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E-Rechnung wiederholen

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letzte Antwort am 31.01.2025 12:52:38 von Gollum_auf_Crack
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erzix
Einsteiger
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Nachricht 1 von 4
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Hallo in die Runde,

 

ich habe meinen Rechnungsversand soweit auf E-Rechnung umgestellt.

Jetzt habe ich einen Mandanten, der die E-Rechnung (Mail) nicht erhalten hat oder gelöscht hat. Jetzt wollte ich den Versand nochmal anstoßen. Leider finde ich einfach nicht wie das geht.

Es gibt eine Lösung für EO comfort, aber ich setze EO classic sein.

Hat da jemand eine Lösung ?

 

Vielen Dank

 

LG

martin65
Meister
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Nachricht 2 von 4
153 Mal angesehen

Die Einschränkung, dass der Versand nicht erneut ausgelöst werden kann, ist sinnvoll.

 

Dadurch würde eine neue Rechnung mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstellt. Am besten ist es, die ursprüngliche Rechnung zu stornieren und eine neue zu erstellen.

 

Für die Stornorechnung wird der Mandant Verständnis haben.

 

Gruß

 

Martin Heim

 

 

 

edit

DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 4
102 Mal angesehen

Hallo,

 

das Exemplar, welches über DATEV E-Rechnung Service an den Mandanten gesendet wurde, wird bei Ihnen im Dokumentenmanagement abgelegt. Sie können dieses Exemplar nochmal manuell per Mail senden: 1028800

 

 

PS: Wenn eine E-Rechnung storniert wird, wird automatisch eine Rechnungskorrektur angelegt, mit einer neuen Rechnungsnummer versehen und an den Mandanten gesendet. 1028371

 

Schöne Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

Gollum_auf_Crack
Beginner
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Nachricht 4 von 4
89 Mal angesehen

Äh...Nein.

 

Anders als oft angenommen, müssen Rechnungskopien nicht als solche gekennzeichnet werden, der Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ ist also nicht nötig. Das hat der deutsche Gesetzgeber bereits 2012 in einem Rundschreiben zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung klargestellt:

„Werden für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1 Absatz 4 UStAE). Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. § 14 Absatz 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden.“ (Bundesministerium der Finanzen, 2. Juli 2012, Seite 4, Abs. 2)

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letzte Antwort am 31.01.2025 12:52:38 von Gollum_auf_Crack
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