Hallo in die Runde,
ich hoffe auf diesem Wege Antwort auf meine Fragen zu finden. Das Thema Überstunden als EBZ ist hier hinreichend und gut erklärt. Ich rechne die Überstunden mit der Lohnart 877 ab. Meine Frage hierzu ist, wenn die Überstunden umlagepflichtig abgerechnet werden, ergibt sich doch hieraus ein Erstattungsanspruch im Krankheitsfall. Leider können die Krankenkassen mir keine Lösung nennen. Wie kann dieser Anspruch im Fall von Krankheit geltend gemacht werden? Bei Krankheit werden keine Überstunden geleistet, somit sind diese auch nicht in der Bmgl. für die Lohnfortzahlung enthalten.
Es handelt sich um nicht regelmäßige Überstunden, wird dann der Jahresdurchschnitt der geleisteten Überstunden genommen und auf die Arbeitstage umgerechnet? Bsp. 1.000 Ü-std/p.a. : 260 AT/p.a. = 3,85 Ü-std/Tag. Ist der AN nun 10 Tage krank, würden 38,5 Std. fiktiv in die Bmgl. für die LFZG einfließen? Wenn dem so ist, wie kann das in der Abrechnung umgesetzt werden?
Vielen Dank im Voraus.
Jean Weinhardt
Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob hier ein Erstattungsanspruch besteht. Erstattungsfähig sind ja die weitergezahlten Stunden bei Krankheit, aber die Überstunden wurden nicht weitergezahlt sondern wegen tatsächlicher Arbeit ausgezahlt.
Hier hat der Arbeitgeber also keinen Ausfall der kompensiert werden müsste.
Aber ich lasse mich gern berichtigen
Gruß