Hallo,
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten 4 Wochen nach Eintritt im Unternehmen aufgrund Krankheit arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt des Arbeitnehmers weiterzuzahlen.
Soweit so gut.
Wenn der AG -U1-pflichtig- nun aber dennoch das Entgelt zahlt, kann er dies dann über AAG bei der KK geltend machen, also quasi die Kranktage als "ganz normale" Lohnfortzahlung abrechnen?
Habe hierzu bisher nur gefunden, dass keine Pflicht besteht (s. o.) und die KK dann Krankengeld zahlt.
Vielleicht hatte jemand einen solchen Fall schon und kann mir helfen.
Vielen Dank !
VG Regi
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Nein, bei einer freiwilligen Entgeltfortzahlung gibt es keinen Erstattungsanspruch.
§ 1 AAG (§ 1 AAG - Einzelnorm) verweist auf § 3 Absatz 1 EFZG für die Zeiträume, für die ein Erstattungsanspruch besteht. Und der Anspruch nach § 3 Absatz 1 EFZG (§ 3 EntgFG - Einzelnorm) entsteht nach Absatz 3 erst nach Ablauf der ersten vier Wochen.
Da also der AN keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 EFZG hat, gibt es keine Erstattung nach dem AAG.
Vielen Dank Herr Lutz für die schnelle Antwort!
VG
Regi
Hat sich so bei mir in der Praxis auch bestätigt, da wollte die KK dann auch keine AAG erstatten.