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E-Rechnung als Dauerrechnung

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letzte Antwort am 21.06.2024 21:30:04 von guenther
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dprobst
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Spätestens ab dem 01.01.2028 müssen z. B. auch Vermieter, die an gewerbliche Mieter mit Option zur USt vermieten, ihren Mietern eine E-Rechnung schicken. Der Mietvertrag, der ja bisher unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung diente, scheidet dann als Rechnung aus, mit der Folge, dass auch kein Vorsteuerabzug mehrt möglich wäre.

 

Weiß jemand, ob auch bei der E-Rechnung sog. Dauerrechnungen möglich sein werden? Oder muss dann tatsächlich jeden Monat eine neue Rechnung an den Mieter geschickt werden?

 

Das Thema Dauerrechnung spielt ja auch bei anderen Verträgen eine Rolle (z. B. Leasing, Steuerberaterhonorar, usw.)

bodensee
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Ist meines Wissens noch nicht geklärt. 

 

Wenn es keine Dauerrechnung mehr geben sollte, wäre es natürlich hilfreich wenn die Rg. automatisch von der Software verschickt würde. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
durchschnittsbenutzer
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Weiß jemand, ob auch bei der E-Rechnung sog. Dauerrechnungen möglich sein werden? Oder muss dann tatsächlich jeden Monat eine neue Rechnung an den Mieter geschickt werden?

Vielleicht kann man das Wort "Dauerrechnung" in ein Freitextfeld eintragen.

Hoffen wir mal, dass es auch mt E-Rechnung so einfach geht.

 

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merchantofdoubt
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Mein Tipp wäre bei allen Fragen zur E-Rechnung, das BMF-Schreiben abzuwarten, welches demnächst veröffentlicht wird. 

bodensee
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Und siehe da heute Entwurf zur Ausstellung von E-Rechnungen: 

 

ENTWURF: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 (bundesfinanzministerium.de)

 

hier gilt für Dauerrechnung folgendes bzw. soll gelten: 

 

3.3. Verträge als Rechnung
38 Verträge sind als Rechnung anzusehen, soweit sie nach § 14 Absatz 4 UStG erforderlichen Angaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem
Seite 12 Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten
Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, welcher der zugrundeliegende Vertrag
als Anhang beigefügt wird, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine
Dauerrechnung handelt.
39 Für Dauerschuldverhältnisse ist spätestens bis zum Auslaufen der vom Rechnungsaussteller
angewendeten Übergangsregelung nach § 27 Absatz 38 UStG eine initiale E-Rechnung nach
vorstehender Regelung zu erteilen. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem
1. Januar 2025 begründet worden sind

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
dprobst
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Hallo bodensee,

 

erst mal vielen Dank für die Antwort.

 

Den Entwurf des BMF-Schreiben habe ich heute ebenfalls erhalten. Da wird noch einiges auf uns zukommen.

 

Die meisten Mandanten schwimmen gerade auf der Welle der Empörung. Mal schauen, wann aus der Welle das stille Meer der Resignation wird 😕

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dprobst
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Na ja warum einfach, wenn es auch kompliziert geht:

 

Nach Tz. 38, 39 reicht es wenn eine initiale eRechnung ausgestellt wird.

Aber lt. Tz. 1 des Entwurfs sind ja Rechnungen über Leistungen, die nach §4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, ohnehin von der eRechnungspflicht ausgenommen.

 

Das bedeutet doch, dass bei Vermietung einer Immobilie im B2B-Bereich OHNE USt-Option (z. B. Ärzte, usw.) weiterhin die sonstige Rechnung möglich ist, aber falls die Vermietung mit USt, also MIT USt-Option erfolgt, die eRechnung dann doch wieder zwingend ist ("Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht...").

 

Das heißt: Vermiete ich z. B. an einen Zahnarzt Räume für seine Praxis ohne USt, bleibt alles beim alten. Vermiete ich zusätzlich an den gleichen Zahnarzt weitere Räume für den Betrieb des Zahnlabors mit USt-Option, muss ich umstellen auf eRechnung. Die eRechnungspflicht betrifft dann hoffentlich nur den Mietvertrag über die ust-pflichtig vermieteten Laborräume.

 

Mal schauen, wie viele Mandanten das kapieren.

bodensee
Allwissender
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Schönes Beispiel 

 

daher werden wir den Mandanten raten müssen ein einheitliches System aufzusetzen ob mit oder ohne Datev sei dahingestellt. Ansonsten wird das etwas chaotisch wenn ein Teil Papierform  und ein Teil e- Rechnung. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
wwinkelhausen
Meister
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Ich frage mich momentan nur noch, wie man einer Kanzlei-Ausgangs-E-Rechnung als Initialrechnung den entsprechenden Vertrag beifügen soll, wenn die Rechnung über das Portal versendet wird.

Dinosaurier
bodensee
Allwissender
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Gute Frage, 

 

dafür allerdings muss der Portalbetreiber - hier Datev- eine Lösung präsentieren. 

 

Auf keinen Fall darf die Antwort lauten, das kann unser System derzeit noch nicht 🙈

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Hauke_Hamann
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Da freu ich mich doch schon ein bisschen, dass ich die „Dauerrechnungen“ vor 10 Jahren beerdigt habe.

 

Viele Grüße von der Küste
Hauke Hamann
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guenther
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Ab Sommer sollen Anlagen möglich sein, also auch Verträge:

 

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1018466

 

 

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 21.06.2024 21:30:04 von guenther
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