärs, wenn Sie einfach die Adresse im OrgaProfil abändern?
Geht das nicht?
Sollte meiner Ansicht nach für die Fristverlängerung auch kein Problem darstellen, da die Vollständigkeitsbestätigung für die Fristverlängerung sich meiner Ansicht nach auf die zugeordneten Anträge bezieht.
@lisa4 schrieb:Ich habe die Schaltfläche "Organisationsprofil löschen" gar nicht.
Bei mir ist nur "Bearbeitungsvorgang fortsetzen" zu sehen.
Ich denke, dass liegt daran, dass ich bereits das Schlussabrechnungspaket 1 angelegt und bearbeitet habe (noch nicht gesendet).
Muss ich das jetzt erst löschen?...und alle Daten sind futsch?
Wenn Sie ein Organisationsprofil löschen, sind natürlich auch dazugehörigen Schlussabrechnungspakete weg, ja.
Dann müssen Sie aber irgendwo die Option "Bearbeitungsvorgang abbrechen" haben - möglicherweise in der Fristverlängerung, denn wenn man dort zur Kontrolle hineinklickt, wird direkt der Bearbeitungsvorgang eröffnet und solange man anschließend einfach nur rausklickt und diesen nicht abbricht, kommt man nicht in die Löschung hinein.
Aber @AKW hat recht: Können Sie nicht einfach die Adresse ändern?
Hallo,
ja, ich konnte die Adresse ändern.
Ich meinte irgendwo gelesen zu haben, dass man nach Absenden des Fristverlängerungsantrags keine Änderungen an dem OP mehr vornehmen darf???
mal angenommen, die Adresse wäre falsch und eine Neueinreichung nicht möglich, weil der 31.08. abgelaufen ist......
in der Konsequenz heißt das ja dann, dass mangels Schlussabrechnung sämtliche Hilfen zurückzuzahlen sind, richtig?
@lisa4 schrieb:Ich meinte irgendwo gelesen zu haben, dass man nach Absenden des Fristverlängerungsantrags keine Änderungen an dem OP mehr vornehmen darf???
Sie dürfen keine Änderung mehr an der Antragszuordnung vornehmen.
Wenn Sie z. B. einem OP einen ÜBH4-Antrag zugeordnet haben und die Fristverlängerung beantragt haben und dann erst bemerken, daß er dem falschen Profil zugeordnet wurde, verfällt die Fristverlängerung, wenn Sie den Antrag aus dem Profil löschen und neu zuordnen.
Daten im Profil können weiterhin geändert werden.
Also ich bin der Meinung dass es sich nur auf die zugeordneten Anträge bezieht, dass hier alles korrekt eingeordnet ist.
Andere Daten können sicher noch zwischendrin geändert werden.
Ich habe bei Betrieben die eine Gewerbeabmeldung gemacht haben immer die Rükfrage, ob der Mandant unter der im OrgaProfil angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist.
In einem Fall wurde mir von der L-Bank dann gesagt, dass eine Adressänderung nach der Einreichung der SAR nicht möglich ist, und ein neuer Antrag gestellt werden müsste.
Bis zur Einreichung würde ich mit der Aussage dann sagen, dass alle Änderungen (bis auf die Zuordnung der Anträge) alles änderbar ist.
Ganz ehrlich, wenn ich im Januar mit der SAR anfange und im November fertig bin und zwischendrin zieht der Mandant um, dann war alles umsonst? da würde ich nicht mitspielen 😉
Aber wenn Sie 100% Sicherheit haben wollen, versuchen Sie doch in der Hotline durchzukommen. Dort bekommen Sie sicher eine aussagekräftige Antwort 😉
o.k.
ich muss jetzt aber doch nochmals kurz nachfragen zur Geschäftsaufgabe:
Im Organisationsprofil gebe ich doch die aktuelle (Wohn)-Adresse des Mandanten ein (eine Geschäftsleitungsadresse wie im Orgprofil abgefragt gibt es ja nicht mehr, da der Betrieb ja aufgegeben wurde).
In den einzelnen Anträgen, die ich dem Orgprofil zugeordnet habe, stehen ja noch die Daten (Adresse, Steuernummer etc.) von dem Betrieb "damals".
Als Überschrift über allem steht:
"Auf dieser Seite werden die bei der Antragstellung zur Novemberhilfe getätigten Angaben zum Unternehmen angezeigt.
Bitte prüfen Sie die Richtigkeit der von Ihnen getätigten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn bei der Beantragung fehlerhafte Angaben gemacht wurden, haben Sie nun die Möglichkeit diese zu korrigieren2.
Ich versteh das so, dass hier die Adresse, Steuernummer etc. von damals auch beibehalten werden musss.
Oder sehe ich das falsch?
Ja genau.
OrgaProfil: Aktuelle Daten
Antragsabrechnung: damalige Daten
Vielen Dank!
Ich glaub, ich werde langsam panisch und paranoid.
Wie kann es sein, dass Fehler im Organisationsprofil (Adresse, Anzahl der Arbeitnehmer, erhaltene Beihilfen etc.) nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr korrigiert werden können?
Ich lass mir zwar die Organisationsprofile freizeichnen, aber es passiert doch immer mal, dass etwas übersehen wird.
Die Bewilligungsstelle lässt sich Monate, wenn nicht sogar Jahre Zeit mit der Bearbeitung der Schlussabrechnung und wir im Gegenzug werden derart unter Druck gesetzt??
Ich verstehst einfach nicht.