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Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona in BW - FAQ # 5.6 Stichwort "anzurechnende Ausgaben"

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letzte Antwort am 12.01.2022 15:21:53 von jejo
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jejo
Aufsteiger
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(1) Meines Erachtens dient in einem Friseursalon eine Trockenhaube der „Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes“ und damit Begünstigung der AK in voller Höhe, korrekt?

 

(2) Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob diese Investition vielleicht schon vor Corona geplant war oder wegen einem Defekt der alten Trockenhaube spontan eine neue angeschafft werden musste, korrekt?

 

(3) Das Wahlrecht für Versicherungen und Beiträge (Ansatz zum Zahlungszeitpunkt oder Verteilung auf die entsprechenden Monate) ist NICHT einheitlich auszuüben, sprich Zahlungen die im Betrachtungszeitraum liegen dürfen voll und Zahlungen von außerhalb dann anteilig angesetzt werden, korrekt?

 

(4) Dürfen planmäßige Tilgungen tatsächlich nicht ohne vorherigen (abgelehnten) Stundungsantrag angesetzt werden?

 

(5) In welcher Höhe ist ein „fiktiver Unternehmerlohn“ von 3.540 EUR (= 3 x 1.180 EUR) zu berücksichtigen, wenn der Liquiditätsengpass für den gesamten Betrachtungszeitraum VOR Ansatz des „fiktiven Unternehmerlohnes“ (a) plus 2.000 EUR (b) plus/minus 0 EUR (c) minus 2.000 EUR beträgt?

beng
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zu 1)

Kann man sicherlich entsprechend argumentieren falls es notwendig werden sollte.

 

zu 2) 

Wie soll das Gegenteil bewiesen werden können?

 

zu 5)
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind würde ich immer 3.540 Euro ansetzen.  Etwas anderes kann ich aus den FAQ nicht herauslesen.

andrereissig
Allwissender
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@jejo  schrieb:

(1) Meines Erachtens dient in einem Friseursalon eine Trockenhaube der „Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes“ und damit Begünstigung der AK in voller Höhe, korrekt?

Ist für mich ohne Zweifel korrekt.

 


(2) Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob diese Investition vielleicht schon vor Corona geplant war oder wegen einem Defekt der alten Trockenhaube spontan eine neue angeschafft werden musste, korrekt?

 


Wer will das wie überprüfen? Gerät wird benötigt -> Gerät war defekt -> Gerät wird getauscht.

 

Wenn da ein Prüfer meckert, daß man ja noch eine zweite Trockenhaube besitzt, würde ich entgegnen, daß es aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich ist, zwei Kunden gleichzeitig unter eine Haube zu setzen.

 

(3) Das Wahlrecht für Versicherungen und Beiträge (Ansatz zum Zahlungszeitpunkt oder Verteilung auf die entsprechenden Monate) ist NICHT einheitlich auszuüben, sprich Zahlungen die im Betrachtungszeitraum liegen dürfen voll und Zahlungen von außerhalb dann anteilig angesetzt werden, korrekt?


Hmmm... jetzt sind mir die Regularien in BW nicht ganz geläufig, aber woraus schließen Sie dieses Wahlrecht? In sämtlichen Hilfen war es bisher so, daß Wahlrechte einheitlich ausgeübt werden mussten. Da wäre ich erstmal vorsichtig.

 

(4) Dürfen planmäßige Tilgungen tatsächlich nicht ohne vorherigen (abgelehnten) Stundungsantrag angesetzt werden?


Da würde ich mir keine offene Flanke leisten. Im Zweifel soll der Mandant beim Kreditgeber anrufen, nach Stundung fragen, sich ein "Nein" abholen und dieses Gespräch schriftlich dokumentieren.

