Hallo,
ich habe eine Vorstand einer AG, der bei unserer Firma nun als Nebenjob Geschäftsführer einer GmbH ist.
Ist er hier U1 und U2 pflichtig?
Er ist über das erste Arbeitsverhältnis privat krankenversichert - wie sieht es mit der RV und AL Versicherung aus muss er sie hier auch zahlen? 😕
Über eine Antwort freue ich mich!
Lohni
Hallo Lohni,
bezüglich Ihrer Frage, wie der Mitarbeiter in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzurechnen und welche Umlage zu berücksichtigen ist, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
@community, hat jemand hierzu Erfahrungen aus der Praxis und kann weiterhelfen?
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Lara,
vielen Dank für die Antwort! Das habe ich paralell getan. Gestern habe ich die Antwort erhalten: Ich soll hier eine Klärung bei der KV und RV "anfordern". Das ist angeblich mit einer Eintragung oder Aktivierung im Lohnprogramm möglich. Löse ich die nötigen Klärungen mit einem Haken bei der freiwilligen KV "Besonderer beitragsrechtlicher Tatbestand bei Nebeneinkünften" aus? Ich benötige ja nicht nur eine Klärung der KV sondern auch der RV!
Über eine Antwort freue ich mich!
Viele Grüße
Lohni
Hallo Lohni,
eine Anforderung zur Klärung des Beitragsgruppenschlüssels kann nicht über DATEV Lohn und Gehalt erzeugt werden. Die Umlagepflicht und der korrekte Beitragsgruppenschlüssel sind sozialversicherungsrechtliche Angaben, die wir als DATEV Ihnen nicht erteilen können.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich erneut an die zuständige Krankenkasse.
Sie haben geschrieben, dass der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Hierbei erfassen Sie Angaben unter Stammdaten | Sozialversicherung | private Krankenkasse.
Der Haken „Besonderer beitragsrechtlicher Tatbestand bei Nebeneinkünften“ befindet sich unter Stammdaten | Sozialversicherung l Gesetzliche Krankenkasse unter der Gruppe Angaben bei freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung. Hier erfassen Sie ausschließlich Angaben für freiwillig in der gesetzlichen KV/PV versicherte Arbeitnehmer.
Exkurs zum Kontrollkästchen „Besonderer beitragspflichtiger Tatbestand bei Nebeneinkünften“:
Aktivieren Sie dieses Kontrollkästchen (spätestens ab 01.01.2017), wenn der freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer besondere beitragsrechtliche Tatbestände im Sinne der "Fachkonferenz Beiträge" des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 17.06.2015 in Berlin, TOP 4, erfüllt (z. B. Beitragsfreiheit für einen hauptberuflich selbstständig Tätigen während des Krankengeldbezuges im Umfang des entfallenen Arbeitseinkommens und gleichzeitige Beitragspflicht von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). In diesem Fall wird die Zahl der SV-Tage im unterbrochenen Monat für KV und PV anders berechnet.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
grundsätzlich können Sie ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle der Rentenversicherung durchführen lassen:
Dieses macht m.E. aber nur Sinn, wenn unklar ist, ob der GmbH-Geschäftsführer in der Tätigkeit als selbstständig gilt oder nicht.
Im Übrigen sind erst einmal Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern isoliert zu betrachten. Außerdem müssen Sie dann noch in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung prüfen:
KV/PV - Zusammenrechnung von im Grunde kv/pv-pflichtigen Beschäftigungen mit dadurch ggf. folgenden KV-/PV-Freiheit
RV/AV . In der Regel erfolgt hier eine isolierte Betrachtung pro Beschäftigung. Ich hatte selbst mit Vorständen AG noch nichts zu tun, weiß aber dass diese grundsätzlich in der RV frei sind und auch in Beschäftigungen innerhalb eines Konzerns. Hier wäre somit zu prüfen, ob diese Regelung so auch in der AV besteht und ob die GmbH auch zum Konzern gehört. Ist dieses nicht der Fall, wäre ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich - unabhängig von seiner Vorstandstätigkeit - rv- / av-pflichtig.
In der U1 besteht für GmbH-GF keine Beitragspflicht, aber in der U2.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Lohni,
Mitglieder des Vorstandes einer AG sind in dem Unternehmen dessen Vorstand sie angehören nach § 1 Satz 4 SGB VI nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Da Vorstände einer AG in der Regel ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, sind sie auch versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Da die o.g. Vorschriften in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich für die Tätigkeit als Vorstand in dem Unternehmen gilt, dessen Vorstand die Person angehört, besteht in der daneben ausgeübten Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wie sie schreiben ist die Person privat krankenversichert, d.h. es ist davon auszugehen, dass das Gehalt aus der Vorstandstätigkeit über der Jahresarbeitsentgektgrenze liegt und daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht. Diese Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung gilt dann auch für die bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, so dass in der Tätigkeit als GmbH Geschäftsführer nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.
Die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeiträgen für versicherungspflichtige GmbH Geschäftsführer wurde in der Community bereits mehrfach kontrovers diskutiert. Nach unserer Ansicht sind unabhängig von der Betriebsgröße aufgrund einer Änderung im Mutterschutzgesetz seit dem 01.01.2018 für GmbH Geschäftsführer Beiträge zur Umlage U2 zu berechnen. Beiträge zur Umlage U1 sind nicht zu bezahlen, da ein Geschäftsführer einer GmbH arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gilt und sich das Aufwendungsausgleichsgesetz an dem arbeitsrechtlichen Begriff eines Arbeitnehmers orientiert.
P.S.: Die o.g. Angaben gehen natürlich davon aus, dass der GmbH-Geschäftsführer bei Ihnen ein Gehalt > 450.- Euro/Monat bekommt und die GmbH mit der Aktiengesellschaft nicht in einem Konzernverbund steht.
Vielleicht helfen Ihnen die o.g. Ausführungen weiter!
Viele Grüße
eLohn-Agentur