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Schlussabrechnung Corona

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letzte Antwort am 04.01.2024 11:15:57 von renek
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Theresa_92
Beginner
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Nachricht 1 von 7
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Hallo zusammen,

 

frohes neues Jahr Euch allen 🙂

 

Ich stehe gerade auf dem Schlauch bei einem Nebengewerbe mit einem Beschäftigten.

Muss der Arbeitnehmer für die ganze Zeit der antragsberechtigten Monate beschäftigt sein oder nur zum Stichtag 29.Februar 2020?

 

Hier in der Kanzlei sind mehrere Meinungen vorhanden 😞

 

Vielen Dank für Eure Antworten schon jetzt 🙂

 

Liebe Grüße

 

Theresa

renek
Meister
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Nachricht 2 von 7
527 Mal angesehen

Ich habe die Vermutung das es auch hier unterschiedliche Meinungen geben könnte. Ich würde so ganz ohne weitere Angaben und Sachlagenschilderung als Laie tendenziell zur Beschäftigung über den gesamten Zeitraum schwanken.

 

Aber wie gesagt: Bind da kein Fachmann und denke das es Für und Wider geben wird...

 

Da wäre wohl die Frage bei der prüfenden Stelle angesagt...

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Theresa_92
Beginner
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Nachricht 3 von 7
517 Mal angesehen

Vielen Dank für die Antwort.

 

Leider gibt die prüfende Stelle mir keine Antwort auf meine Frage 🙄

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andrereissig
Allwissender
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Nachricht 4 von 7
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Die Angaben der Mitarbeiterzahl zum 29.02.2020 sind rein statistischer Natur und hat keine Auswirkung auf die Förderung.

 

Ansonsten sind die Regelungen recht eindeutig: Wenn Sie die Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen wollen, muß der Mitarbeiter im förderfähigen Monat beschäftigt gewesen sein und darf nicht zu 100 % KUG bezogen haben.

 

Wenn es sich um ein Nebengewerbe handelt sollte außerdem die Bedingung des Haupterwerbs für die Antragsberechtigung überprüft werden.

Live long and prosper!
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Hepsinger
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

 

Ein Unternehmen im Nebenerwerb ist dann Antragsberechtig, wenn ein Arbeitnehmer zum 29.02.2020 oder 31.12.2020 vorhanden war (bei der ÜBH3)

Hepsinger_0-1704298604455.png

 

Insofern würde ich hier den Stichtag rauslesen und sagen, wenn an diesem Tag ein AN vorhanden war, dann ist man Antragsberechtigt. 

 

Nebenerwerb ist nur bei Soloselbständigen zu prüfen. 

Hepsinger_1-1704298673516.png

 

wenn also ein AN nur an dem einen Tag angestellt war, dann ist man Antragsberechtigt auch im Nebenerwerb... Die Sinnhaftigkeit dieser Bedingung müssen wir glaub nicht erläutern 😉

 

Grüße

 

Hepsinger

 

andrereissig
Allwissender
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Nachricht 6 von 7
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Stimmt! Zur Antragsberechtigung ist der Stichtag ausreichend. Zur Förderung muß der MA aber im entsprechenden Monat Kosten verursacht haben. Möglicherweise verstehe ich auch gerade die Frage falsch?

Live long and prosper!
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renek
Meister
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Nachricht 7 von 7
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Nein, ich verstehe die Frage auch so.

 

Kann ja irgendwie nicht richtig sein dass ein MA ohne Kosten zu verursachen förderfähig ist. Förderung von 0 ist 0. Oder es ist wie "-" und "-" ergibt "+"?

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letzte Antwort am 04.01.2024 11:15:57 von renek
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