 

(5) In welcher Höhe ist ein „fiktiver Unternehmerlohn“ von 3.540 EUR (= 3 x 1.180 EUR) zu berücksichtigen, wenn der Liquiditätsengpass für den gesamten Betrachtungszeitraum VOR Ansatz des „fiktiven Unternehmerlohnes“ (a) plus 2.000 EUR (b) plus/minus 0 EUR (c) minus 2.000 EUR beträgt?


Da verweise ich mal auf diesen Thread, wo es genau um dieses Thema geht. Mehrere Gespräche mit der Hotline ergaben hier keine einheitliche Lösung.

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/R%C3%BCckmeldung-NRW-Soforthilfe-2020/m-p/245802#M13368

 

Zusammengefasst hieß es entweder:

 

Liquiditätsergebnis + 500 Euro = Kein Engpass vorhanden -> Unternehmerlohn = Null!

 

oder

 

Liquiditätsergebnis + 500 Euro abzüglich fiktivem Unternehmerlohn von 2.000 Euro = Liquiditätsengpass 1.500 Euro -> Unternehmerlohn = 1.500 Euro.

 

oder

 

Liquiditätsergebnis + 500 Euro abzüglich fiktivem Unternehmerlohn von 2.000 Euro = Liquiditätsengpass vorhanden -> Unternehmerlohn = 2.000 Euro.

 

Suchen Sie sich das Ergebnis aus, mit dem Sie das ruhigste Gewissen haben - halt, das ist falsch formuliert: Der Mandant soll sich das Ergebnis aussuchen, er hat ja schließlich auch eigenständig den Antrag gestellt. Gesprächsergebnis für Ihre Akte dokumentieren.

Live long and prosper!
jejo
Aufsteiger
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(1) Ja, eine Trockenhaube dient bei einem Friseursalon der "Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes" (Auskunft L-Bank).

 

(2) Begünstigt ist der Kauf allerdings nur, wenn eine defekte Trockenhaube ersetzt wird, da es sich ansonsten um nicht begünstigte vorgezogene Kosten handelt (Auskunft L-Bank).

 

(3) Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben (Auskunft L-Bank).

 

Nachvollziehbar allemal, allerdings kann ich das aus den FAQ nirgendwo eindeutig herauslesen ...

 

(4) Tilgungen könnten vielleicht eventuell (viel Konjunktiv) auch ohne abgelehnten Stundungsantrag abzugsfähig sein (Auskunft L-Bank).

 

Nachvollziehbare Erläuterung hierfür ... es hat mit Sicherheit nicht jeder (wohl eher nur wenige) sofort einen Stundungsantrag gestellt, da die "Länge des Problems" damals noch in keiner Weise absehbar war ...

 

(5) Der "fiktive Unternehmerlohn" ist IMMER als Ausgabe zu berücksichtigen, allerdings nicht zwangsläufig mit 1.180 EUR pro Monat (Auskunft L-Bank).

 

Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses darf der "fiktive Unternehmerlohn" immer angesetzt werden, MAXIMAL jedoch nur in der Höhe, in der insoweit überhaupt ein "Ausfall" stattgefunden hat.

 

Bei einer zukünftigen Überprüfung könnte es in diesem Zusammenhang Nachweisprobleme geben, wenn der Gewinn (oder welche Größe auch immer) des Jahres 2019 in Summe unter 14.160 EUR (= 12 x 1.180 EUR) lag ...

 

An dieser Stelle möchte ich mich wiederholen ...

 

Ich denke aufgrund der "überragenden" Bedeutung des "fiktiven Unternehmerlohns" und der ebenso "überragenden" anfänglichen Unsicherheit ist hier (hoffentlich) das letzte Wort noch nicht gesprochen.

 


@andrereissig  schrieb:

 

Wenn da ein Prüfer meckert, daß man ja noch eine zweite Trockenhaube besitzt, würde ich entgegnen, daß es aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich ist, zwei Kunden gleichzeitig unter eine Haube zu setzen.


Das dürfte auch schon vor Corona nicht ganz einfach gewesen sein 😂

 

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letzte Antwort am 12.01.2022 15:21:53 von jejo
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