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Überstunden und Urlaub nach mehrjähriger Elternzeit auszahlen im Kündigungsmonat

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letzte Antwort am 23.05.2022 15:50:34 von Matthias_Platz
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susanne1234
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Hallo, 

Ich habe eine Frage: Wir müssen für eine Mitarbeiterin Überstunden/Resturlaub nach mehrjähriger Elternzeit ausbezahlen.   Sie hat zum Ende der Elternzeit gekündigt und will die Überstundenabgeltung und Urlaubsabgeltung Kündigungsmonats ausbezahlt bekommen.  Welche Lohnart verwende ich für diesen Einmalbezug? Was muss hier beachtet werden? Das es sv-pflichtig abgerechnet wird? Wir nutzen Lohn und Gehalt.

Vielen Dank!

Payroll
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 7
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Guten Morgen.

 

erstreckt sich die Tätigkeit über mindestens zwei Kalenderjahre und umfasst einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, liegt hinsichtlich der Überstundenvergütung Arbeitslohn für mehrere Jahre vor. Die Lohnsteuer wird für 1/5 der mehrjährigen Vergütung berechnet und mit fünf multipliziert (BFH-Urteil vom 2.12.2021 VI R 23/19). 

 

Freundliche Grüße!

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susanne1234
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Hallo, 

 

ok Dank.  Welche Lohnart ist das?

 

Viele Grüße

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Payroll
Aufsteiger
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Hallo,

 

dieser Link sollte weiterhelfen.

 

Beste Grüße!

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susanne1234
Einsteiger
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Nachricht 5 von 7
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Danke und was nehme ich bei der Urlaubsabgeltung für eine Lohnart? 

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Payroll
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 7
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Hallo,

 

beitragsrechtlich ist die Urlaubsabgeltung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Bitte prüfen Sie, ob die LA 4060 Ihren Anforderungen genügt.

 

Beste Grüße!

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 7 von 7
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Hallo,

 


für die Abgeltung der aufgelaufenen Überstunden können Sie die DATEV-Standardlohnart 3890 verwenden.
Hilfreiche Informationen zur Auswahl der Lohnarten finden Sie in unserem Dokument 9226266 – Tabelle der DATEV-Standardlohnarten.


Bitte beachten Sie, dass Sozialversicherungsbeiträge aus einem Einmalbezug auf Basis der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze ermittelt werden. Diese Grenze wird ab Januar bis zum aktuellen Abrechnungsmonat berechnet. 


Durch eine Unterbrechung ab dem 01.01. oder ab dem Vorjahr fallen keine SV-Tage an. Dadurch ergibt sich eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze i. H. v. 0,00 Euro, wodurch für die Einmalzahlung keine SV-Beiträge berechnet werden.


Diese Information finden sie in unserem Dokument 1004669 - Einmalbezug während Unterbrechung - keine Berechnung von SV-Beiträgen.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 23.05.2022 15:50:34 von Matthias_Platz
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