Hallo miteinander,
lt. FAQ 2.1. zu ÜIII wird der Zuschuss ab 3. Monat gezahlt.
"Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. "
Dabei gilt gemäß FAQ 2.1. auch: "Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen."
Programmtechnisch wird aber im letzteren Fall der Zuschuss erst ab März gerechnet, faktisch also ohne Berücksichtigung des Umsatzrückgangs Nov/Dez..
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Kann ich jetzt nicht bestätigen. Habe gerade einmal testweise einen Antrag angelegt, dort gesagt, daß NovH und DezH gezahlt wurden und der EK-Zuschuss wird korrekt ab Januar berechnet.
Ist der Umsatzrückgang für Ihren Fall im Jan und Feb eventuell unzureichend?
Jupp, danke. Hatte ich auch gerade bemerkt.
Bei mir kommt immer Zu fördernde Fixkosten: dieses Feld darf nicht leer sein
Ist mir auch schon aufgefallen: Wenn ein Betrieb die Fördermonate Januar-Juni beantragt, aber nachweisen kann, das er seit Nevember 2020 schon den Umsatzeinbruch hat, muss er doch ab janaur Eigenkapitalzuschuss bekommen?!
Da verstehe ich die Frage jetzt nicht so ganz.
Entweder der Mandant hat NovH und DezH bekommen, dann wird am Januar der EKZ gewährt, oder der Mandant hat keine NovH und DezH bekommen, dann erfasst er im ÜBH3-Antrag den Umsatzeinbruch und bekommt ebenfalls ab Januar den EKZ.
Warum sollte ich November und Dezember in der ÜBH3 weglassen, wenn ich berechtigt bin?
Weil der Mandant schon Überbrückungshilfe II bekommen hat....Aber er bekommt ja trotzdem Eigentkapitzalzuchuss ab Januar?? Insofern ist es dann ja egal
Ü3 ab 11.2020 beantragen, die bereits erhaltene Ü2 wird abgefragt und entsprechend bei Ü3 gekürzt.
Gibt ja bei Ü3 bessere Fixkostenerstattungen.
-> Günstigerprüfung
Der Mandant kann sogar für November und Dezember zusätzlich ÜIII bekommen. Er muss dann nur im Antrag angeben, was er für diese Monate an ÜII bereits erhalten hat.
@cheffe schrieb:Weil der Mandant schon Überbrückungshilfe II bekommen hat....Aber er bekommt ja trotzdem Eigentkapitzalzuchuss ab Januar?? Insofern ist es dann ja egal
Ja, schon, aber die Förderquoten in der ÜBH3 sind ja andere als in der ÜBH2.
Das heißt, Sie erfassen Nov und Dez in der ÜBH3 erneut und geben die Zahlungen aus der ÜBH2 als Kompensationsposten an.
So wird der Umsatzrückgang dann korrekt erfasst und berücksichtigt.
Edit: Äehm ja... 😁 Jetzt haben Sie die Aussage gleich dreimal bestätigt. Fazit: Einfach mal den Antrag ausfüllen, dann erklärt sich schon vieles von selbst.
Fotofinish ;-))