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Erlass der Soforthilfe in Bayern möglich

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letzte Antwort am 09.08.2023 12:43:54 von lodas-abrechner
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Lukas_Hendricks
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Die Bayerische Staatsregierung kommt Klein-Unternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, entgegen. 

 

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat in einer Pressemeldung vom 18.4.23 angekündigt: "Unsere Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Insbesondere zahlreiche kleine Gewerbetreibende wie Friseure und Soloselbständige sehen sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen überfordert. Für den Fall der Existenzgefährdung haben wir jetzt eine gute Lösung gefunden. Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen."

 

Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht. Als grobe Faustregel ist damit ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt.

 

Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten.

 

Im Interesse der Betroffenen können inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden. 

 

 

Zur Pressemitteilung: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/156-2023/?fbclid=IwAR00_HqtTIyJZ39R16h35h2tZcPNKUbXtfDbB2cFOW59f-2dEPb6pRNwuNk

 

Soforthilfe FAQ Bayern: https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

 

 

Was das genau bedeutet, wer vom Erlass betroffen sein wird und was jetzt zu tun ist, im Video zum Erlass Soforthilfe in Bayern:

 

https://youtu.be/MtsjxsiBo8Q

lodas-abrechner
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Sehr geehrter Herr Hendricks,

sehr geehrte Community,

 

der Beschluss vom April 2023 des Bayerischen Staatsministeriums über den möglichen Erlass ist ja für alle sehr erfreulich, die bis dahin keine eigenständige Berechnung und ggf. Rückzahlung durchgeführt haben (obwohl in den Bescheiden damals schon der Hinweis stand, dass etwaige zu viel erhaltenen Zuschüsse unverzüglich selbst zu errechnen und zurückzuzahlen sind). 

Nur: Was ist mit denen, die "unverzüglich" gewissenhaft spätestens mit der Abschlusserstellung des Jahres 2020 oder 2021 ihre Rückzahlung errechnet, angemeldet und auch zurückbezahlt haben - und zwar vor April 2023 ?!

 

Es gibt einige, die nach den jetzigen Regelungen (FAQs) unter die Erlass-Regelung- und Berechnung fallen würden und nach gestriger Auskunft bei der Hotline des STMWI aber rückwirkend keinen Erlass beantragen und gewährt bekommen können. 

 

Wie sind da Ihre praktischen Erfahrungswerte und/oder Handlungsempfehlungen?

 

Schönen Gruß

B.

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Lukas_Hendricks
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Alle, die eine Zahlung schon geleistet haben, sind vermutlich in den Hintern gekniffen.

 

Oder um es mal rechtlich zu formulieren: bei denen bestand wohl keine Erlass-Bedürftigkeit, da sie ja zahlen konnten, ohne in die Existenzgefährdung zu geraten.

 

Fühlt sich ungerecht an, ist es wahrscheinlich auch. 

Ungerecht heißt aber nicht zwangsläufig rechtswidrig. Wenn der Mandant der Meinung ist, dass hier eine rechtswidrige Ungleichbehandlung besteht, muss er sich an einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht wenden und das Thema (nach Einschätzung der Erfolgsaussichten) ggf. gerichtlich klären lassen.

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Lukas_Hendricks
Einsteiger
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Erlass Soforthilfe Bayern jetzt möglich –Antrag auf Erlass und Ratenzahlung richtig stellen

 

Seit Anfang August sind sowohl der Antrag auf Ratenzahlung als auch der Erlassantrag für Empfänger der Corona Soforthilfe möglich. Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Die Ratenzahlungen können genau so wie der Erlass ausschließlich über die Rückmeldemaske des Landes Bayern online beantragt werden. Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Die Online-Datenmaske für einen Erlassantrag steht aktuell nur für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige, eingetragene Kaufleute) zur Verfügung; eine Anwendung für Personen- und Kapitalgesellschaften wird Ende August bzw. Ende September folgen. Als grobe Faustregel wird ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 €) sowie des liquiden Betriebsvermögens – und je nach den genauen Umständen häufig möglich sein, wenn das Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein. Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist. Steuerberater Lukas Hendricks zeigt, welche Unterlagen und Informationen Sie dafür benötigen und wie der Erlassantrag in der Rückmeldemaske des Landes Bayern richtig gestellt wird.

 

Zur Checkliste: https://www.hendricks-consulting.de/aktuelles/erlass-soforthilfe-bayern-jetzt-moeglich-antrag-au/index.html

 

Zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=UMJS3TMLYdoErlass

lodas-abrechner
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Danke für Ihre Antwort - das trifft es ganz genau!

 

Erlassbedürftigkeit bestand bei denen schon auch, die haben nur alles unternommen, um die zu viel erhaltene Hilfe zurückzuzahlen, um nicht in den "Subventionsbetrug" zu geraten - auch wenn dafür dann ein Nebenjob aufgenommen werden musste (beispielhaft).

 

Es gab ja zu dieser Zeit (vor allem im Jahr 2022) etliche Seminare in der Branche, die ausdrücklich auf die Verpflichtung Hinweis Rückzahlung etc. hingewiesen haben.

 

Für Ihre Empfehlung RA f. Verwaltungsrecht vielen Dank.

 

 

 

 

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letzte Antwort am 09.08.2023 12:43:54 von lodas-abrechner
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